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Sozialgericht Dortmund·S 31 AS 3388/20·04.11.2020

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei SGB II-Anliegen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Leistungen nach SGB II und erhoben Klage; in Streit standen Schreiben des Beklagten, die den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bei Aufhebungsvertrag darlegten. Das Sozialgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Schreiben des Beklagten seien nur Beratungen und keine Verwaltungsakte; zudem liege zwischenzeitlich ein Bewilligungsbescheid vor.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; Schreiben der Behörde sind nur Beratung und kein Verwaltungsakt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

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Schreiben einer Sozialleistungsbehörde, die lediglich über Voraussetzungen für Leistungsgewährung beraten oder Hinweise geben, stellen keine Verwaltungsakte dar, wenn sie keine Regelung über einen Antrag enthalten.

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Ein Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich gegen kein Verwaltungsakt richtet; gegen bloße Beratungserklärungen ist der formelle Widerspruch nicht statthaft.

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Das Vorliegen eines späteren Bewilligungsbescheids kann ein Rechtsstreit über zuvor ergangene Beratungsschreiben entbehrlich machen, weil der Antrag dadurch erledigt ist.

Relevante Normen
§ SGB II§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO§ 13, 14 SGB I§ 2 Nr. 3 Signaturgesetz

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 5); sie sind rumänische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) war ab 04.03.2020 beschäftigt. Unter dem 27.03.2020 schloss er einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber. Am 27.03.2020 beantragten die Kläger Leistungen nach SGB II. Unter dem 26.05.2020 schrieb der Beklagte an die Kläger, es müsse eine Arbeitnehmereigenschaft vorgewiesen werden, wenn sie Leistungen erhalten wollten. Die Arbeitnehmereigenschaft sei gegeben, wenn einer Beschäftigung nachgegangen werde oder aber, wenn der Arbeitsplatz wegen nicht schuldhaftem Verhalten verloren gegangen sei. Hier sei das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst worden. Somit liege ein schuldhaftes Verhalten vor. Dies führe dazu, dass keine Arbeitnehmereigenschaft gegeben sei und somit keine Berechtigung, Leistungen nach SGB II zu erhalten. Daher solle gegebenenfalls nochmal mit dem Arbeitgeber gesprochen werden, inwieweit die Vereinbarung in eine Kündigung umgewandelt werden könne.

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Daraufhin teilten die Kläger mit, der Arbeitgeber habe den Kläger zu 1)  quasi gezwungen, den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen wegen Corona zu lösen. Dazu wurde ein Schreiben des Arbeitgebers eingereicht, in dem bestätigt wird, dass der Kundenbetrieb, in dem der Kläger zu 1) tätig gewesen sei, aufgrund der Corona-Krise alle Leiharbeiter abbestellt habe, was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt habe.

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Unter dem 08.06.2020 schrieb der Beklagte an die Kläger, dies reiche für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach wie vor nicht aus. Der Kläger zu 1) solle sich nochmals mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und eine arbeitgeberseitige Kündigung anstreben. Am 10.06.2020 rief der Kläger zu 1) an. Er brauche dringend Geld zum Lebensunterhalt. Der Arbeitgeber wolle ihm keine Kündigung ausstellen. Unter dem 10.06.2020 schrieb der Beklagte an die Kläger, er wolle bezüglich des Anrufs noch einmal erläutern, bleibe es bei der Aufhebungsvereinbarung, dann sei die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt worden und somit die Arbeitnehmereigenschaft verloren worden. Es müssten gegebenenfalls rechtliche Schritte eingeleitet werden. Der Arbeitgeber hätte darüber belehren müssen, dass durch die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung gegebenenfalls Nachteile entstehen könnten. Es tue ihm – dem Beklagten – Leid, keine andere Auskunft geben zu können.

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Wegen des Schreibens vom 10.06.2020 legten die Anwälte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, es sei unerheblich, wenn aufgrund Auftragsmangels und zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen werde. Hilfsweise werde eine Kündigung des Arbeitgebers vom 20.03.2020 eingereicht.

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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 als unzulässig verworfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Schreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben habe nur zur Klarstellung im Hinblick auf die damals vorgelegten Unterlagen gedient.

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Mit Bescheid vom 29.07.2020 wurden den Klägern Leistungen für März bis September 2020 bewilligt und für März bis Juli 2020 ausgezahlt. Unter dem 30.07.2020 wurden die Leistungen wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 30.07.2020 vorläufig eingestellt.

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Am 31.07.2020 haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie beantragen,

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den Bescheid vom 26.05.2020, in der Fassung der Bescheide vom 08.06.2020 und 10.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2020 aufzuheben und ihnen ab 27.03.2020 Leistungen nach SGB II zu bewilligen. Zu Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, zumindest bei dem Schreiben vom 10.06.2020 handele es sich um einen Verwaltungsakt.

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Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 10.06.2020 und die Schreiben davor Beratung durch den Beklagten dargestellt hätten und der Widerspruch zurecht als unzulässig verworfen worden sei. Ferner erhielten die Kläger inzwischen Leistungen.

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Daraufhin haben die Kläger geltend gemacht, bei den Schreiben des Beklagten handele es sich sehr wohl um Verwaltungsakte. Es sei nämlich geregelt worden, dass bei Vorliegen eines Aufhebungsvertrages kein ALG II gewährt werde. Außerdem erhielten sie ab 30.07.2020 keine Leistungen mehr. Es werde beantragt, die Leistungen ab 30.07.2020 auszuzahlen.

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Das Gericht hat den Rechtsstreit getrennt. Soweit es um Leistungen ab 30.07.2020 geht, wird der Rechtsstreit nunmehr unter dem Aktenzeichen S 31 AS 4495/20 geführt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten.

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II.

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Prozesskostenhilfe konnte gemäß §73a SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO nicht bewilligt werden. Die Klage hat keine hinreichen Aussicht auf Erfolg.

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Der Beklagte hat zurecht den Widerspruch als unzulässig verworfen. Denn bei seinen Schreiben handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Der Beklagte hat erkennbar in den Schreiben gerade keine Regelung im Sinne einer Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Leistungen getroffen. Vielmehr hat der Beklagte in vorbildlicher Weise die Kläger nach §§ 13, 14 SGB I beraten, wie sie die Erfüllung der  Voraussetzungen für einen Anspruch auf SGB II erreichen können.

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Überdies liegt inzwischen längst der Bewilligungsbescheid zu dem Antrag der Kläger vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Einreichung in elektronische Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBI. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.