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Sozialgericht Dortmund·S 21 U 50/21·15.12.2024

Keine Verletztenrente nach Arbeitsunfall: keine PTBS und keine unfallbedingte MdE

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach einem anerkannten Arbeitsunfall bei ehrenamtlicher Flüchtlingshilfe (Ast traf den Kopf) Verletztenrente wegen PTBS und chronischer Kopfschmerzen. Streitig war, ob über eine ausgeheilte Schädelprellung hinaus unfallbedingte psychische oder neurologische Folgen mit rentenrelevanter MdE vorliegen. Das Gericht folgte dem gerichtlichen Gutachten, verneinte PTBS sowie einen unfallkausalen Kopfschmerz bzw. eine unfallbedingte depressive Erkrankung und stellte keine fortbestehenden Störungen fest. Eine MdE von mindestens 20 v.H. über die 26. Woche hinaus lag damit nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Verletztenrente nach Arbeitsunfall mangels unfallbedingter MdE abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 SGB VII setzt voraus, dass unfallbedingte Gesundheitsstörungen über die 26. Woche hinaus eine MdE von mindestens 20 v.H. verursachen.

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Gesundheitsstörungen sind nur dann Arbeitsunfallfolgen, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich (mit-)ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.

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Eine posttraumatische Belastungsstörung kann nicht als Unfallfolge anerkannt werden, wenn die diagnostischen Eingangskriterien (insbesondere das A-Kriterium) und die Symptomkonstellation nach fachgutachterlicher Prüfung nicht erfüllt sind.

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Bestehen vor dem Unfall bereits vergleichbare psychische Beschwerden oder Kopfschmerzen und lässt sich das aktuelle Krankheitsbild medizinisch nicht aus dem Unfallereignis ableiten, scheidet eine wesentliche Unfallkausalität regelmäßig aus.

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Ein nach Aktenlage erstelltes Gutachten, das Beweisfragen mangels Untersuchung nicht klären kann und im Wesentlichen Vermutungen enthält, kann gegenüber einem nachvollziehbaren Untersuchungsgutachten zurücktreten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 56 Abs. 1 SGB VII§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII§ 7 Abs. 1 SGB VII§ 8 Abs. 1 SGB VII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

3

Az.: S 21 U 50/21Zugestellt am:
4

Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin

8

Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagte

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hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 16.12.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Meißner sowie den ehrenamtlichen Richter Ehlert und die ehrenamtliche Richterin Raddatz für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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              Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente nach einem als Arbeitsunfall anerkannten Unfall der Klägerin vom 09.05.2019.

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Die 1965 geborene Kläger war für die Stadt A bei der Betreuung von Asylsuchenden im Ehrenamt tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit verließ sie ein Flüchtlingswohnheim und wurde von einem herabfallenden Ast getroffen, welcher in diesem Moment bei Baumpflegearbeiten herabfiel.

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Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Der Durchgangsarzt hielt in seinem Bericht vom Unfalltag zum Unfallhergang fest:

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„Die Patientin gab an aus einem Haus heraus getreten zu sein, in dem Moment habe sie einen ca. 4-5 cm dicker Ast aus ca. 4 m Höhe am Kopf getroffen.“

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„Fremdanamnestisch sekundenlang Bewusstlosigkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit.“

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An klinischen Untersuchungsbefunden beschrieb der Arzt:

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„Es findet sich keine Prellmarke am Kopf insbesondere keine Wunde. Die Patientin ist beim Eintreffen des Rettungsdienstes wie auch in der Ambulanz wach und in jeder Hinsicht orientiert. Anamnestisch ist eine fragliche posttraumatische Amnesie zu vermelden. HWS Beweglichkeit in alle Richtungen frei, jeweils leichte Schmerzangabe. Pupillen, Bulbi unauffällig.“

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Die bildgebende Diagnostik ergab: „CCT: kein Anhalt für ein frisches intrakranielles Geschehen.“

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Als Erstdiagnose gaben die Ärzte eine Schädelprellung und eine HWS Distorsion an.

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Die Klägerin wurde bis zum 13.05.2019 stationär behandelt.

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Ein CT der HWS vom 20.05.2019 ergab eine „Bandscheibenprotrusion C4/5 betont mediolateral mit Recessus und Foramenstenose und fraglicher Irritation der korrespondierenden Nervenwurzel. Keine frische Knochenverletzung und keine discoligamentäre Verletzung.“

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Der Durchgangsarzt schloss die ärztliche Behandlung zu Lasten der BG mit dem  21.05.2019 ab.

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Am 19.12.2019 meldete sich die Bevollmächtigte der Klägerin und teilte mit, die Klägerin leide aktuell unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen als Folge des Unfalls. Sie fügte einen Bericht der Neurologen vom 21.10.2019 bei.

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Die Beklagte erwidertet durch Erläuterungsschreiben vom 16.01.2020, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht angemessen, da das Eingangskriterium für diese Diagnose nicht erfüllt sei. Es lasse sich eine akute Belastungsreaktion annehmen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal einer Woche geführt habe.

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Die Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 12.02.2020 eine Unfallrente nach einer MdE von mindestens 20% bei der Beklagten für die Klägerin, die Klägerin habe schwerwiegende Beeinträchtigungen nach dem Unfall erlitten (Posttraumatische Belastungsstörung), insofern rechtfertige sich auch eine BG-Rente.

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Die Beklagte ließ die Klägerin am 30.06.2020 durch Prof. Dr. B neurologisch Begutachten, welcher in seinem Gutachten vom 02.07.2020 unter Einbeziehung eines testpsychologischen Gutachtens ausführte:

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„Insgesamt ergeben sich bei der Klientin ein chronischer Kopfschmerz, dessen Stärke und Frequenz nicht sicher zu beurteilen sind. Weiterhin feststellbar ist sicher eine Tendenz zur Somatisierung mit einer Fülle von wahrgenommenen körperlichen Beschwerden, die jedoch nicht kausal mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden können. Auch die ängstlich-depressiven Tendenzen sind nicht mit Sicherheit auf den Unfall zurückzuführen. Exploration und Verhaltensbeobachtung ergaben deutliche Widersprüche und Inkonsistenzen, so dass trotz unauffälliger Offenheitsskala im Freiburger Persönlichkeitsinventar von Verdeutlichungstendenzen und Aggravationen ausgegangen werden muss. Der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung kann nicht gefolgt werden, da weder die Eingangskriterien noch die Ausgestaltung der Störung den Diagnosekriterien entspricht. Auch die Diagnose einer generalisierten Angststörung ist aufgrund der Inkonsistenzen der Schilderungen nicht zu vergeben.“

32

Prof. Dr. B schloss zum Unfallzusammenhang: „Die aktuellen Beschwerden können nicht mit dem Unfall am 09.05.2019 in Zusammenhang gebracht werden.“

33

Mit Bescheid vom 10.09.2020 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 09.05.2019 als Arbeitsunfall an und lehnte zugleich einen Anspruch auf Rente ab.

34

Als Folgen des Unfalls erkannte sie an:

35

-folgenlos ausgeheilte Schädelprellung

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Als Folgen des Unfalls erkannte sie nicht an:

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-undifferenzierte Somatisierungsstörung mit polymorphen Beschwerden.

38

Die Klägerin legte über ihre Bevollmächtigte Widerspruch ein, den diese unter Vorlage eines Attestes der Dr. C vom 23.10.2020 damit begründete, dass aus dem Attest die Somatisierungsstörung und PTBS als Unfallfolge hervorgehe.

39

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

40

Am 15.01.2021 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte Klage erhoben, mit welcher sie das Ziel der Gewährung einer Verletztenrente weiter verfolgt. Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin habe einen 4-5 cm dicken Ast aus ca. 4 m Höhe auf den Kopf bekommen. Es sei zu einer sekundenlangen Bewusstlosigkeit bei der Klägerin gekommen. Sie habe auch über Kopfschmerzen und Übelkeit geklagt. Im Folgenden habe sich aufgrund des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz entwickelt.

41

Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich:

42

Die Beklagte wird verurteilt, ihren Bescheid vom 10.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu

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verurteilen, der Klägerin eine Unfallrente mit mindestens einem MdE von 20

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zu bewilligen.

45

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte wendet sich gegen die Klage und verweist zur Begründung auf das Gutachten des Prof. Dr. B.

48

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. D und Dr. C eingeholt aus welchen sich u.a. die Durchführung einer psychosomatischen Reha im Jahr 2015, das Vorliegen eines kleinen Prolaps der HWK 4/5 am 17.07.2017 sowie die neurologisch-psychiatrische Behandlung wegen depressiver Symptomatik seit 2012 und seit 2013 wegen häufiger Kopfschmerzen und Wortfindungsstörungen, Zittern und Angstsituationen ergibt.

49

Das Gericht hat sodann die Neurologin und Psychiaterin Dr. E mit der Begutachtung der Klägerin aufgrund Untersuchung beauftragt. Ein Termin zur Untersuchung ist wiederholt nicht zustande gekommen, da die Klägerin angesetzte Termine abgesagt hat. Sie hat eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach sie aufgrund einer Psychoseerkrankung nicht in der Lage sei einen PKW zu führen. Auch einen weiteren zur Untersuchung angesetzten Termin hat die Klägerin abgesagt und das Gericht die Beweisanordnung sodann dahingehend geändert, dass Dr. E ein Gutachten nach Aktenlage erstellen möge.

50

Diese hat in ihrem psychotraumatologischen Gutachten nach Aktenlage vom 19.09.2022 vermutet, dass es durch die vegetative Reaktion auf den herabstürzenden Ast es zu einer Reflex-Synkope oder einem kurzen Moment der Dissoziation gekommen sein könnte.

51

Da es Zustände von „Bewusstlosigkeit“ auch bereits vor dem Unfall gegeben habe könne der Unfall eine Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens bewirkt habe, jedoch auch eine nicht vorbestehende Reaktion ausgelöst haben. Worum konkret es sich handele, lasse sich anhand der vorliegenden Informationen nicht herausarbeiten.

52

Die Kopfschmerzen seien ebenso wie „Bewusstlosigkeit“ bereits vor dem Unfallereignis belegt. … Da es keine relevante Kopfverletzung gegeben habe, könnten posttraumatische Kopfschmerzen durch den Kontakt zwischen dem Ast und dem Kopf nicht entstanden sein.

53

Als Primärschaden könne es durch die vegetative Reaktion auf den fallenden Ast zu einer Präsynkope und zu einer reflektorischen plötzlich starken Anspannung der Muskulatur und dadurch zu einer Schmerzsymptomatik im HWS-Bereich gekommen sein, durch erhöhten Blutdruck und/oder muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich könne die vorbestehende Kopfschmerzsymptomatik verschlimmert worden sein.

54

Psychisch sei durch den Unfall eine akute Belastungsreaktion entstanden.

55

Die Klägerin habe von traumatischen Vorerfahrungen in ihrem Heimatland Iran, in dem sie Kriegserfahrungen ausgesetzt gewesen sei, berichtet. Ob der Unfall wesentlich für die Gesundheitsstörungen war oder diese durch eine Aktualisierung von Vorbelastungen (z.B. Kriegserfahrungen) bei der Klägerin wesentlich verursacht worden seien könne nur beantwortet werden, wenn das Ausmaß des Astes, der auf die Klägerin herabgefallen sei, bekannt sei.

56

Das Gericht hat daraufhin die Klägerseite befragt, welche geantwortet hat, der Ast sei ca. 4-5 cm dick und aus 4 m Höhe auf den Kopf der Klägerin gefallen. Die Länge sei nicht genau bekannt.

57

Die Beklagtenseite hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. F vorgelegt und vorgetragen, letztlich seien dem Gutachten von Dr. E keine klaren Feststellungen, sondern lediglich Vermutungen zu entnehmen. Unstreitig hätten keinerlei äußerliche Verletzungszeichen bestanden. Wenn also bei direktem Anprall am Kopf keinerlei äußerliche Verletzungszeichen entstanden seien, sondern allenfalls eine leichte Prellung, könne der Ast, unabhängig von seiner tatsächlichen Größe schon keine wesentliche Gefahr dargestellt haben, die psychische Gesundheitsschäden ausgelöst haben könne, vor allem keine anhaltenden.

58

Die Klägerseite hat sich durch das Gutachten der Dr. E hingegen in ihrem Klagebegehren bestätigt gesehen, die Klägerin gehe davon aus, dass durch den Unfall eine akute Belastungssituation entstanden sei.

59

Das Gericht hat sodann den Neurologen und Psychiater Dr. G mit der Begutachtung der Klägerin v.A.w. und aufgrund einer ambulanten Untersuchung beauftragt.

60

Dieser hat die Klägerin am 27.02.2024 untersucht und in seinem Gutachten vom 14.03.2024 im Wesentlichen festgehalten: „Sie habe gedacht, dass sie sterben müsse. Auf die Nachfrage, zu welchem Zeitpunkt sich dieses Gefühl einstellte, berichtete sie, dass sie im Krankenhaus gehört habe, wie das gesagt wurde. Man habe ihr auch gesagt, sie solle keine Angst haben, sie sei ja im Krankenhaus. Der Chefarzt habe ihr gesagt, dass sie extremes Glück gehabt habe. Durch den Ast hätte sie sterben können. … Völlig anders als das, was die Ärzte ihr gesagt hätten, sei ein Sozialarbeiter gekommen und habe gesagt, sie müsse aus dem Krankenhaus entlassen werden. Sie habe geantwortet, dass sie nicht könne. Von dem Moment an seien alle böse zu ihr gewesen.“…

61

„Weder das in den durchgangsärztlichen Berichten geschilderte Verletzungsprotokoll noch die Schilderung des Unfallgeschehens legen das Stattfinden und Miterleben eines vital-bedrohlichen Ereignisses nahe, welches geeignet wäre, bei jedem Menschen eine schwere psychische Reaktionsbildung auszulösen. … Als schwerpsychisch belastend und ängstigend wurde auch nicht die Prellung durch den Ast, sondern das spätere Behandeltwerden im Krankenhaus angegeben. Auch dies erfüllt allerdings sicherlich nicht den Schweregrad einer psychischen Belastung entsprechend einer PTBS.“

62

Zum Krankheitsbild hat der Sachverständige ausgeführt: „Dieses Krankheitsbild entspricht allerdings ohne jeden Zweifel nicht einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist eher im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung, auch mit psychotischen Symptomen zu erklären. …

63

Für die Klägerin selbst ergibt sich aus dem von ihr vermuteten Zusammenhang zwischen der Schädelprellung und dem psychischen Leiden eine subjektive Erklärung. Diese ist allerdings weder vom zeitlichen Verlauf noch vom inhaltlichen Erleben einer posttraumatischen Störung zuzuordnen. Insbesondere liegen die Symptome und die Eingangskriterien der posttraumatischen Belastungsstörung nicht vor, wie dies sowohl bei der psychiatrischen Unfallanamnese als auch bei der Erfassung gemäß Fragebogen zur posttraumatischen Belastungsstörung nach Margraf und Schneider deutlich wird.“

64

Der Sachverständige hat die Beweisfragen wie folgt beantwortet:

65

Zu Frage 1)

66

Durch Einwirkungen des Ereignisses vom 9. Mai 2019 waren von neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet entstanden:

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-          Schädelprellung mit Gehirnerschütterung

68

-          Depressiv-ängstliche Anpassungsstörung

69

Zu Frage 2)

70

Heutzutage noch feststellbare Gesundheitsstörungen sind von neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht festzustellen.

Entscheidungsgründe

83

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

84

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

85

Denn der angefochtene Bescheid vom 10.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 beschwert die Klägerin nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des SGG. Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 09.05.2019 Verletztenrente zu gewähren.

86

Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert (v.H.) gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus den Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Gemäß Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift wird bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente, ansonsten eine Rente nach dem Vomhundertsatz gewährt, der dem Grad der MdE entspricht.

87

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

88

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ist erst dann gegeben, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSGE 32, 303, 309; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG Breithaupt 1963, 60, 61). Die für den Zusammenhang sprechenden Umstände müssen danach die gegenteiligen deutlich überwiegen; nicht ausreichend ist es, wenn die Schlussfolgerung lediglich möglich ist (BSG, Urt. v. 14.05.1968).

89

Zwischen den Beteiligten unstreitig und von der Beklagten anerkannt erlitt die Klägerin am 09.05.2019 einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) während einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe für die Stadt A. Bei diesem Unfall kam es zu einer folgenlos ausgeheilten Schädelprellung und es entwickelte sich bei der Klägerin zunächst für einen vorübergehenden Zeitraum eine reaktive Anpassungsstörung.

90

Weitere gesundheitlichen Folgen des Unfalls, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet konnten nicht festgestellt werden, so dass aus den Unfallfolgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) resultierte und eine Verletztenrente nicht zu zahlen war.

91

Bei der Klägerin konnte weder eine durch den Unfall im o.g. Sinne verursachte Posttraumatische Belastungsstörung, noch eine durch den Unfall im o.g. Sinne verursachter Kopfschmerz oder eine rezidivierende depressive Störung, z.T. schwer und mit psychotischen Symptomen auf die Folgen des Unfalls zurückgeführt werden.

92

Hinsichtlich der Bewertung folgt die Kammer insoweit nach eigener Prüfung den Darlegungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. Die Darstellungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen – wobei es sich bei dem in Beantwortung der Beweisfrage 5 genannten Datum 22. Mai 2015 um einen offensichtlichen Tippfehler handelt und es 22. Mai 2019 heißen müsste, wie in Beweisfrage 5 vorgegeben. Die Darstellungen sind erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden. Dabei hat sich der Mediziner mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere mit dem vorangegangenen Gutachten der Dr. E nach Aktenlage differenziert auseinandergesetzt. Die Kammer hatte daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. G zu zweifeln.

93

Danach war die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung durch den herabfallenden Ast - unabhängig von dessen Größe - bei der Klägerin nicht zu stellen. Diesbezüglich fehlte es nach entsprechender gutachterlicher Testung an dem Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung.

94

Auch die von der Klägerin geltend gemachten Kopfschmerzen sowie die rezidivierende depressive Störung, letztere im Begutachtungszeitpunkt als schwergradig und 2022 mit psychotischen Symptomen beschrieben, ließ sich nicht im o.g. Sinn auf den Unfall zurückführen. Dem sprach entgegen, dass die Klägerin bereits zwischen 2012 und 2015 unter anhaltenden depressiven Symptomen, Somatisierungsstörung und Angstsymptomen wie auch den Kopfschmerzen gelitten hat und sie deshalb in z.T. stationärer Behandlung gewesen war, seit 2012 waren auch frühere Traumatisierungen im Herkunftsland Iran bereits beschrieben worden. Das bei der Begutachtung bestehende Krankheitsbild konnte daher nicht als denkbare Folge einer Schädelprellung im Jahr 2019 abgeleitet werden. Es handelt sich insoweit um eine unfallunabhängig bestehende psychische Erkrankung.

95

Das Gutachten der Dr. E hat die Kammer letztlich nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen, dieses war wegen der zunächst nicht zustande gekommenen persönlichen Untersuchung der Klägerin nach Aktenlage entstanden, die Sachverständige konnte daher die Klägerin weder untersuchen, noch ihr weitere Fragen stellen und somit Beweisfragen nicht beantworten, sondern lediglich Vermutungen anstellen. Dies reichte nicht aus, um die Frage der wesentlichen Verursachung zu klären.

96

Dr. G hatte hingegen die Gelegenheit, die Klägerin persönlich zu untersuchen und zu befragen.

97

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.

Gründe

72

Das festgestellte Ereignis führte zu einer Schädelprellung mit Bewusstlosigkeit. Das A-Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung war von der Schilderung des Unfallverlaufs her nicht erfüllt.

73

Ängste und depressive Reaktionsbildungen ergaben sich in der anschließenden Krankenhausbehandlung mit der Wahrnehmung einer schlechten und kränkenden Behandlung. Es entwickelte sich zumindest für einen vorübergehenden Zeitpunkt eine reaktive Anpassungsstörung.

74

Im weiteren Verlauf zeigten sich Symptome der ohne jeden Zweifel aktenkundig vor- und nachbestehenden rezidivierenden depressiven Störung, die umfangreich dokumentiert ist.

75

Symptome einer ursächlich psychisch-reaktiven Störung oder insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung liegen dagegen nicht vor. Es finden sich insbesondere keine Hinweise auf eine unfallabhängige Hirn- oder Wirbelsäulenschädigung. Die Primäruntersuchung, aber auch die Verlaufsuntersuchung ergaben keine Auffälligkeiten im neurologischen Befund, im Schädel-CT und MRT.

76

Zu Frage 3) und 4)

77

Unfallunabhängig findet sich eine rezidivierende depressive Störung mit Zustand nach einer mittelschweren depressiven Episode 2015 und einer schweren depressiven Episode 2021 und 2022 mit stationären Behandlungen mit schwerer Depression und psychotischen Symptomen.

78

Zu Frage 5)

79

Eine unfallbedingte MdE seit dem 22. Mai 2015 ist vom neurologischen Fachgebiet nicht zu formulieren.“

80

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11.06.2024, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 13.06.2024 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

81

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der Beratung.

Rechtsmittelbelehrung

99

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

100

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

101

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

102

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

103

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

104

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

105

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

106

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

107

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

108

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

109

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

110

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

111

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

112

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

113

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

114

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

115

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

116

Meißner