Einstweilige Anordnung auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil das Klagebegehren im Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich begründet ist. Zur Klärung bedarf es einer medizinischen Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren. Es sei zumutbar, bis dahin gegebenenfalls Grundsicherungsleistungen zu beziehen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG sind nur zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint.
Zur Anordnung einer einstweiligen Leistung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedarf es, dass das Hauptsachebegehren offensichtlich begründet ist oder dringende Umstände ein Abwarten unzumutbar machen.
Ist für die Beurteilung des Anspruchs eine medizinische Beweisaufnahme erforderlich, kann der Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht abschließend entschieden werden; die Klärung hat im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Bei der Folgenabwägung kann die Zumutbarkeit, vorübergehend bedürftigkeitsabhängige Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, das Erfordernis einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen.
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verpflichten, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil das zugrunde liegende Klagebegehren im Hauptsacheverfahren S 34 R 1490/17 auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht offensichtlich begründet ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ob ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, kann derzeit nicht beurteilt werden. Dies bedarf der Durchführung einer medizinischen Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren.
Im Rahmen der Folgenabwägung ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung entstehen. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, bis zum Verfahrensabschluss seinen Lebensunterhalt erforderlichenfalls von bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherungsleistungen zu bestreiten.