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Sozialgericht Dortmund·S 35 AS 279/22 ER·24.02.2022

Eilantrag auf SGB-II-Leistungen bei Unionsbürgerin mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Grundsicherungsrecht (SGB XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht lehnte den Eilantrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, weil die Antragstellerin angeforderte Angaben zum Aufenthaltsrecht trotz Aufforderung nicht beigebracht hatte. Unabhängig davon fehle es an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Als griechische Unionsbürgerin verfüge sie nach dem Vortrag nur über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und sei deshalb nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB II leistungs ausgeschlossen; zudem seien Kontoauszüge nicht vorgelegt worden. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten versagt.

Ausgang: Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO voraus.

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Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller zur Klärung des Leistungsanspruchs zumutbar zunächst erforderliche Mitwirkungsangaben gegenüber dem Leistungsträger beibringen kann, ist der Eilantrag unzulässig.

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Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB II greift, wenn sich das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und kein anderes Aufenthaltsrecht ersichtlich ist.

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Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 4 FreizügG/EU verfügen.

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Für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG genügt nicht die bloße Möglichkeit eines anderen Leistungsträgers; erforderlich ist die ernsthafte Möglichkeit gegenseitig ausschließender Leistungszuständigkeit.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ Zivilprozessordnung (ZPO)§ 86b Abs. 2 SGG§ 920 ZPO§ Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn

Rechtsanwalt A wird abgelehnt.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 35 AS 279/22 ER
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Beschluss

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In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

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Antragstellerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Antragsgegnerin

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hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 25.02.2022 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Ocken, beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn

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Rechtsanwalt A wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig im Hinblick auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG hat der Antragsteller im Sinne von § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht und die Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund).

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Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber bereits unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies folgt daraus, dass der Antragstellerin  ein einfacheres, schnelleres und effektiveres Mittel als die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Verfügung steht, um die Bewilligung der von ihr begehrten Leistungen zu erreichen. So ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsgegner sich der Gewährung dieser Leistungen dem Grunde nach verschließt. Vielmehr hat der Antragsgegner, nachdem er Leistungen zuvor abgelehnt hatte, die fachanwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 28.12.2021 dazu aufgefordert, zu einem etwaigen eigenen Aufenthaltsrecht bzw. zu einem entsprechenden abgeleiteten Aufenthaltsrecht weiter vorzutragen. Insbesondere hat der Antragsgegner im vorstehend genannten Schreiben auch die Vermutung geäußert, dass es sich bei der Frau B um eine Drittstaatenangehörige und nicht um eine Unionsbürgerin handelt. Die fachanwaltlich vertretene Antragstellerin hat bis zum heutigen Tage aus unerfindlichen Gründen nicht auf dieses Schreiben reagiert und die dortigen Fragen beantwortet. Die Reaktion erschöpfte sich in einer letztmaligen Fristsetzung und der Androhung nach Ablauf dieser Frist ein alsbaldiges Rechtsschutzverfahren einzuleiten. Soweit der Antragsgegner von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.12.2021 daher berechtigterweise noch weitere Informationen erbittet, ist die Antragstellerin gehalten, sich mit diesem diesbezüglich ins Benehmen zu setzen.

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Soweit man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abweichend hiervon als zulässig erachten möchte, ist er jedenfalls unbegründet. Die fachanwaltlich vertretene Antragstellerin, welche in der Antragsschrift selbst davon ausgeht, dass ein Anspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB VIII gegeben ist, hat vorliegend weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Für die Kammer ergibt sich mangels substantiierten Vortrags das folgende „lückenhafte“ Bild:

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Sie hatte bei der Antragstellung das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit sind nicht vorgetragen und bestehen nicht, sie hat nach eigenen Angaben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist hilfebedürftig. Inwieweit sie Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hat, ist nicht geklärt, indes geht die Kammer im einstweiligen Anordnungsverfahren zu ihren Gunsten davon aus, dass sie derzeit keine Unterhaltsansprüche verwirklichen kann. Nach ihren Angaben gegenüber dem Antragsgegner verfügt die Antragstellerin weder über Einkommen noch Vermögen.

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Die Antragstellerin ist jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil sich ihr Aufenthaltsrecht, nach alldem was sich aus dem rudimentären Vortrag der fachanwaltlich vertretenen Antragstellerin ergibt, allein aus dem Zweck zur Arbeitsuche ergibt.

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Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 sowie 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

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Die Antragstellerin ist als griechische Staatsangehörige Unionsbürgerin im Sinne des § 2 FreizügG/EU. Es ist nicht ersichtlich, dass sie einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin nachgeht oder zur Berufsausbildung eingereist ist. Auch geht sie, soweit ersichtlich, keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach oder bietet als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen an. Sie ist weder Empfängerin von Dienstleistungen noch hat sie ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU (kein ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren).

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Die Antragstellerin ist auch nicht als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Hiernach müssten die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU vorliegen; sie müsste über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies ist bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall.

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Die Antragstellerin ist ferner nicht als Familienangehörige oder als nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4. FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der vorgetragenen „Vormundschaft“ ist die Frau B, russische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin. Die Kammer hat diesbezüglich jedenfalls keine anderslautenden Anhaltspunkte. Die fachanwaltlich vertretene Antragstellerin schweigt sich in diesem Punkt trotz gerichtlicher Nachfrage vom 16.02.2022 aus.

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§ 3a FreizügG/EU findet auf die Antragstellerin keine Anwendung, weil diese Vorschrift das Freizügigkeitsrecht der „nicht Unionsbürger“ zum Gegenstand hat.

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Die Antragstellerin hat auch aus Art. 6 Grundgesetz (GG) keinen weitergehenden Anspruch auf Freizügigkeit. Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Mit der Regelung des Freizügigkeitsrechts der Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufgabe des besonderen Schutzes der Familie umgesetzt. Dass diese Regelungen nicht dem Art. 6 GG genügen, ist nicht ersichtlich. Unionsbürger können im Übrigen die Familie auch in ihren Herkunftsstaaten ohne weiteres herstellen, so dass es eines darüberhinausgehenden Schutzes der Familie in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf. Soweit die Antragstellerin auf die gerichtliche Nachfrage vom 16.02.2022 kurz und knapp vortragen lässt, dass aufgrund der Trennungssituationen eine Betreuung durch die Eltern in Griechenland nicht sichergestellt sei, so kann die Kammer diesen wenig substantiierten Vortrag nicht nachvollziehen. Aus der Anlage 1, welche der Antragsschrift beigefügt war, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Dort wird ausgeführt, dass die „Umsiedlung“ der Antragstellerin nach Deutschland „aus Bildungsgründen“ stattgefunden hat.

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Weitere mögliche Aufenthaltsrechte der Antragstellerin sind für die Kammer nicht ersichtlich. Da die Antragstellerin neben dem Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU derzeit kein Aufenthaltsrecht aus anderen Vorschriften hat, ist sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

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Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die mehrfach angeforderten Kontoauszüge wurden ohne weiteren Vortrag nicht eingereicht.

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Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers war nicht notwendig. Zwar ist nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG eine notwendige Beiladung vorzunehmen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass an der Stelle des Antragsgegners ein anderer Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat. Der Anspruch gegen den Antragsgegner und den Beigeladenen muss inhaltlich nicht derselbe sein, aber die Ansprüche müssen sich gegenseitig ausschließen. Darüber hinaus muss der Sozialrechtsweg gegeben sein (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 75 Rn. 12; Littmann in: Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 75 Rn. 5).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Leistungen aus § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 29.12.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB XII). Denn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin allein aus dem Zweck der Arbeitssuche.

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Eine Beiladung der Stadt E als SGB VIII Träger kam bereits im Grundsatz nicht in Betracht. Diesbezüglich wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 16.02.2022 verwiesen.

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Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Aus den oben genannten Gründen kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache und unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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Ocken

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Richter am Sozialgericht