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Sozialgericht Dortmund·S 27 AS 530/05 ER·10.01.2006

Antrag auf einstweilige Anordnung zu SGB II-Leistungen wegen Kreditbelastungen abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilig Leistungen nach dem SGB II mit der Rüge, seine Kreditbelastungen würden nicht ausreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hatte die Bedürftigkeit unter Zugrundelegung des bereinigten Nettoeinkommens und titulierten Unterhaltsansprüchen verneint. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil kein Anordnungsanspruch vorlag und die Behörde nach §11 SGB II und der einschlägigen Verordnung korrekt gerechnet hatte. Allgemeine private Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn das Gesetz sie ausdrücklich nennt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von SGB II-Leistungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl ein Anordnungsgrund (Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein hinreichender Anordnungsanspruch (hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache) erforderlich.

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Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ist maßgeblich, ob die Behörde die Leistungsberechtigung nach den gesetzlichen Vorschriften nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugsregelungen berechnet hat.

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Nach § 11 SGB II und den hierzu ergangenen Verordnungen sind bei der Anrechnung von Einkommen nur die gesetzlich genannten Abzüge und Belastungen zu berücksichtigen; allgemeine private Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten) werden nicht pauschal als abzugsfähige Belastungen anerkannt, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich nennt.

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Sozialleistungsträger sind nicht verpflichtet, die privaten Schulden der Leistungsberechtigten zu bedienen; eine darüber hinausgehende Berücksichtigung besonderer Belastungen setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder substanziierte Darlegung rechtlicher Anspruchsgründe voraus.

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Die Kostenentscheidung in Eilverfahren folgt den allgemeinen Vorschriften; die Ablehnung eines Antrags kann zur Nichterstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 193 SGG führen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 1 B 6/06 AS ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Gründe: I. Die Antragsgegnerin lehnte (Bescheid vom 15.12.2005, Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005) den Antrag des Antragstellers vom 10.11.2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab im Hinblick auf fehlende Bedürftigkeit. ln der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Antragstellers brachte sie den Ehegattenunterhalt von 668,00 EUR und den Kindesunterhalt von 552,00 EUR in Abzug. Der Antragsteller ist mit dem am 27.12.2005 erhobenen Antrag der Auffassung, dass ihm Arbeitslosengeld II zustehe, da er über die Unterhaltsgewährung hinaus erhebliche Auf¬wendungen für Kredite zu erbringen habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Hilfebedürftigkeit vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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II.

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Der Antrag war abzulehnen, weil ein Grund für eine einstweilige Entscheidung nicht zu er¬kennen ist. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann zwar u. a. dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund) und eine positive Entscheidung in der Haupt¬sache mit hoher Wahrscheinlichkeit ergehen wird (Anordnungsanspruch).

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Insofern lässt sich jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht feststellen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht von fehlender Bedürftigkeit des Klägers ausgegangen. Sie hat das Ein- kommen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 SGB II i. V. m. der Verord- nung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) berechnet und ist dabei auf ein be¬reinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.459,16 EUR monatlich gekommen. Hierbei wurden die titulierten Unterhaltsansprüche bezüglich der Ehegattin bzw. des Kindes mit in Abzug gebracht. Für eine weitergehende Anrechnung des mit dem vor¬liegenden Antrags geltend gemachten Belastungen fehlt bei Berücksichtigung des gesetz-lichen Bestimmungen jeglicher Anhalt. Es werden nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht alle Belastungen berücksichtigt, sondern nur die im Gesetz speziell erwähnten. Würden auch die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Belastungen berück¬sichtigt, so hätte schließlich der Sozialleistungsträger die Schulden seiner Kunden zu be¬dienen. Dies ist - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verwiesen hat - nicht Aufgabe der Sozialleistungsträger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.