SGB II: Abweisung der Klage auf höhere Unterkunftskosten und energetischen Bonus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte für 01.06.2013–30.04.2014 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und einen energetischen Bonus. Der Beklagte bewilligte zwischenzeitlich Leistungen in Höhe der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % und zahlte die tatsächlichen Heizkosten. Das Gericht weist die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. als unbegründet ab: Ein energetischer Bonus fehlt die gesetzliche Grundlage, und Zinsansprüche nach § 44 SGB I sind im vorliegenden Klageverfahren nicht geltend zu machen.
Ausgang: Klagen auf weitere Unterkunfts- und Heizkostenzahlungen sowie energetischen Bonus abgewiesen; Beklagter zahlte bereits Wohngeldtabelle plus 10 % und tatsächliche Heizkosten.
Abstrakte Rechtssätze
Legt der Träger bei fehlendem schlüssigen Konzept den nach § 12 WoGG maßgeblichen Tabellenwert zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % und die tatsächlichen Heizkosten zugrunde, begründet dies keinen Anspruch auf weitergehende Unterkunftsleistungen.
Für eine zusätzliche Leistung in Form eines „energetischen Bonus“ fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; anerkannt werden nur die tatsächlichen Heizkosten.
Ein im sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend gemachter Zinsanspruch nach § 44 SGB I kann nicht im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden, wenn es an einem Verwaltungsakt über die Zinsen fehlt.
Fehlt nach Erlass eines späteren die beantragte Leistung gewährenden Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, ist die Anfechtung der früheren Bewilligungsbescheide für denselben Zeitraum unzulässig.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2014
Die 1949 geborene Klägerin stand beim Beklagten im Leistungsbezug und bewohnt eine 61,25 qm große Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung, für die sie eine monatliche Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) in Höhe von zunächst 402,47 Euro (darin enthalten 303,47 € Grundmiete und 99,00 Euro Betriebskosten), ab Juni 2013 in Höhe von 398,47 Euro (darin enthalten 303,47 € Grundmiete und 95,00 Euro Betriebskosten) zahlte. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 22.06.2005 die Klägerin daraufhin, dass Ihre Unterkunftskosten unangemessen seien und die tatsächlichen Unterkunftskosten daher nur noch bis zu 30.09.2005 berücksichtigt werden können.
Mit Bescheid vom 27.05.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin u.a. Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.11.2013. Für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.06.2013 wurde eine Bruttokaltmiete von 319,00 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.11.2013 eine Bruttokaltmiete von 315,00 €. Mit Änderungsbescheid vom 01.08.2013 erfolgte eine Anpassung der Heiz- und Nebenkosten, in der Form, dass für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.08.2013 jeweils 1,00 € mehr bewilligt wurden.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.08.2013 Widerspruch ein. Sie begründete ihren Widerspruch im Wesentlichen damit, dass ihr Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft zu niedrig berechnet und insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass Ihre Wohnung eine energetische Sanierung erfahren habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2013 zurück. Man habe die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen.
Mit Bescheid vom 28.11.2013 bewilligte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.04.2014 in Höhe einer Bruttokaltmiete von monatlich 320,00 €.
Der diesbezügliche Widerspruch der Klägerin vom 30.12.2014, welcher analog zum Widerspruch vom 28.08.2013 begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014, mit gleichlautender Begründung vom 06.12.2013, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 27.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2013 am 10.01.2014 sowie gegen den Bescheid vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 am 31.10. 2014 Klage erhoben.
Das Verfahren gegen den Bescheid vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2014 ist bei der hiesigen Kammer unter dem Aktenzeichen S 35 AS 4601/ 14 geführt worden.
Zur Begründung ihrer Klagen trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das schlüssige Konzept der Beklagten nicht mit den gesetzlichen Vorgaben bzw. den Vorgaben des Bundessozialgerichts (nachfolgend: BSG) vereinbar sei und bei der Bemessung der Leistungen für Kosten der Unterkunft ein energetischer Bonus zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss vom 16.11.2018 hat das Gericht die Verfahren S 35 AS 120/14 und S 35 AS 4601/14 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und das Verfahren S 35 AS 120/14 zum führenden Verfahren bestimmt.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
1. die Verbindung der Verfahren S 35 AS 2765/16 sowieS 35 AS 1068/18 mit dem Verfahren S 35 AS 120/14.
2. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 25.06.2013 – 30.11.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Wohngeldtabelle (+ 10 %) sowie einen energetischen Bonus von 25,00 € pro Monat, mithin einen Betrag in Höhe von 436,00 € zu zahlen.
3. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 01.12.2013 – 30.04.2014 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Wohngeldtabelle (+ 10 %) sowie einen energetischen Bonus von 25,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 340,00 € zu zahlen.
4. den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2013 – 31.05.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Wohngeldtabelle (+ 10 %) sowie einen energetischen Bonus von 25,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 332,00 € zu zahlen.
5. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 01.01.2013 – 31.12.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrages von 318,43 € zu zahlen.
6. den Beklagten zu verurteilen, Prozesskostenzinsen in Höhe von 5 % über den Regelsatz ab dem 10.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Leistungen habe.
Am 20.09.2017 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Der Beklagte hat in der Folge eingeräumt, dass er im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.04.2014 nicht über ein schlüssiges Konzept verfügt und sich am 10.10.2018 bereit erklärt, Kosten der Unterkunft in Höhe der Wohngeldtabelle (zzgl. 10% Sicherheitsaufschlag), mithin eine Bruttokaltmiete von 363,00 € (zzgl. tatsächlicher Heizkosten), zu zahlen. Auf gerichtliche Rückfrage hat der Beklagte am 27.03.2019 bestätigt, dass die Ausführungen vom 10.10.2018 als geänderte Leistungsbewilligung zu verstehen sind.
Ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 01.04.2019 stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand sowie das Vorbingen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den oben benannten Verfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind, soweit man sie nicht durch die geänderte Leistungsbewilligung vom 10.10.2018 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erachtet, jedenfalls unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind zwei Klagen (S 35 AS 120/14 und S 35 AS 4601/14), welche die Kammer nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Streitgegenständlich ist allein der Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.04.2014
Die Klageanträge sind in Anwendung von § 123 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG (allein) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin unter Abänderung der maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen weitere Leistungen in der von ihr beantragten Höhe begehrt. Die Klägerin ist durch die den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.04.2014 betreffenden Bewilligungsentscheidungen des Beklagten, wie sie sich im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellen, jedoch nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn sie hat, nachdem der Beklagte ihr mittels Verwaltungsakt vom 10.10.2018 weitere Leistungen in Höhe der Wohngeldtabelle (plus 10%) bewilligt hat, hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums keinen Anspruch auf Abänderung der maßgeblichen Bewilligungsbescheide und die Gewährung weiterer Leistungen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass das schlüssige Konzept des Beklagten unzureichend sei, sind die diesbezüglichen Ausführungen ebenso zutreffend wie irrelevant. Der Beklagte hat eingeräumt, im streitgegenständlichen Zeitraum über kein schlüssiges Konzept zu verfügen und folgerichtig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt) in Höhe des nach § 12 Abs. 1 WoGG maßgeblichen Wertes zuzüglich zehn Prozent dieses Wertes und der tatsächlichen Heizkosten gewährt. Er hat damit (zuletzt) den Maximalbedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung seiner Leistungsgewährung zugrunde gelegt. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass ein Rückgriff auf den einschlägigen Wert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent dieses Wertes nur in Betracht kommt, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze im konkreten Fall ausgeschöpft sind (vgl. Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 66, m.w.N.). Es geht demnach aber auch davon aus, dass jedenfalls der einschlägige Wert nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent dieses Wertes angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, juris: „‘Angemessenheitsobergrenze‘ nach den Tabellenwerten des § 8 WoGG [= heute § 12 WoGG] - rechte Spalte plus Zuschlag -“; Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 66: „dienen allenfalls als Obergrenze“). Ist dies aber der Fall und wird vom Leistungsträger im Rahmen der Leistungsberechnung der vorbenannte Maximalbedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt, kommt ein darüber hinaus gehender Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung eines „energetischen Bonus“ geltend macht, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist zwar zutreffend, dass die aufgrund der energetischen Sanierung des Hauses der Klägerin verringerten Heizkosten mittelbar dem Beklagten insoweit „zugute“ kommen, als ein geringerer tatsächlicher Bedarf für Heizkosten besteht bzw. zu berücksichtigen ist. Indes sieht das Gesetz nur einen Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten vor. Die tatsächlichen Heizkosten wurden gezahlt.
Insgesamt hat der Beklagte vorliegend bereits den maximal anzuerkennenden Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt.
Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zur einer Verzinsung nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) der rückständigen Leistungen zu verurteilen, ist unstatthaft. Die Feststellung von Zinsen ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Der Beklagte hat über einen Zinsanspruch der Klägerin nach § 44 SGB I, für den es keines Antrags bedarf, bislang nicht entschieden. Die Klägerin kann ihr Begehren daher aufgrund des Fehlens eines Verwaltungsaktes nicht im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen. Das Begehren kann auch nicht in Form einer echten Leistungsklage verfolgt werden, da zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I kein Gleichordnungsverhältnis besteht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.1.2012, L 19 AS 1437/11).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.