SGB II: Überprüfungsantrag zu KdU – Obergrenze nach WoGG-Tabelle + 10%
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Überprüfungsverfahren höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai 2018 bis April 2019, insbesondere die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Bruttokaltmiete. Der Beklagte erkannte im Verfahren teilweise an, KdU nach der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % zu zahlen. Das Gericht wies die Klage ab, weil damit der als angemessen anzusetzende Maximalbedarf zugrunde gelegt sei und darüber hinaus kein Anspruch bestehe. Der Prüfungsumfang sei durch die Begründung des Überprüfungsantrags („Höhe der Miete“) begrenzt.
Ausgang: Klage auf weitergehende KdU über WoGG-Tabelle + 10% hinaus abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überprüfungsantrag nach § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X setzt voraus, dass bei Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts Recht unrichtig angewandt wurde und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Umfang der behördlichen und gerichtlichen Prüfung im Überprüfungsverfahren wird durch die Begründung des Überprüfungsantrags bestimmt.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 SGB II nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind.
Wird bei der Leistungsbewilligung für die Unterkunftskosten der Tabellenwert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % als Obergrenze zugrunde gelegt, besteht kein Anspruch auf darüber hinausgehende Unterkunftskosten.
Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist gerichtlich voll überprüfbar; ihre Ermittlung erfolgt grundsätzlich nach der Produkttheorie und unter Heranziehung eines schlüssigen Konzepts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Wege des Überprüfungsantrags Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2018 bis April 2019 hat.
Die 1967 geborene und alleinlebende Klägerin steht beim Beklagten im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Mit Schreiben vom 23.10.2017 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die von ihr allein bewohnte 84,61 qm große Wohnung in Hagen unangemessen sei. Die Bruttokaltmiete belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf einen monatlichen Betrag von 683,83 EUR. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die Bruttokaltmiete auf das angemessene Maß zu senken. Ab dem 01.05.2018 werde nur noch der angemessene Betrag bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.03.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Monate Mai 2018 bis April 2019. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte ankündigungsgemäß nur eine Bruttokaltmiete von 365,29 EUR. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen. Mit Änderungsbescheiden vom 24.11.2018 und 21.01.2019 wurden die Neufestsetzung der Regelbedarfe sowie die Kosten einer Monatsfahrkarte berücksichtigt. Im Übrigen verblieb es bei der Regelung im Bescheid vom 26.03.2018.
Am 03.06.2018 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 26.03.2018. Zur Begründung führte sie aus, dass es um „die Höhe der Miete“ gehe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 25.06.2018 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass bei Erlass des Bescheides vom 26.03.2018 Recht unrichtig angewandt worden sei oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde.
Gegen den Überprüfungsbescheid legte die Klägerin am 24.07.2018 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Überprüfungsbescheid als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 44 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keinerlei Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass die Entscheidung vom 26.03.2018 falsch gewesen sei. Insoweit habe man von einer sachlichen Prüfung des Bescheids absehen und sich auf die Bindungswirkung des Bescheides berufen dürfen.
Die Klägerin hat am 24.09.2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie, soweit dies durchscheint aus, dass der angegriffene Bescheid materiell-rechtlich falsch sei und sie in ihren Rechten beeinträchtige. Sie habe Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2018 sowie unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses vom 07.09.2020 zu verurteilen, ihr unter teilweiser Rücknahme der ergangenen Bewilligungsbescheide vom 26.03.2018 sowie der Änderungsbescheide vom 24.11.2018 und 21.01.2019 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2018 bis April 2019 unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 683,83 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Am 07.09.2020 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. In diesem Erörterungstermin hat die Beklagtenseite ein dahingehendes Teilanerkenntnis unterbreitet, dass für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Wohngeldtabelle (zzgl. 10%) gezahlt werden. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Des Weiteren haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses 07.09.2020 durch den Überprüfungsbescheid vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2018 nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung unter teilweiser Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 26.03.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.11.2018 und 21.01.2019 für die für die Monate Mai 2018 bis April 2019. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen jedenfalls in materieller Hinsicht nicht vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und Sozialleistungen deshalb zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es sind unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses vom 07.09.2020 keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden.
Die Prüfung der Kammer, ob Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, beschränkt sich darauf, ob die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Leistungsberechnung zutreffend berücksichtigt wurde. Denn durch die Begründung ihres Überprüfungsantrags bestimmt die Klägerin den Umfang der Prüfpflicht der Behörde (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris, Rn. 13 ff.) und damit auch des Gerichts. Die Klägerin hat ihren Überprüfungsantrag damit begründet, dass es um die „die Höhe der Miete“ geht.
Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte ihr durch angenommenes Teilanerkenntnis vom 07.09.2020 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Wohngeldtabelle (plus 10%) bewilligt hat, hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums keinen Anspruch auf Abänderung der maßgeblichen Bewilligungsbescheide und die Gewährung weiterer Leistungen.
Die Klägerin ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen nicht vor. Deshalb steht ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R mwN).
Die Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete) zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem „schlüssigen Konzept“ und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (zusammenfassend BSG Urteile vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Die Kammer kann vorliegend offen lassen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt und die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgt sind.
Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer höheren Bruttokaltmiete als die mit Teilanerkenntnis vom 07.09.2020 bewilligten Leistungen in Höhe von 429,00 EUR für die Monate Mai 2018 bis April 2019 haben. Denn der Beklagte hat durch das Teilanerkenntnis vom 07.09.2020 und die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe der Wohngeldtabelle (plus 10%) hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bereits den Maximalbedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung seiner Leistungsgewährung zugrunde gelegt. Zwar hat das BSG ausgeführt, dass ein Rückgriff auf den einschlägigen Wert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent dieses Wertes nur in Betracht kommt, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im konkreten Fall ausgeschöpft sind (vgl. Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 66, m.w.N.). Es geht demnach aber auch davon aus, dass jedenfalls der einschlägige Wert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent dieses Wertes angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, juris: „‘Angemessenheitsobergrenze‘ nach den Tabellenwerten des § 8 WoGG [= heute § 12 WoGG] - rechte Spalte plus Zuschlag -“; Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 66: „dienen allenfalls als Obergrenze“). Ist dies aber der Fall und wird vom Leistungsträger im Rahmen der Leistungsberechnung der vorbenannte Maximalbedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt, kommt ein darüber hinaus gehender Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.