SGB II: Lohnzufluss am Monatsende ist im Zuflussmonat als Einkommen anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Aufhebung und Erstattung von SGB-II-Leistungen für September 2019 nach Aufnahme einer Beschäftigung. Streitig war, ob der am 30.09.2019 zugeflossene Arbeitslohn wegen Mittellosigkeit im September bzw. Bestimmung für Oktober unberücksichtigt bleiben müsse. Das Gericht bestätigte die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, da laufende Einnahmen nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II im Monat des Zuflusses anzurechnen sind. Eine fehlende Nennung von § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III machte den Bescheid nicht formell rechtswidrig; die Entscheidung war gebunden.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für September 2019 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II im Monat ihres tatsächlichen Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie bestimmt sind.
Der Zufluss von Arbeitsentgelt nach Erlass eines Bewilligungsbescheides stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar und kann eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X rechtfertigen.
Bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; ein Ermessen des Leistungsträgers besteht insoweit nicht.
Die unterbliebene oder unvollständige Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage führt nach § 42 SGB X nur dann zur Aufhebung, wenn sich der Formfehler auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat.
Wird ein Bewilligungsbescheid aufgehoben, sind die aufgrund des aufgehobenen Verwaltungsakts erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 33 AS 359/20 | Zugestellt am: |
| als Urkundsbeamtin | |
| der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
Klägerin
gegen
Beklagter
hat die 33. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 23.12.2020 durch die Vorsitzende, Richterin Giesert, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten für den Monat September 2019.
Die Klägerin bezog Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 01.08.2019 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen für den Zeitraum August 2019 bis Januar 2020 in Höhe von 801,54 Euro monatlich.
Am 09.09.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit, dass sie zum 10.09.2019 eine abhängige Beschäftigung bei dem Unternehmen „A“ aus AB aufnehmen werde.
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2019 auf, eine Lohnabrechnung für den Monat September 2019 sowie einen Kontoauszug zum Nachweis des Lohnzuflusses zu übersenden.
Aus der daraufhin von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnung für den Monat September 2019 ergab sich ein Gehalt in Höhe von 1.522,50 Euro brutto und 1.059,23 Euro netto, welches ausweislich der ebenfalls vorgelegten Kontoauszüge am 30.09.2019 an die Klägerin ausgezahlt worden war.
Mit Bescheid vom 10.10.2019 hob der Beklagte die Leistungen für den Monat September 2019 in Höhe von 759,23 Euro auf und forderte den überzahlten Betrag von der Klägerin erstattet.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 05.11.2019 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie sei trotz der Aufnahme der Beschäftigung im Monat September 2019 mittellos gewesen, da das Gehalt erst am Ende des Monats an sie ausgezahlt worden sei. Dieses sei zudem dazu bestimmt gewesen, ihren Lebensunterhalt im Monat Oktober 2019 zu bestreiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurück, dass der Klägerin Einkommen zugeflossen sei, welches im Monat des Zuflusses, mithin im Monat September 2019 anzurechnen gewesen sei.
Die Klägerin hat am 12.12.2019 zunächst Klage vor dem Sozialgericht Freiburg erhoben, welches die Klage mit Beschluss vom 22.01.2020 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das hiesige Gericht verwiesen hat.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 10.10.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2019 ihre konkrete Situation zum streitgegenständlichen Zeitpunkt und den Umstand, dass es sich um einen atypischen Fall handele, unberücksichtigt gelassen. Sie habe auch im Monat September 2019 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt, da sie ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bescheid sei zudem auch insofern rechtswidrig, als der Beklagte als Rechtsgrundlage nicht den § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) genannt habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 10.10.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt zur Begründung seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 06.08.2020 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitverhältnis wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufwies. Die Beteiligten sind gehört worden und haben keine Einwände geäußert.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin konnte ihr Begehren, welches im Wege der Auslegung gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen war, dass sie sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2019 wendet, in zulässiger Weise im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG verfolgen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin ist durch den Bescheid vom 10.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2019 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da der Beklagte zu Recht die Leistungen für den Monat September 2019 in Höhe von 759,23 Euro aufgehoben und erstattet verlangt hat.
Der Aufhebung stehen keine formellen Bedenken gegenüber, insbesondere war vorliegend gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 5 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides entbehrlich.
Auch soweit die Klägerin beanstandet, dass im Bescheid vom 10.10.2019 als Rechtsgrundlage nur § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X genannt wurde, ohne dass - was zutreffend gewesen wäre - auch auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III Bezug genommen wurde, führt dies nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Voraussetzung für eine Aufhebung des angegriffenen Bescheides aus formellen Gründen ist gemäß § 42 SGB X, dass sich die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift auf die Entscheidung des Leistungsträgers in der Sache ausgewirkt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, da es sich bei der Aufhebung nach § 48 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB X gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III um eine gebundene Entscheidung handelt, also ein Ermessensspielraum des Beklagten nicht bestand.
Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Aufhebung für die Vergangenheit erfolgt hingegen unter anderem dann, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung durch die Klägerin sowie der hieraus resultierende Lohnzufluss stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Diese Änderung trat auch - unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses oder des ersten Lohnzuflusses abstellt - nach Erlass des letzten maßgebenden Bewilligungsbescheides vom 01.08.2019 ein, da die Klägerin den Arbeitsvertrag jedenfalls erst am 09.09.2019 unterzeichnet hat und vorher ein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber nicht gegeben war.
Die Aufhebung konnte vorliegend gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auch für die Vergangenheit erfolgen, da der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zugflossen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder in Geldeswert, mithin auch das hier an die Klägerin ausgezahlte Gehalt, zu berücksichtigen.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Lohnzahlung sei für den Oktober 2019 bestimmt und aus diesem Grund nicht im September 2019 leistungsmindernd zu berücksichtigen gewesen, greift dieser Einwand nicht durch.
Laufende Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, unabhängig davon, ob sie für den Zufluss- oder den Folgemonat gezahlt werden, im Monat des Zuflusses anzurechnen. Bei der an die Klägerin gezahlten Lohnzahlung handelt es sich um eine solche laufende Einnahme, da die Gehaltszahlungen während des Arbeitsverhältnisses ausweislich § 9 Abs. 2 des in der Verwaltungsakte enthaltenen Arbeitsvertrages in monatlichen Abständen erbracht werden sollten (vgl. zur Abgrenzung zur einmaligen Einnahme: BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R - juris; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. (Stand: 16.12.2020), § 11, Rn. 76). Die Einnahme ist der Klägerin auch bereits im September 2019 und nicht erst im Oktober 2019 zugeflossen, denn ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge wurde die Lohnzahlung am 30.09.2019 dem Konto der Klägerin gutgeschrieben.
Der Beklagte hat die Leistungen auch in der richtigen Höhe aufgehoben. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist mit Ausnahme der in § 11a SGB II gennannten Einnahmen abzüglich der in § 11b SGB II genannten Absetzungsbeträge leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.522,50 Euro brutto war neben den Abzügen gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 SGB II in Höhe von 463,27 Euro zunächst der Grundfreibetrag gemäß § 11b Abs. 2 S. 1 in Höhe von 100,00 Euro abzusetzen. Zudem war ein Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11b Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II in Höhe von 200,00 Euro zu berücksichtigen (900,00 Euro x 0,2 + 200,00 Euro x 0,1). Nach Abzug verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 759,23 Euro, welches auf den Leistungsanspruch der Klägerin anzurechnen war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Ermessensfehler des Beklagten vor, denn ein Ermessen stand dem Beklagten, wie oben ausgeführt, aufgrund der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III geregelten Beschränkung des in § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich vorgesehenen Ermessens nicht zu.
Auch die Erstattungsforderung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier die Bewilligung für den Monat September 2019 in Höhe von 759,23 Euro - aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S.1 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.
Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Giesert
Richterin
Ausgefertigt
Regierungsbeschäftigte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle