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Sozialgericht Dortmund·S 24 R 1556/22·27.02.2023

Klage auf Aussetzung der Kürzung nach Versorgungsausgleich abgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt, bis zum Beginn des Rentenbezugs seiner geschiedenen Ehefrau eine Regelaltersrente ohne Abzug von 3,8898 Entgeltpunkten. Er rügt die Kürzung durch den Versorgungsausgleich als rechtsstaatswidrig. Das Sozialgericht Dortmund weist die Klage ab: die Kürzung folgt aus §§63 ff., 76 Abs.3 SGB VI und ist verfassungskonform; das frühere Rentnerprivileg wurde abgeschafft.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Regelaltersrente ohne Abzug von Entgeltpunkten bis zum Rentenbeginn der geschiedenen Ehefrau abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten nach § 76 Abs. 3 SGB VI, der nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung vorzunehmen ist.

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Der Abschlag an Entgeltpunkten ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der entgegennehmende geschiedene Ehegatte bereits eine Rente bezieht.

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Eine Aussetzung der Kürzung bis zum Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten findet nach der seit dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage nicht statt; das frühere Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI a.F.) ist entfallen.

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Die gesetzliche Regelung zum Abschlag bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung der Rente entspricht.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 63 ff. SGB VI§ 63 Abs. 1 SGB VI§ 64 SGB VI§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 24 R 1556/22Zugestellt am:
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes

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Gerichtsbescheid

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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gegen

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Beklagte

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hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 28.02.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Müller, für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger bis zu dem Tag, an dem der Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau beginnt, eine Regelaltersrente ohne Abzug von 3,8898 Entgeltpunkten zu gewähren.

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Aufgrund der Ehescheidung im Jahr 2005 sind im Rahmen des damals durchgeführten Versorgungsausgleichs 3,8898 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Mit Bescheid vom 15.06.2022 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der hierdurch gekürzten Entgeltpunkte eine Regelaltersrente.

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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem oben genannten Begehren. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2022 zurück.

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Am 15.09.2022 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kürzung seiner Rente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die geschiedene Ehefrau auszusetzen sei. Die gesetzliche Regelung verletze das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip.

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Er hat schriftsätzlich beantragt,

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den Rentenbescheid vom 15.06.2022, Versicherungs-Nr. über die Zuerkennung von Regelaltersrente in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2022, AZ: (zugestellt am 20.08.2022) aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen dem Kläger eine Regelaltersrente ohne Abzug von 3,8898 Entgeltpunkten zu gewähren. Diese Gewährung endet mit dem Tag an dem der Rentenbezug der geschiedenen Frau des Klägers beginnt.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide, die sie für rechtmäßig hält, verteidigt und auf ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren verwiesen.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.12.2022 sind die Beteiligten über die Absicht des Gerichts in Kenntnis gesetzt worden, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 15.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2022 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die geschiedene Ehefrau hat (§ 63ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]).

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Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Altersrente durch die Beklagte zu beanstanden ist.

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Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63ff. SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, § 63 Abs. 1 SGB VI. Auch die allgemeine durchschnittliche Lohnentwicklung wird bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden, § 64 SGB VI.

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Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Für berücksichtigungsfähige beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist, § 63 Abs. 3 SGB VI. Die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten werden gemäß § 70 SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

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Gemäß § 76 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Dies gilt insbesondere für die Übertragung von Anwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs. Der Abschlag an Entgeltpunkten ist vorzunehmen, nachdem die familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist (vgl. §§ 224 Abs. 1, 148 FamFG), unabhängig davon, ob der andere geschiedene Ehegatte bereits eine Rente bezieht oder nicht (Joachim Jenner in: Hauck/Noftz SGB VI, § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich, Rn. 52).

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Die Entgeltpunkte des Klägers sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berechnet worden.

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Für die vom Kläger begehrte Aussetzung der Kürzung ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Zwar war eine solche Aussetzung der Kürzung nach altem Recht unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich möglich. Voraussetzung für das damals geregelte sogenannte Rentnerprivileg war hingegen, dass im Zeitpunkt der rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung der ausgleichsverpflichtete Ehepartner bereits im Rentenbezug stand. Bereits diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Versorgungsausgleich wurde lange vor Rentenbeginn am 01.07.2022 rechtskräftig. Das in § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung normierte Rentnerprivileg ist zudem zum 01.09.2009 abgeschafft worden. Hieraus folgt, dass erstrecht in Fällen, in denen der Ausgleichsverpflichtete im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht im Rentenbezug stand, der Abschlag der Entgeltpunkte unmittelbar greift, auch wenn die geschiedene Ehefrau noch keine Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften bezieht.

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Verfassungsrechtliche Bedenken am geltenden Recht bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

40

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

41

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

42

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

43

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

47

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

50

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

52

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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MüllerRichterin am Sozialgericht

54

B e g l a u b i g t

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Wehling

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Regierungsbeschäftigte