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Sozialgericht Dortmund·S 32 AS 4037/20·17.06.2021

Vermittlungsbudget: Widerruf wegen nicht erfüllter Nachweisauflage (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf einer Bewilligung von 372,20 EUR aus dem Vermittlungsbudget für Pendelfahrten. Streitpunkt war, ob der Träger die Leistung wegen nicht fristgerecht nachgewiesener zweckentsprechender Mittelverwendung nach § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X widerrufen durfte. Das Gericht hielt den Widerruf für rechtmäßig, weil für den Förderzeitraum keine Nachweise eingereicht wurden; Belege aus Januar 2020 genügten nicht. Die zunächst fehlerhaft angegebene Rechtsgrundlage konnte nach § 43 SGB X umgedeutet werden; Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit seien nicht zu beanstanden.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Vermittlungsbudgetleistung wegen nicht erfüllter Nachweisauflage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt über zweckgebundene Geldleistungen kann nach § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn eine im Bescheid enthaltene Nachweisauflage nicht fristgerecht erfüllt wird.

2

Die Nichterfüllung einer Nachweisauflage ist unabhängig davon widerrufsrelevant, ob der mit der Leistung verfolgte Zweck tatsächlich erreicht wurde, sofern der Widerruf auf § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X gestützt wird.

3

Die Vorlage von Nachweisen für einen späteren Zeitraum begründet ohne besonderen Erfahrungssatz keinen Schluss darauf, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung im maßgeblichen Förderzeitraum nachgewiesen ist.

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Eine fehlerhafte Benennung der Rechtsgrundlage für den Widerruf kann nach § 43 SGB X umgedeutet werden, wenn die Umdeutung auf dasselbe Ziel gerichtet ist und die umgedeutete Entscheidung in gleicher Verfahrensweise rechtmäßig hätte erlassen werden können.

5

Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung beim Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X beschränkt sich darauf, ob Ermessen erkannt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und der Zweck der Ermächtigung beachtet wurde (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG).

Relevante Normen
§ 54 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X§ 43 Abs. 1 SGB X§ 43 Abs. 3 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und Erstattung einer bewilligten Leistung aus dem Vermittlungsbudget.

3

Der Kläger begann zum 16.09.2019 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Produktionshelfer. Mit Bescheid vom 10.10.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Mitte September 2019 bis Mitte Dezember 2019 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget i. H. v. 372,20 EUR für die Absolvierung der Pendelstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte. Der Bewilligungsbescheid erging mit der Auflage, dass die sachgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung durch Vorlage der beigefügten Kostenaufstellung bis zum 31.01.2020 unaufgefordert nachgewiesen werden müsse. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden könne, wenn die geforderten Nachweise nicht rechtzeitig eingehen.

4

Am 27.01.2020 reichte der Kläger die Kostenaufstellung sowie Tankquittungen für den Monat Januar 2020 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 04.02.2020 lehnte der Beklagte daraufhin eine weitere Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für den Monat Januar 2020 ab. Zur Begründung führte er aus, dass bereits Leistungen für drei Monate bewilligt worden seien. Gründe für eine darüberhinausgehende Bewilligung seien nicht ersichtlich.

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Mit Schreiben vom 19.02.2020 erinnerte der Beklagte an die Auflage aus dem Bewilligungsbescheid und forderte den Kläger erneut zur Einreichung der Unterlagen an. Am 20.04.2020 hörte der Beklagte den Kläger sodann zum Widerruf der Bewilligung von Leistungen an. Am 24.04.2020 meldete sich sodann die Ehefrau des Klägers telefonisch beim Beklagten und wies darauf hin, dass die geforderten Unterlagen bereits eingegangen seien.

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Mit Bescheid vom 15.06.2020 widerrief der Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget i. H. v. 372,20 EUR. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger der Auflage der sachgerechten Mittelverwendung nicht nachgekommen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Förderung mit einer konkreten Auflage verbunden war. Er habe daher wissen müssen, dass ihm die Leistung nicht zusteht, wenn er die Auflage nicht erfüllt.

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Mit E-Mail vom 19.06.2020 wies der Kläger darauf hin, die erforderlichen Unterlagen bereits im Dezember 2019 eingereicht zu haben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger der Auflage sowohl im Rahmen des Anhörungsverfahrens als auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht nachgekommen sei. Es lägen lediglich Unterlagen für den Monat Januar 2020 vor. Die Bewilligung habe von daher widerrufen werden können.

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Am 17.09.2020 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, dass der Bescheid unverhältnismäßig sei. Eine Ermessensausübung habe nicht stattgefunden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass er Fahrtkosten für den Monat Januar 2020 belegen konnte. Eine zweckentsprechende Mittelverwendung sei zudem offensichtlich, da der Kläger noch immer arbeitet. Die Eingliederungsleistungen hätten daher ihren Zweck erfüllt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 15.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass der Kläger die Auflage nicht erfüllt habe. Er habe nur Nachweise für den Monat Januar 2020 vorgelegt. Der Beleg von Fahrtkoste für Januar 2020 lasse keine Rückschlüsse auf Fahrten im streitgegenständlichen Zeitraum zu, da vor dem Hintergrund, dass noch andere Alternativen (ÖPNV, Fahrgemeinschaften etc.) zur Verfügung standen, nicht klar sei, ob der Kläger überhaupt mit dem Pkw zur Arbeit gefahren ist.

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Das Gericht hat am 18.06.2021 einen Verhandlungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 15.06.2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020 beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt diesen daher nicht in ihren Rechten.

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Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

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Vorliegend hat der Beklagte die Widerrufsentscheidung zunächst auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gestützt. Erst in der Klageerwiderung hat er richtigerweise § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X als Rechtsgrundlage angeführt. Allerdings führt der Umstand, dass der Beklagte seine Widerrufsverfügung zunächst fehlerhaft auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gestützt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Denn nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 3 SGB X kann eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Die Voraussetzung einer Umdeutung liegen vor. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X und § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X sind auf dasselbe Ziel, nämlich den (ggf. teilweisen) Widerruf eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, gerichtet. Sowohl eine Entscheidung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X als auch eine Entscheidung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X steht im Ermessen des Leistungsträgers.

23

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X liegen vor. Bei den bewilligten Leistungen handelt es sich um solche aus dem Vermittlungsbudget. Zweck der Leistungen war das Erreichen der Arbeitsstelle sowie die Überbrückung bis zur ersten Gehaltszahlung. Die Bewilligungsentscheidung erging zudem mit der ausdrücklichen Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X), dass die sachgerechte und zweckentsprechende Mittelverwendung nachgewiesen wird. Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt. Aus der Verwaltungsakte folgt lediglich, dass der Kläger die Kostenaufstellung sowie Tankquittungen für den Monat Januar 2020 eingereicht hat. Für den streitgegenständlichen Zeitraum wurden indes keine Nachweise eingereicht. Auf ein Einreichen der Nachweise kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Fahrtkosten für den Monat Januar 2020 belegt worden sind. Einen entsprechenden Erfahrungssatz dahingehend gibt es nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Kläger die Pendelfahrten tatsächlich absolviert hat und somit der Zweck der Leistungsbewilligung eingetreten ist. Eine solche Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung wäre vorzunehmen, wenn maßgebliche Rechtsgrundlage vorliegend § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X wäre. Diese ist jedoch nicht einschlägig (s. o.).

24

Vorliegend sind auch die Voraussetzungen für einen Widerruf für die Vergangenheit nach erfüllt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 – 4 SGB X darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Vorliegend war dem Kläger die Auflage bekannt, da sie dem Bewilligungsbescheid beigefügt war. Eine Kenntnis der Auflage wird seinerseits auch nicht bestritten.

25

Der Widerruf steht im Ermessen der Leistungsträger. Die Ermessensausübung ist auch, soweit das Gericht kontrollieren kann (vgl. § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen, ob er widerruft, erkannt und ausgeübt. Die gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der von der Ermächtigung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X gezogenen Grenzen. Sie ist auch verhältnismäßig. Insbesondere hat der Beklagte dabei festgestellt, dass die Unterlagen auch nicht während des Anhörungsverfahrens nachgereicht worden seien. Eine zweckentsprechende Mittelverwendung sei daher nicht nachgewiesen. Die Bewilligung habe von daher widerrufen werden können. Der Beklagte hat seine Ermessensausübung auch am Zweck der Norm orientiert. Zweck der Ermessensnorm ist es, eine sachgerechte Mittelverwendung von Steuergeldern durch entsprechende Nachweise sicherzustellen. Hieran gemessen war die der Beklagte nicht gehindert, die Leistungen für nicht vom Kläger nachgewiesene Pendelfahrten zu widerrufen.

26

Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung wird letztlich auch nicht dadurch berührt, dass der Beklagte einen Erlass der Forderung nach § 44 SGB II, der im Ermessen des Trägers von Leistungen nach dem SGB II steht, wenn die Einziehung der Ansprüche unbillig wäre, bislang nicht geprüft hat. Denn ein Forderungserlass nach § 44 SGB II setzt eine Verwaltungsentscheidung des Trägers hierüber voraus, woran es vorliegend bisher mangelt. Für eine gerichtliche Entscheidung ist insoweit kein Raum.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

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Die Berufung ist zuzulassen, wenn

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-          die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

32

-          das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

33

-          ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

34

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

37

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

38

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

40

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

41

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

42

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.