Keine Erwerbsminderungsrente bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit trotz Schmerzsyndrom
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Ablehnung durch die Rentenversicherung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Streitpunkt war, ob ihre somatischen und psychischen Erkrankungen das Leistungsvermögen unter die in § 43 SGB VI genannten Stundengrenzen senken. Das Gericht folgte den gerichtlichen Sachverständigengutachten und sah die Klägerin für körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig. Daher bestünden weder volle noch teilweise Erwerbsminderung; auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheide aus.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen, da vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten festgestellt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI liegt nur vor, wenn Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich leistungsfähig sind.
Ergibt die medizinische Beweisaufnahme ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für körperlich leichte Tätigkeiten, bestehen weder Ansprüche auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet aus, wenn Versicherte mit einer angelernten Tätigkeit auf alle gesundheitlich zumutbaren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden können und vollschichtig leistungsfähig sind.
Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit ist die Frage der konkreten Vermittelbarkeit eines leidensgerechten Arbeitsplatzes rentenversicherungsrechtlich grundsätzlich unerheblich; das Arbeitsplatzrisiko trägt nicht die Rentenversicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 34 R 890/18 | Verkündet am 02.07.2019 Vastag Regierungsamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte
hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter Schorn, sowie die ehrenamtliche Richterin Schwarzkopf und den ehrenamtlichen Richter Japes für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin besitzt keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zuletzt bis 31.12.2011 als Postzustellerin beschäftigt.
Am 13.04.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ein nervenärztliches Gutachten von Dr. A vom 25.10.2017 bei. Dr. A diagnostizierte er der Klägerin eine Panikstörung, Angst und Depression sowie eine degenerative Wirbelsäulenveränderung. Die Klägerin könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2018 ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weil sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Da sie einen Berufsschutz mit der zuletzt ausgeübten Anlerntätigkeit als Postzustellerin nicht in Anspruch nehmen könne, bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zur Begründung der am 23.04.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, nicht mehr erwerbsfähig zu sein. Die Beklagte verkenne das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Wechselwirkungen der einzelnen Erkrankungen. Insbesondere die Fibromyalgie, die Polyarthrose und die starken Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule führten zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen am gesamten Körper. Durch die Tatsache, dass sie ständig unter starken Schmerzen leide, seien ihre psychischen Erkrankungen verstärkt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2018 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen. Sodann hat es die Ärztin Physikalische und Rehabilitative Medizin B und den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständige B kommt in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 21.11.2018 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 07.09.2018 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein chronisches undifferenziertes Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Ursachen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zervikal und lumbal, beginnenden Polyarthrosen des rechten Knies, der rechten Schulter, des rechten Daumensattelgelenkes und Fingergelenke der rechten Hand, einer Dysthymie, einer Angst und depressiven Störung, gemischt, eines Tinnitus, einer Panikstörung, eines Zustandes nach Borrelioseinfektion, eines Fibromyalgiesyndroms und eines Verdachtes auf Hyperurikämie/Gicht vorliege. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind.
Die Beklagte lehnt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht ab.
Der Klägerin steht ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht zu, weil sie nicht voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich kann Rente wegen voller Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte beansprucht werden.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Die Klägerin ist gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig zu sein. Sie kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer körperlich leichte Arbeiten in diesem zeitlichen Umfang ausüben. So besitzt die Klägerin das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig-kognitiven Fähigkeiten, um nach einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit z.B. die körperlich leichten Tätigkeiten einer Pförtnerin oder einer Poststellenmitarbeiterin vollschichtig zu verrichten.
Hinsichtlich dieser Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben stützt sich die Kammer insbesondere auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen B und Dr. C. Die Sachverständigen haben die Klägerin gründlich untersucht, die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen einschließlich der Befundberichte und Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin ausgewertet und sind in ihren Gutachten zu einer überzeugenden Leistungsbeurteilung gelangt. So erscheint es als nachvollziehbar, dass die Sachverständigen angesichts der bei der Klägerin festzustellenden erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ihr körperliches Leistungsvermögen in qualitativer Hinsicht als reduziert ansehen, ein unter sechsstündiges Arbeitspensum für körperlich leichte Tätigkeiten jedoch nicht für erforderlich halten. Zu dieser Beurteilung kommt im Übrigen auch der von der Beklagten hinzugezogene nervenärztliche Vorgutachter Dr. A. Dass die Klägerin mit Verlauf und Ergebnis der Begutachtungen nicht einverstanden ist, ändert für die erkennende Kammer nichts an der Verwertbarkeit der sozialmedizinischen Beurteilung der Sachverständigen. Die Sachverständigen haben das Krankheitsbild der Klägerin umfassend gewürdigt und sind zu einer für die Kammer nachvollziehbaren Leistungsbeurteilung gelangt. So rechtfertigt der Untersuchungsbefund hinsichtlich der bei der Klägerin vorhandenen degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule, der großen und kleinen Gelenke jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr. Auch die vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin sind nicht derart ausgeprägt, dass die Klägerin nicht körperlich leichte Arbeiten mit einfachen geistigen und kognitiven Anforderungen vollschichtig verrichten könnte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Attest ihres behandelnden Arztes D vom 19.06.2019 vorgelegt hat, ergeben sich hieraus keine neuen Erkenntnisse für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.
Der Klägerin steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI nicht zu, weil sie nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaubt jedoch – wie bereits ausgeführt – körperlich leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich.
Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheitert daran, dass die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Mit der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als angelernte Postzustellerin ist die Klägerin zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Der Benennung konkreter Tätigkeitsbilder bedarf es insoweit nicht. Da die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr ausüben kann, liegt auch Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vor.
Bei einer vollschichtig leistungsfähigen Versicherten wie der Klägerin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Anzahl von Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ob gesundheitlich geeignete Arbeitsplätze vermittelbar sind oder ob konkrete Einsatzmöglichkeiten bestehen, ist rentenversicherungsrechtlich unerheblich. Das Risiko, einen entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, obliegt in diesen Fällen nicht der Rentenversicherung, sondern der Versicherten bzw. der Arbeitsverwaltung (vgl. BSGE 80,24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; Terminbericht des BSG Nr. 21/19 vom 16.05.2019 im Verfahren B 13 R 7/18 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund,
Ruhrallee 1-3,
44139 Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schorn