Keine Erwerbsminderungsrente bei Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Streitpunkt war, ob seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. Schmerzstörung, Gelenkbeschwerden) sein Leistungsvermögen auf unter sechs bzw. unter drei Stunden täglich mindern. Das Gericht stützte sich auf gerichtliche Gutachten nach Aktenlage, da der Kläger Untersuchungstermine nicht wahrnahm, und nahm ein Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr täglich an. Die benannten Zeugen wurden mangels Relevanz für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung nicht vernommen; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist nur, wer auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI ist nur, wer auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nimmt ein Versicherter gerichtliche Untersuchungstermine ohne ausreichende Gründe nicht wahr, kann die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung auf Grundlage der Aktenlage erfolgen; Nachteile aus der fehlenden persönlichen Exploration hat der Versicherte regelmäßig zu vertreten.
Bei einem vollschichtig leistungsfähigen Versicherten ist das Fehlen eines konkret vermittelbaren Arbeitsplatzes rentenversicherungsrechtlich grundsätzlich unerheblich; das Arbeitsmarktrisiko trägt nicht die Rentenversicherung.
Beweisanträge auf Zeugenvernehmung sind abzulehnen, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, welchen Beitrag die Zeugen zur entscheidungserheblichen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung leisten können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger ist von Beruf Maler und Lackierer. Seit dem Jahre 2000 ist der Kläger arbeitslos. Er bezieht Arbeitslosengeld II.
Nach drei erfolglosen Klageverfahren stellte der Kläger den hier maßgeblichen Rentenantrag bei der Beklagten am 24.05.2018. Nach Auswertung medizinischer Unterlagen, insbesondere des im Berufungsverfahren von dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 14 R 768/15) eingeholten orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens von Dr. C vom 13.07.2016 (vgl. dazu Urteil des LSG NRW vom 14.07.2017) lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 29.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2019 ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar im Wesentlichen durch Gelenkbeschwerden nach durchgemachter Borrelieninfektion, einer allgemeinen Schmerzerkrankung, eines Bluthochdrucks und einer Zuckerkrankheit gemindert. Gleichwohl sei der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Somit sei er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Eine im Widerspruchsverfahren veranlasste Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. X sei nicht zustande gekommen, weil der Kläger nicht bereit gewesen sei, die Gutachterin in ihrer Praxis aufzusuchen.
Zur Begründung der am 25.02.2019 erhobenen Kläger macht der Kläger geltend, keiner der Gutachter habe eine Zulassung für die Behandlung von Bakterienerkrankungen. Er sei körperlich nicht in der Lage, einen Gutachter aufzusuchen. Alle Beweise für eine chronische Borrelieninfektion seien vorhanden. Alle Blutgutachten seien geklaut worden. Als Beweis dafür, dass er seit 20 Jahren an einer chronischen Borreliose erkrankt sei könne das Gericht Staatsanwälte und Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft I, einen Richter und eine Journalistin der Zeitung A als Zeugen vernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2019 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat einen Befundbericht des praktischen Arztes C vom 21.05.2019 beigezogen. Dr. C diagnostiziert bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychosomatischen Komponenten, eine Lyme-Borreliose mit Polyarthralgie, eine chronische Polyarthritis bei Hyperurikämie, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen und eine mittelgradige depressive Episode. Im Verlauf der Jahre hätten die beklagten Beschwerden, insbesondere die Gelenkschmerzen und die Rückenschmerzen, zugenommen. Durch die chronischen Schmerzen zeigten sich eine instabile psychische Gemütslage mit depressiven Episoden, Schlafstörungen und Antrieblosigkeit. Hinzu komme eine Belastungsdyspnoe sowie eine deutliche körperliche und seelische Belastungseinschränkung. Die körperlichen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit bis zu sechs Stunden täglich seien bei dem Kläger nicht gegeben.
Das Gericht hat daraufhin den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. I und den Facharzt für Orthopädie Dr. O zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten nach Aktenlage erstattet, nachdem der Kläger mehrfach zu Untersuchungsterminen nicht erschienen ist. Mit Schreiben vom 14.08.2019 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass er in seinem eigenen Interesse an den Untersuchungsterminen teilzunehmen habe, da ansonsten die Gutachten nach Aktenlage erstellt werden müssten. Dr. I kommt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 15.11.2019 unter Berücksichtigung des orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr. O vom 09.11.2019 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine chronische Schmerzstörung, beginnende Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke und beider Kniegelenke, ein Bluthochdruck, eine chronische Bronchitis, eine chronisch rezidivierende Sinusitis und ein Diabetes mellitus Typ II beständen. Über die Behauptung des Klägers, die Schmerzstörung sei Ausdruck einer chronischen Borreliose, ergebe sich anhand der Aktenlage kein Beweis. Eine Neuroborreliose sei demnach ausgeschlossen. Der Kläger könne körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die chronische Schmerzerkrankung sei zuletzt im Juli 2016 durch den orthopädisch-rheumatologischen Vorgutachter Dr. C beurteilt worden. Aus der Aktenlage ergäben sich keine objektivierbaren Befunde, die die damalige Leistungsbeurteilung des Sachverständigen widerlegten. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Vorprozessakten zu den Aktenzeichen S 34 R und S 34 R Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte in der mündlichen Verhandlung trotz des Nichterscheinens des Klägers eine Entscheidung treffen, weil der Kläger ordnungsgemäß zu diesem Termin geladen und auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind.
Die Beklagte lehnt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht ab.
Dem Kläger steht ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht zu, weil er nicht voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kann Rente wegen Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für gesundheitlich beeinträchtige Versicherte beansprucht werden.
Die Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger ist gesundheitlich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig zu sein. Er kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer zumindest körperlich leichte Arbeiten mit geringen kognitiven und geistigen Anforderungen in diesem zeitlichen Umfang ausüben.
Hinsichtlich dieser Feststellung zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben stützt sich die Kammer insbesondere auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dres. I und O. Die Sachverständigen haben die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen einschließlich des beigezogenen Befundberichtes des behandelnden Arztes des Klägers ausgewertet und sind in ihren Gutachten zu einer überzeugenden Leistungsbeurteilung gelangt. Den Umstand, dass sie sich keinen persönlichen Eindruck von dem Gesundheitszustand des Klägers verschaffen konnten, hat der Kläger selbst zu vertreten. Es ist nicht ersichtlich, dass er gesundheitlich nicht in der Lage wäre, einen Begutachtungstermin wahrzunehmen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine dementsprechend schwer eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers. Da sich der Kläger zuletzt im Berufungsverfahren vor dem LSG NRW durch den dortigen Sachverständigen Dr. C im Juli 2016 hat untersuchen lassen, waren die Sachverständigen darauf beschränkt, anhand der Aktenlage nach Hinweisen für eine wesentlich verschlechterte gesundheitliche Situation und eine dementsprechend veränderte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zu suchen. Dr. I äußert zwar die Vermutung auf das Vorliegen einer ausgeprägten paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung des Klägers, die sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne. Diese Vermutung lasse sich jedoch nur im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Klägers verifizieren. Nach Aktenlage könne nicht gesagt werden, ob die pathologischen Verhaltensweisen nur im chronischen Kampf um Rente aufträten, oder im weiteren sozialen Zusammenleben ebenso derartige Kommunikationsstrukturen und absurde Vorwürfigkeiten vorherrschten. Auch lasse sich nach Aktenlage nicht beurteilen, welche Bedeutung die von dem praktischen Arzt C die gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode habe. Weder gebe es entsprechende psychiatrische Befunde, die diese Diagnose untermauerten, noch den Hinweis, dass je eine Behandlung dieser Symptomatik stattgefunden habe.
Insgesamt ergeben sich damit für die Kammer keine Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, bei dem Kläger abweichend von den Feststellungen des Urteils des LSG NRW vom 14.07.2017 von einem untervollschichtigen Leistungsvermögens auszugehen. Die Kammer brauchte auch die von dem Kläger benannten Zeugen aus Justiz und Lokalpresse nicht zu laden, weil weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen ist, was diese zu der entscheidungserheblichen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung des Klägers beitragen könnten.
Dem Kläger steht der hilfsweise geltende gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 SGB VI nicht zu, weil er nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt jedoch – wie ausgeführt – zumindest körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich.
Bei einem vollschichtig leistungsfähigen Versicherten wie dem Kläger ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Zahl von Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ob gesundheitlich geeignete Arbeitsplätze dem Kläger vermittelbar sind, oder ob konkrete Einsatzmöglichkeiten bestehen, ist rentenversicherungsrechtlich unerheblich. Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zu finden, obliegt in diesen Fällen nicht der Rentenversicherung, sondern dem Versicherten bzw. der Arbeitsverwaltung (vgl. BSGE 80, 24 = SozR 3 – 2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 11.12.2019, Az.: B 13 R 7/18 R, Terminbericht des BSG Nr. 58/19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.