Klage gegen automatischen Datenabgleich nach § 52 SGB II abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung, Feststellung der Rechtswidrigkeit und Löschung übermittelter Daten wegen eines automatischen Datenabgleichs nach § 52 SGB II. Das Gericht hält § 52 SGB II für verfassungsgemäß und den Abgleich zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit für verhältnismäßig. Löschpflichten sind gesetzlich geregelt; weitergehende Löschansprüche bestehen nicht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II sowie Feststellungs- und Löschungsanträge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch einen Gesetzesvorbehalt ist verfassungsgemäß, wenn Zweck und Umfang aus Gesetzeswortlaut und Materialien hinreichend klar hervorgehen; dies gilt für § 52 SGB II.
Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 SGB II ist zulässig, soweit er der Überprüfung der Leistungsberechtigung dient und sich auf die Angaben beschränkt, zu denen der Leistungsempfänger verpflichtet ist.
§ 52 Abs. 3 SGB II, der die unverzügliche Rückgabe, Löschung oder Vernichtung überlassener Daten nach Durchführung des Abgleichs anordnet, schließt bei rechtmäßiger Gewinnung der Daten grundsätzlich weitergehende Löschansprüche aus.
Ein Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch gegen einen Datenabgleich ist nur gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit der Maßnahme substantiiert dargelegt und nachgewiesen wird; bloße verfassungsrechtliche Bedenken genügen nicht.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 6 AS 22/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den automatischen Datenabgleich gemäß § 52 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf Grund einer einstweiligen Anordnung vorläufig Alg II für die Zeit vom 20.08.2012 bis zum 28.02.2013 (Bescheid vom 03.01.2013).
Der Kläger hat am 27.12.2012 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Durchführung eines Datenabgleichs wendet. Anfang 2013 finde ein routinemäßiger Datenabgleich statt. Das Gesetz stelle nicht sicher, dass nur Daten aus dem Zeitraum des Leistungsbezugs erhoben würden. Er sei der Auffassung, dass § 52 SGB II gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.
Der Kläger beantragt,
1. dem Beklagten aufzuerlegen, den Datenabgleich gemäß § 52 SGB II zu unterlassen, 2. die Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs gemäß § 52 SGB II festzustellen, soweit dieser erfolgt ist, 3. die übermittelten Daten zu löschen, soweit Daten gemäß § 52 SGB II übermittelt worden seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden sei. Grundlage für den Datenabgleich sei § 52 SGB II.
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem der Kläger die Durchführung eines Datenabgleichs verhindern wollte, ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 12.02.2013 S 37 AS 5304/12 ER und Beschluss des LSG NRW vom 28.03.2013 L 7 AS 317/13 B ER).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Unterlassung des Datenabgleichs. Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich § 52 SGB II nicht. Die Vorschrift verstößt nicht gegen das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbe¬stimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Nicht¬annahmebeschlüsse vom 17.02.2009 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07). Ein Gesetz, das Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaat¬lichen Gebot der Normklarheit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzeszweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (vgl. BVerfG, a.a.O.).
§ 52 SGB II wird als gesetzliche Grundlage des Datenabgleichs den verfassungsrecht¬lichen Anforderungen gerecht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.03.2010 L 20 AS 39/08 -). Der Gesetzeszweck, die Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Leistun¬gen nach dem SGB II, wird aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien hin¬reichend deutlich. Außerdem regelt § 52 SGB II, welche Behörde sich zu diesem Zweck des automatisierten Datenabgleichs bedienen darf. Schließlich ist auch der Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Der Datenabgleich erfolgt zur Überprüfung der Hilfebe-dürftigkeit. Er ist nur vorgesehen für solche Angaben, zu denen der Leistungsempfänger bei Antragstellung oder bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse verpflichtet ist. Die Überprüfung der Hilfebedürftigkeit, also der Leistungsberechtigung, stellt einen legiti¬men Zweck dar. Schutzwürdige Interessen des Bürgers müssen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs zurückstehen (vgl. LSG, a.a.O.).
Da der Datenabgleich nicht rechtswidrig ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs. Daher hat auch der Antrag zu 2) keinen Erfolg.
Der Antrag zu 3) hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die nach § 52 SGB II übermittelten Daten zu löschen sind. § 52 Abs. 3 SGB II enthält eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Löschung der Daten. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind die den in Abs. 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu ver¬nichten. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach § 52 Abs. 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Über diese Vorschrift hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Daten, da die Gewinnung rechtmäßig ist. Anhalts¬punkte dafür, dass der Beklagte die Vorschriften hinsichtlich der Löschung der Daten nicht einhält, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).