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Sozialgericht Dortmund·S 29 AS 1986/19·17.05.2020

Klage gegen Meldeaufforderung nach §59 SGB II als unbegründet abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Arbeitsförderungsrecht (SGB III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Meldeaufforderung nach §59 SGB II rechtswidrig sei; der ursprünglich angegriffene Bescheid war zwischenzeitlich erledigt. Das Gericht für zulässig erachtete die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr. Sachlich stellte es fest, dass die Aufforderung auf tauglicher Rechtsgrundlage beruhte und erforderlich sowie verhältnismäßig war, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Ausgang: Klage gegen Meldeaufforderung nach §59 SGB II als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die angefochtene Verwaltungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt ist und ein besonderes Feststellungsinteresse (z. B. Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder Präjudizialität) besteht.

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Meldeaufforderungen nach §59 SGB II sind zulässig, wenn sie auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen und der Entscheidung kein Ermessensfehler anhängt; insoweit kommt insbesondere eine Verweisung auf §309 Abs.1 S.2 SGB III in Betracht.

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Bei der Anordnung einer persönlichen Meldung sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten: die Maßnahme muss erforderlich, geeignet und angemessen sein.

4

Eine persönliche Meldung ist nur dann unverhältnismäßig, wenn der beabsichtigte Informations- und Abstimmungszweck gleichwertig durch einfachere Mittel (z. B. Telefon oder Schriftwechsel) erreicht werden kann.

Relevante Normen
§ 59 SGB II§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erlassenen Meldeaufforderung gemäß § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Mit Bescheid vom 27. März 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 29. April 2019 bei seinem persönlichen Ansprechpartner zu melden, um über seine aktuelle Situation sowie über Angebote seitens der Arbeitsvermittlung zu sprechen.

4

Am 02. April 2019 erhob der Kläger gegen die Meldeaufforderung Widerspruch und begründete dies damit, dass er lediglich um Klärung eines Punktes aus der Eingliederungsvereinbarung gebeten hatte. Ein Gesprächstermin sei von ihm nicht angestrebt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Meldeaufforderung sei weder formal noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Es liege im Ermessen des Grundsicherungsträgers, eine Meldeaufforderung zu erlassen. Ein Ermessensfehler sei nicht zu erkennen.

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Der Kläger hat am 23. April 2019 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.April 2019 erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung.

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Die Meldeaufforderung hat sich inzwischen aufgrund des Verstreichens des Termins am 29. April 2019 durch Zeitablauf erledigt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2019 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Einer Anfechtungsklage, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der sich durch Zeitablauf, wird unzulässig, weil durch die Erledigung das Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 12.9.2011 – L 19 AS 38/10, BeckRS 2011, 77038, beck-online).

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Im Fall der wegen Erledigung unzulässig gewordenen Anfechtungsklage besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Kläger sein Begehren – wie hier – im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolgt (vgl. LSG NRW, a.a.O.). Hierfür muss aber ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers vorliegen. Dieses kann bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse und Präjudiziabilität des Verfahrens für einen anderen Rechtsstreit in Betracht kommen. Hier konnte sich der Kläger auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aufgrund der Möglichkeit weiterer Meldeaufforderungen durch die Beklagte berufen.

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Die Meldeaufforderung der Beklagten vom 27.03.2019 war rechtmäßig.

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Sie beruhte auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 1 S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und somit auf einer tauglichen Rechtsgrundlage.

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Die Meldeaufforderung war auch formell und materiell rechtmäßig. Die Meldeaufforderung erging schriftlich und war begründet.

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Die Entscheidung über die Aufforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung muss zur Erreichung des Meldezwecks erforderlich, geeignet und angemessen sein (SG Chemnitz, 6.10.2011 – S 21 AS 2852/11 – info also 2013, 12); die Aufforderung zu einer persönlichen Meldung ist nur verhältnismäßig, wenn der Meldezweck nicht durch einfachere Mittel, zum Beispiel. telefonisch erreicht werden kann (SG Chemnitz, 6.10.2011, aaO).

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Das Gericht vermochte keine Ermessensfehler der Beklagten zu erkennen. Die Meldeaufforderung war erforderlich und geeignet, um den Meldezweck – die Besprechung der aktuellen Situation und etwaiger Angebote der Arbeitsvermittlung – zu erreichen. Eine solche Besprechung bietet im persönlichen Gespräch offensichtlich mehr Möglichkeiten als in einem Telefonat oder in einem Schriftwechsel. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Aspekte, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Meldeaufforderung sprechen; insbesondere auch nicht eine besonders enge Aufforderungsdichte.

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Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.