Eilantrag auf Erlass von GKV-Beiträgen und Beitragsfreiheit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Erlassung aufgelaufener Beitragsforderungen und zur Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gericht lehnte den Erlassantrag als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die Antragsgegnerin die Vollstreckung bereits ausgesetzt hatte. Die Beitragsfreiheit war zwar zulässig, aber unbegründet; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Erlass von Beiträgen und Beitragsfreiheit) sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Voraussetzung; fehlt es (z. B. weil der Gegner die Vollstreckung bereits aussetzt), ist ein Eilantrag unzulässig.
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; die Tatsachen sind nach §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO überwiegend wahrscheinlich zu machen.
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Beitragsfreiheit kommt nicht in Betracht, wenn die beantragte Maßnahme eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der vom Antragssteller sinngemäß gestellte Antrag,
ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgelaufene Beitragsschulden zu erlassen (1.) sowie eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren (2.)
hat keinen Erfolg.
Die Anträge sind unzulässig (Antrag zu 1.) bzw. unbegründet (Antrag zu 2.).
Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass der aufgelaufenen Beitragsschulden (Antrag zu 1.) steht im Zeitpunkt dieser Entscheidung das Fehlen eines (allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. dazu im Allgemeinen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 51, Rn. 16 ff., m.w.N.) entgegen. Das Vorliegen eines solchen ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zulässigkeitsvoraussetzung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86b, Rn. 26 ff., m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann, zum Beispiel wenn durch die Entscheidung weitere Vollstreckungsmaßnahmen unterbunden werden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86b, Rn. 7a).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
So hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.07.2020 unter Bezugnahme auf das vorangegangene Eilrechtsverfahren S 39 KR 4144/19 ER darauf hingewiesen, dass auch weiterhin auf die Vollstreckung der bisher aufgelaufenen Beitragsforderungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verzichtet werde. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht würde keinen darüber hinausgehenden Vorteil für den Antragsteller beinhalten. Insbesondere käme ein Erlass der Beitragsschulden – sofern hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde – aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz nicht in Betracht.
Der Antrag auf Beitragsfreiheit in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Antrag zu 2.) ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Statthafter Rechtsbehelf für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren nach Beitragsfreiheit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Die Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und -grund begründen, müssen gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht sein. Hierfür ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 128 Rn. 3 d).
Nach Maßgabe der obigen Ausführungen hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gründe für eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht ersichtlich. Der Antragssteller ist seit 2013 bei der Antragsgegnerin freiwillig versichert und unterliegt der Beitragspflicht. Die von ihm geschilderten Umstände sind nicht geeignet, ihn von dieser zu entbinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
II. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegend abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73a, Rn. 7 ff., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht erfüllt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bietet aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der fehlenden Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.