Themis
Anmelden
Sozialgericht Dortmund·S 24 R 1606/22·16.07.2023

Klage gegen Rentenbescheid wegen Mitwirkungspflichtverletzung abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtMitwirkungspflichten (SGB I)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung seines Rentenantrags wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60–62, 65 SGB I an. Nachdem er die fehlenden Unterlagen nachreichte, hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide auf und kündigte eine Neubewertung an. Das Gericht erklärte die Anfechtungsklage für unzulässig mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse und wies die Klage ab. Es wurden keine Kosten erstattet.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Rentenantrags wegen Mitwirkungspflichtverletzung als unzulässig abgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ursprünglich statthafte Anfechtungsklage wird unstatthaft, wenn der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben oder erledigt ist.

2

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, wenn die Behörde die Aufhebung erklärt und eine erneute Prüfung bzw. Neubescheidung angekündigt hat.

3

Schriftliche Anträge nicht anwaltlich Vertretener sind nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu verstehen und entsprechend auszulegen.

4

Das Sozialgericht kann gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, sofern der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann die Erstattung von Kosten vor diesem Hintergrund versagen.

Relevante Normen
§ 60 bis 62 SGB I§ 65 SGB I§ 105 SGG§ 133 BGB§ 157 BGB§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

/I

2

öS

4

Sozialgericht Dortmund

5

Zugestellt am-

6

C\ K

7

Az.: S 24 R 1606/22

8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

9

Im Namen des Volkes

10

Gerichtsbescheid

11

In dem Rechtsstreit

12

Kläger

13

gegen

14

Beklagte

15

hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 17.07.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Müller, für Recht erkannt:

16

Die Klage wird abgewiesen.

17

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

19

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2022. Mit diesen Bescheiden hatte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 bis 62 und 65 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abgelehnt.

20

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

21

festzustellen, ob die mittels Widerspruchsschreiben vom 24.08.2022 unter der V.Nr. von der Beklagten ausgesprochene Antrags Zurückweisung rechtmäßig erfolgte.

22

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,. die Klage abzuweisen.

23

Sie hat die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält, verteidigt und auf ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren verwiesen.

24

Nachdem der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens die ausgefüllten Antragsvordrucke eingereicht und die geforderten Mitwirkungshandlungen nachgeholt hat, hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2023 die streitgegenständlichen Bescheide vom 21.06.2022 und 24.08.2022 auf und kündigte an, über den Antrag neu zu bescheiden.

25

Ein gegen den Bescheid vom 23.03.2023 erhobener Widerspruch wurde vom Kläger mit Datum vom 26.05.2023 zurückgenommen.              *              _

26

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.06.2023 sind die Beteiligten über die Absicht des Gerichts in Kenntnis gesetzt worden, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entschei-

27

den-              .-N

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

30

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. '

31

Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers war nach seinem sich aus seinem Vortrag ergebenden Begehren, analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des seinen Antrag ablehnenden Bescheides vom 21.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 sowie

32

- 3 -              '              /\              ch

33

die Verpflichtung der Beklagten über seinen Antrag neu zu bescheiden, begehrt.

34

Die so ausgelegte Klage ist unzulässig.

35

Die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage ist unstatthaft geworden. Die Beklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens die vom Kläger angefochtenen Bescheide aufgehoben.

36

Auch besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers, festzustellen, dass der ange- fochtene und sodann aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen ist (Fortsetzungsfeststellungsinteresse), da die Beklagte bereits angekündigt hat, aufgrund der neu eingereichten Unterlagen, den Anspruch des Klägers neu zu prüfen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

39

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

40

)

41

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

42

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

43

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.              '

44

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

45

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

46

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

47

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

48

-                     von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

49

-                     von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.

50

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen-Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

51

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

52

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

54

/ Müller Richterin am Sozialgericht

55

t