Weitergewährung EM-Rente ab 02/2018 abgelehnt: Leistungsvermögen ≥ 6 Std. und später fehlende Pflichtbeiträge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Weitergewährung einer befristeten Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2018. Das Gericht prüfte, ob im Zeitraum 02/2018 bis 10/2020 volle oder teilweise Erwerbsminderung vorlag und ob bei späterer Verschlechterung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es folgte den gerichtlichen Sachverständigen, wonach der Kläger leichte Tätigkeiten mit geringen kognitiven Anforderungen mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, und verneinte daher Erwerbsminderung. Eine ab 12.11.2020 angenommene volle Erwerbsminderung führte mangels 36 Pflichtbeitragsmonaten in den letzten 5 Jahren nicht zu einem Rentenanspruch; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Weitergewährung der EM-Rente ab 01.02.2018 mangels Erwerbsminderung bzw. später mangels Pflichtbeitragszeiten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass Versicherte auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor, wenn ein Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich besteht, auch wenn qualitative Einschränkungen (z. B. geringe kognitive Anforderungen) zu beachten sind.
Für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist eine Gesamtwürdigung der Gesundheitsstörungen maßgeblich; schlüssige, auf eigener Untersuchung und Aktenauswertung beruhende Gerichtsgutachten können hierbei den Ausschlag geben.
Eine nachträgliche gesundheitliche Verschlechterung begründet einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere ausreichende Pflichtbeitragszeiten im Fünfjahreszeitraum) erfüllt sind.
Fehlen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Leistungsfalls die erforderlichen Pflichtbeitragsmonate, kann ein Rentenanspruch auch bei anerkannter voller Erwerbsminderung nicht entstehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 34 R 2188/18 | Verkündet am: 27.08.2021 |
| Becker | |
| Regierungsbeschäftigte | |
| als Urkundsbeamtin | |
| der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2021 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter Schorn, sowie den ehrenamtlichen Richter Kocks und den ehrenamtlichen Richter Maurer für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist von Beruf Gärtner und Bauzeichner. Er bezog von der Beklagten vom 01.03.2009 bis 31.01.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 19.05.2017 zog die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. A vom 04.01.2018 bei. Dr. A diagnostizierte bei dem Kläger eine Somatisierungsstörung, eine gegenwärtig remittierte depressive Störung und ein LWS-Syndrom. Der Kläger könne körperlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2018 mit Bescheid vom 16.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 ab. Mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Zur Begründung der am 29.10.2018 erhobenen Klage macht der Kläger gestützt auf ein Attest von Dr. Holzbach vom 18.06.2020 geltend, weiterhin nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung gestützt auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Bertermann vom 16.08.2021 weiterhin für rechtmäßig.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen. Sodann hat es die Ärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin und für Allgemeinmedizin B und den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständige B kommt in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 29.04.2020 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 26.03. 2020 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorlägen, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussten:
- Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung i. S. einer Schmerzfehlverarbeitung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode,
- Agoraphobie,
- Migränoide Spannungskopfschmerzen,
- Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent,
- chronische Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Z. n. Spondylodese L4 bis S1
- Tinnitus aurium,
- Chronischer starker Nikotinabusus, chronische Bronchitis,
- Adipositas.
Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten mit geringen kognitiven und geistigen Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Das Gericht hat Ablehnungsanträge des Klägers gegen beide Sachverständige als unbegründet zurückgewiesen (Beschlüsse vom 12.02.2020 und 17.09.2020).
Die Beklagte legt einen Rehabilitations-Entlassungsbericht der D vom 21.12.2020 vor. Demnach bestanden bei dem Kläger im November 2020 folgende Gesundheitsstörungen:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung,
- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen,
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung,
- Migräne, Cervikobrachialgie bds. bei Z. n. BSV C5/6 und C6/7 sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Gonarthrose, Impingement linke SchulterCOPD,
- Asthma bronchiale, RLS, Tinnitus.
Der Kläger wurde bei Abschluss des Heilverfahrens ausweislich des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der D vom 21.12.2020 für nicht mehr in der Lage gehalten, einer Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
Die Beklagte erkennt mit Schriftsatz vom 12.02.2021 wegen verschlechterter Leistungsfähigkeit des Klägers ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bei dem Kläger seit Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 12.11.2020 an. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil der Kläger in den davor liegenden fünf Jahren statt der erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate lediglich 27 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt habe. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung seien zuletzt im Februar 2020 erfüllt gewesen. Die Beklagte legt einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 04.02.2021 vor, wonach der Kläger die letzte Beitragszeit im Jahre 2011 zurückgelegt hat und seitdem bis zum 31.12.2018 einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind.
Die Beklagte lehnt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2018 zu Recht ab.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) seit dem 01.02.2018 nicht mehr zu, weil er zumindest in der Zeit von Februar 2018 bis Oktober 2020 nicht voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kommt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte in Betracht.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im genannten Zeitraum nicht.
Der Kläger konnte mit seinem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sowie geistig einfache Arbeiten waren dem Kläger gesundheitlich zuzumuten. So besaß der Kläger das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig-kognitiven Fähigkeiten, um z. B. die körperlich leichten und einfachen Tätigkeiten eines Pförtners oder eines Poststellenmitarbeiters vollschichtig zu verrichten.
Hinsichtlich dieser Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben stützt sich die Kammer insbesondere auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen B und Dr. C. Die Sachverständigen haben den Kläger gründlich untersucht, die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen einschließlich der Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ausgewertet und sind in ihren Gutachten zu einer überzeugenden Leistungsbeurteilung gelangt.
So erscheint es als nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. C in Übereinstimmung mit dem nervenärztlichen Vorgutachter Dr. A das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben im Hinblick auf seine insgesamt eher leichtgradige psychische Erkrankung in qualitativer Hinsicht als reduziert ansieht, ein unter sechsstündiges Arbeitspensum jedoch nicht für erforderlich hält. Der Sachverständige Dr. C legt nachvollziehbar dar, dass die zur Rentengewährung führenden Vorgutachten der Dres. E und F eine schwere depressive Episode und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten, wobei eine länger dauernde schwere depressive Erkrankung nunmehr nicht festgestellt werden könne. Von daher lägen die zum Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2008 bestehenden Einschränkungen auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht über das Datum des Ablaufs der Zeitrente im Januar 2018 vor.
Die Sachverständige B kommt insbesondere unter Berücksichtigung der herabgesetzten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule des Klägers sowie weiterer Beschwerden wie Tinnitus, rezidivierendem Knieschmerz und Spannungskopfschmerzen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Neue orthopädische oder internistische Leiden seien bei dem Kläger seit Bewilligung der Zeitrente nicht hinzugekommen, Verschlimmerungen seitens der vorbestehenden orthopädischen Verschleißleiden seien nicht dokumentiert.
Soweit der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G in seinem Attest vom 18.06.2020 bemängelt, die gerichtlichen Sachverständigen würden zwar die einzelnen Beschwerden des Klägers bewerten, nicht aber sein komplexes Gesamtbild, ist dies unzutreffend. Die Hauptsachverständige B nimmt vielmehr diese Gesamtbewertung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vor.
Dem Kläger stand auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß 43 Abs. 1 SGB VI nicht zu, weil er nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift war.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubte jedoch – wie ausgeführt – körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich.
Soweit die Beklagte nunmehr nach Auswertung des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der D vom 21.12.2020 (Heilverfahren vom 12.11.2020 bis 04.12.2020) davon ausgeht, dass bei dem Kläger aufgrund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation ab 12.11.2020 ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliege, führt dies aufgrund der Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs.
Zwar hat der Kläger die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, jedoch hat er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles im November 2020 ausweislich des aktenkundigen Versicherungsverlaufs vom 04.02.2021 lediglich 27 statt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Damit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt. Es ergeben sich nach dem Ergebnis der Begutachtungen durch die gerichtlichen Sachverständigen B und Dr. C im Frühjahr 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Februar 2020 volle oder teilweise Erwerbsminderung bei dem Kläger vorgelegen haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schorn
Ausgefertigt
Becker
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle