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Sozialgericht Dortmund·S 24 R 1712/23·12.08.2024

Klage gegen Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig abgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenWiderspruchsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Zurückweisung seines erneuten Widerspruchs als unzulässig. Das Sozialgericht weist die Klage als unbegründet ab und bestätigt, dass das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid nach § 85 SGG endet. Eine Umdeutung des zweiten Widerspruchs in eine Klage kommt nicht in Betracht; eine per E‑Mail eingereichte Klage erfüllt nicht die Schriftformvoraussetzungen und wäre zudem verfristet.

Ausgang: Klage gegen die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerspruchsverfahren endet mit Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 85 SGG); ein danach erneut erhobener Widerspruch ist unstatthaft und unzulässig.

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Eine Umdeutung eines erneut eingelegten Widerspruchs in eine Klage ist nur möglich, wenn die Eingabe eindeutig als Klageantrag erkennbar ist; bloße Bitten um erneute behördliche Prüfung genügen nicht.

3

Die Klageerhebung unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 90 SGG; eine per E‑Mail ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 65a SGG stellt keinen wirksamen Klageantrag dar.

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Eine Klage kann bereits wegen Fristversäumnis gemäß § 87 Abs. 1 SGG unzulässig sein; formelle Mängel oder Verfristung begründen die Abweisung.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 85 SGG§ 90 SGG§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 193 SGG§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

3

Az.: S 24 R 1712/23Zugestellt am:
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes

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Gerichtsbescheid

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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gegen

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Beklagte

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hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 13.08.2024 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Müller,

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.02.2023 als unzulässig.

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Mit Bescheid vom 19.09.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf seinen Antrag vom 06.09.2021 ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durchgeführt werde, da eine Entscheidungsfindung anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2023 wies die Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.

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Mit E-Mail vom 31.05.2023 hat der Kläger Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2023 erhoben.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 hat die Beklagte den Widerspruch vom 31.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger am 27.11.2023 Klage erhoben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält, verteidigt und auf ihre Begründung im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 verwiesen.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.02.2024 sind die Beteiligten über die Absicht des Gerichts in Kenntnis gesetzt worden, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 zu Recht entschieden, dass der erneute Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2023 unzulässig gewesen ist. Das Widerspruchsverfahren endet mit Erlass des Widerspruchsbescheids, § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der danach erneut eingelegte Widerspruch ist unstatthaft und durch die Beklagte deshalb zu Recht ohne erneute Sachprüfung als unzulässig verworfen worden. Eine Umdeutung des zweiten Widerspruchs des Klägers in eine Klage kommt nicht in Betracht, da der Kläger sich eindeutig an die Beklagte gewendet und eine erneute Überprüfung durch diese gefordert hat. Eine per E-Mail erhobene Klage ist zudem bereits aufgrund der formlosen Einlegung unzulässig, da durch diese weder das für die Klageerhebung geltende Schriftformerfordernis (§ 90 SGG) noch die sich aus § 65a SGG ergebenden Voraussetzungen für die Einreichung als elektronisches Dokument erfüllt sind. Eine Klage wäre überdies am 31.05.2023 bereits verfristet gewesen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

33

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

36

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

37

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

40

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

44

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

45

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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MüllerRichterin am Sozialgericht