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Sozialgericht Dortmund·S 3 P 227/19·25.11.2020

Klage auf Nachzahlung von Pflegegeld 2000–2016 als unzulässig abgewiesen

SozialrechtPflegeversicherungsrechtSozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Nachzahlung von Pflegegeld für die Jahre 2000–2016. Das Sozialgericht hält die Klage für unzulässig, weil es an einem Verwaltungsakt fehlt, der eine Leistungsklage voraussetzt (§ 54 SGG) und die Gewährung von Pflegegeld nach § 46 SGB XI durch Verwaltungsakt geregelt ist. Die behauptete Antragstellung 2000 und ein Bescheid wurden nicht hinreichend nachgewiesen; eine Untätigkeitsklage kommt deshalb nicht in Betracht.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung von Pflegegeld 2000–2016 als unzulässig abgewiesen, da kein nachgewiesener Verwaltungsakt und damit keine zulässige Leistungsklage vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist unzulässig, wenn die streitige Leistung nach Gesetz durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (z. B. § 46 SGB XI für Pflegeleistungen).

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Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraus; fehlt ein solcher Verwaltungsakt, ist die Klage unzulässig.

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Die Klägerin/der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen einer früheren Antragstellung und eines darauf ergangenen Bescheids; gelingt der Nachweis nicht, geht dies zu Lasten der Klage.

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Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG oder die analoge Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung eines Vorverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn weder ein Antrag noch ein ergangener Verwaltungsakt nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 126 SGG§ 54 Abs. 5 SGG§ 46 SGB XI§ 46 Abs. 1 S. 8 SGB XI§ 54 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 4 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 3 P 227/19Zugestellt am:
Hülsmann Regierungssekretärin als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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gegen

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Beklagte

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hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 26.11.2020 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Lehmann, sowie den ehrenamtlichen Richter Gleiß und den ehrenamtlichen Richter Lingenauber für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zahlung von Pflegegeld für die Jahre 2000 - 2016.

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Der am 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Auf einen im Februar 2017 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Einstufung in den Pflegegrad 3 dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 14.03.2017 Sachleistungen, da die Pflege nicht hinreichend sichergestellt sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (S 54 P 183/17) gab die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Anerkenntnis ab, aufgrund dessen dem Kläger Pflegegeld nach Pflegegrad 3 ab 01.02.2017 gewährt wurde. Der Kläger nahm das Anerkenntnis am 25.07.2018 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Dabei erklärte er zudem, er sei einverstanden, wenn „vom 01.02.2017 die Zahlung nachgezahlt werde“.

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Am 07.01.2019 hat der Kläger erneut Klage mit dem Ziel einer Pflegegeldnachzahlung für die Jahre 2000 bis 2016 erhoben. Seitens der Beklagten seien nur die vergangenen zwei Jahre nachgezahlt worden. Der Antrag sei bereits im Jahr 2000 gestellt worden. Der Kläger legte dazu ein Schreiben der Bundesknappschaft vom 05.12.2002 vor, in dem ihm mitgeteilt wird, nach Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes könne auf Bitte des Klägers mitgeteilt werden, dass vollstationäre Pflege für notwendig erachtet werde. Damit sei keine Kostenzusage nach dem Sozialgesetzbuch XI verbunden. Ferner reicht der Kläger eine Mitgliedschaftsbestätigung der Bundesknappschaft vom 23.02.2001 zu den Akten. Er trägt vor, am 05.12.2002 vom sozialmedizinischen Dienst untersucht worden zu sein und am 15.12.2002 in der Geschäftsstelle Bundesknappschaft in A einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt zu haben. Man habe ihn 24 Jahre lang hingehalten.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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                            die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld für die Jahre 2000-2016 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag und trägt vor, Verwaltungsvorgänge aus dem Jahr 2000

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lägen nicht vor. Ein Antrag auf Leistung der Pflegeversicherung sei erstmals am 08.02.2017 gestellt worden. Zu dem vorgetragenen Sachverhalt sei kein Bescheid ergangen und kein Vorverfahren durchgeführt worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die ebenfalls beigezogene Akte aus dem Verfahren S 54 P 183/17 Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Kammerberatung.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer durfte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind und im Termin zur mündlichen Verhandlung keiner der Beteiligten erschienen ist.

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Die Klage ist unzulässig. Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Pflegegeld für die Jahre 2000 bis 2016 und stellt damit einen isolierten Leistungsantrag im Sinne des§ 54 Abs. 5 SGG. Nach der genannten Vorschrift ist eine sogenannte echte Leistungsklage nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Über die Gewährung von Pflegegeld ist jedoch im Subordinationsverhältnis zwischen Pflegekasse und pflegeversicherter Person durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus§ 46 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI); § 46 Abs. 1 S. 8 SGB XI ordnet die Anwendung des Ersten Kapitels Sozialgesetzbuch Zehntes Buch an.

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers sein Vorbringen so auslegen wollte, dass eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG gewollt ist, führte dies nicht zur Zulässigkeit der Klage. Denn es fehlt bereits am Vorliegen eines Verwaltungsakts. Der Kläger hat die Frage des Gerichts vom 04.12.2019, ob auf den angeblich im Jahr 2000 gestellten Antrag ein Bescheid ergangen sei, nicht beantwortet. Nach Angabe der Beklagten kann ein Antrag aus dem Jahr 2000 nicht mehr nachvollzogen werden, nach den dortigen Unterlagen wurde ein Erstantrag im Jahr 2017 gestellt. Die Nichterweislichkeit der Antragstellung bei der Beklagten im Jahr 2000 und der Bescheidung geht nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung zulasten des Klägers. Die Klage ist daher auch nicht als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG zulässig. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens analog § 114 Abs. 2 SGG zur Nachholung des Vorverfahrens (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a. (Hg.), SGG, 13. Aufl. 2020,§ 78 Rn. 3a) kam mangels ergangenem Verwaltungsakt und Widerspruch darauf nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

29

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

32

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Lehmann