Konkursausfallgeld: Verdeckte Lohnvereinbarung als Arbeitsentgelt anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt zusätzliches Konkursausfallgeld; die Beklagte gewährte nur einen Teilbetrag. Streitpunkt war, ob eine als Abfindung deklarierte Zahlung tatsächlich Arbeitsentgelt i.S.v. § 141b AFG ist. Das Sozialgericht stellte eine verdeckte Lohnvereinbarung fest und sprach dem Kläger weitere 27.000 DM zu. Entscheidungsgrundlage waren Zeugenaussagen und die objektive Interessenlage.
Ausgang: Klage auf Gewährung von weiteren 27.000 DM Konkursausfallgeld stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und zur Tragung von 9/10 der außergerichtlichen Kosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Konkursausfallgeld nach § 141b AFG besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses hat.
Die Bezeichnung einer Zahlung als 'Abfindung' ist nicht entscheidend; Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Zweckbestimmung; als Lohn getarnte Abfindungen sind als Arbeitsentgelt einzuordnen.
Erhaltene Zahlungen sind auf den Anspruch auf Konkursausfallgeld anzurechnen.
Zur Feststellung einer verdeckten Vergütungsvereinbarung können überzeugende Zeugenaussagen und die objektive Interessenlage herangezogen werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.1994 in der Fassgung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 verurteilt, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
Die Beklagte trägt dem Grunde nach 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 27 Ar 176/95
Verkündet/XMgesteW 11.07.1996
am
Handke
Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
Klägei8
gegen
Beklagte
Prozeßbevollmächtigte :
Beigeladen ;
Die 27 -Kammer des Sozialgerichts Dortmund
hat — auf die — mündliche Verhandlung vom 11. 07 . 1996
jn Hagen
durch den Richter am Sozialgericht als weiterer auf sichtführender
Richter Jaklitsch - Vorsitzender -
und die ehrenamtlichen Richter Heinrich-Wilhelm Gebert
und Gerd Rengel
Urteilsvorblott (§ 136 SGG) 2.87
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom
17.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 verurteilt, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
Vordr.
S 2/545
Die Beklagte trägt dem Grunde nach 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Konkursausfallgeldes.
Der Kläger beantragte im Mai 1994 die Gewährung von Konkursausfallgeld und gab hierbei unter anderem an, er sei vom
01.01.1994 bis zum 31.03.1994 als Eishockeyspieler beim A beschäftigt gewesen. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang rückständiges Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 31 500 DM geltend und verwies auf den am 13.05.1994 vor dem Arbeitsgericht B geschlossenen Vergleich.
Der Kläger legte in Kopie den Spielervertrag vom 05.01.1994 vor, der einen Nettolohn in Höhe von monatlich 1 500 DM nennt. Des weiteren legte er die Anlage 4 zum Spielervertrag vom
05.01.1994 vor, wonach im Rahmen der Abfindungsregelung mit dem EHC Berlin am 15.03.1994 eine Zahlung von 30 000 DM netto zur Auszahlung kommt.
Der Konkurs über das Vermögen des A wurde am 20.07. 1994 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Der Vorsitzende des A - der Zeuge C - sah sich zur verbindlichen Erklärung über das ausstehende Arbeitsentgelt nicht in der Lage.
Mit Bescheid vom 17.10.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1994 in Höhe von 4 500 DM.
Den gegen die Höhe der Leistung am 03.11.1994 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchs- bescheid vom 22.05.1995 - zugestellt am 27.05.1995 - als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 23.06.1995 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage,mit der der Kläger nunmehr nur noch die Gewährung von 27 000 DM an weiterem Konkursausfallgeld geltend macht.
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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er sei damals Spieler beim D gewesen. Damals sei eine Nettovergütung von durchschnittlich 15 000 DM pro Monat vereinbart gewesen. Im Dezember 1993 sei er dann auf dem Transfermarkt dem A angeboten worden. Hierbei sei im Vertrag ein Nettolohn in Höhe von monatlich 1 500 DM festgeschrieben worden. Daneben sei ausdrücklich vereinbart worden, daß auch die 30 000 DM Vergütungsbestandteil für ihn seien. Dieser Vergütungsanspruch sei lediglich als Abfindung
deklariert worden. Die ihm zustehende monatliche Nettoentlohnung von 1 500 DM habe er für zwei Monate erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
17.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 zu verurteilen, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Der zusätzlich geltend gemachte Betrag von 30 000 DM könne nicht als Arbeitsentgelt akzeptiert werden, denn er sei in der Vereinbarung als Ablösung ausgewiesen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 vor dem Sozialgericht Dortmund in Hagen sind der frühere 1. Vorsitzende C und der damalige 2. Vorsitzende E des A als Zeugen zur Höhe des dem
Kläger zustehenden Arbeitsentgelts gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 11.07.1996 verwiesen.
Die Akten des Arbeitsgerichts B 1 Ca 1553/94 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die zuletzt geltend gemachten 27 000 DM an Konkursausfallgeld zu.
Dem Kläger steht dieser Betrag gemäß § 141 b AFG zu. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitslosen ge l(t~ hat.
Der Kläger hat für diesen Zeitraum noch offende Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von 27 000 DM. Die Kammer geht hierbei davon aus, daß er ursprünglich für das 1. Quartal 1994 Anspruch auf eine monatliche Entlohnung von 11 500 DM (insgesamt also 34 500 DM) hatte. Auf diesen Betrag hat der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, vom früheren Arbeitgeber zweimal 1 500 DM erhalten und von der Beklagten an Konkursausfallgeld 4 500 DM (d. h. insgesamt 7 500 DM), so daß noch 27 000 DM (34 500 DM minus 7 500 DM) offenstanden .
Die Kammer geht bei dem gefundenen Ergebnis nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 davon aus, daß dem Kläger neben dem durch den Spielervertrag vom 05.01. 1994 ausgewiesenen Nettolohn von 1 500 DM monatlich ein weiterer Nettolohnbetrag von 10 000 DM monatlich als Entlohnung zustand. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der überzeugenden Aussage des damaligen 2. Vorsitzenden des Vereines Arnold. Er hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß die "Abfindungsregelung" vom 05.01Ü1994 in Wirklichkeit eine (verdeckte) Lohnregelung für den Kläger enthielt.
Dieses Ergebnis stimmt im übrigen mit der damaligen objektiven Interessenlage des Klägers überein. Für ihn, der bei seinem vorherigen Verein in D eine Nettomonatsentlohnung von 10 000 DM oder mehr erhalten hatte, wäre eine Entlohnung in Höhe von monatlich 1 500 DM kaum in Betracht gekommen. Die - in der Anlage 4 zum Spielervertrag vom 05.01.1994,- getroffene (verdeckte) Lohn Vereinbarung kam insoweit offensichtlich den Interessen des wohl damals schon angeschlagenen Vereins entgegen, als hiernach die Lohnansprüche als Abfindungsbeträge deklariert wurden, für die der A dann geringere oder gar keine Steuern oder Abgaben zu entrichten hatte. So sind dann auch offensichtlich erst aufgrund der arbeitsgerichtlichen Einigung über den noch offenstehenden Betrag von 31 5000 DM (Vergleich vom 13.05.1994 vor dem Arbeitsgericht) im September 1994 die Abrechnungen für den Kläger gefertigt worden .
Der Klage war aus diesen genannten Gründen daher in dem zuletzt geltend gemachten Umfang stattzugeben.
Für die Kostenentscheidung war maßgeblich, daß der Kläger ursprünglich 30 000 DM gefordert hatte.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45^00 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
D:h E'erufungsschrift muß innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte ein- gehen. Sie soi. das ange/ochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Jaklitsch