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Sozialgericht Dortmund·S 21 U 411/16·15.12.2019

Klage auf Anerkennung von BK 2108 wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen

SozialrechtBerufskrankheitenrechtSozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung der Berufskrankheit BK 2108; die Beklagte erließ am 12.11.2015 einen Widerspruchsbescheid. Streitpunkt war, ob die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe erhoben wurde. Das SG Dortmund nahm die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X an und hielt den Bescheid für am 13.11.2015 zur Post gegeben, sodass die Klage vom 06.05.2016 verspätet war. Ein substantiiertes Zurückweisen der Fiktion erfolgte nicht.

Ausgang: Klage auf Anerkennung der BK 2108 als unbegründet abgewiesen wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach Bekanntgabe

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids; bei postalischer Übermittlung gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X (Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post).

2

Die Vermutung des § 37 Abs. 2 SGB X ist widerlegbar; der Adressat muss indizielle oder konkrete Anhaltspunkte vortragen, die einen späteren Zugang belegen.

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Der Nachweis der Aufgabe zur Post kann nicht allein durch einen Abvermerk geführt werden; die Feststellung richtet sich nach den allgemeinen Beweisregeln und der freien richterlichen Überzeugungsbildung.

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Das Gericht kann seine Überzeugung aus glaubhaftem, widerspruchsfreien Vortrag eines Beteiligten gewinnen, wenn die übrigen Aktenumstände dem nicht widersprechen.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 SGB X§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 37 SGB X§ 118 SGG§ 37 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz SGB X§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2108). Zunächst ist jedoch streitig, ob die Klage rechtzeitig und damit zulässig erhoben worden ist.

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Die Beklagte erließ am 12.11.2015 den Widerspruchsbescheid und vermerkte auf der Urschrift für die Akten: „Versand am 13. NOV.2015“. Dem folgt eine Unterschrift. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger zugegangen.

4

Der Klägerbevollmächtigte hat die Klage am 06.05.2016 erhoben mit dem Begehren, die BK Nr. 2108 feststellen zu lassen. Er hat auf Hinweis des Gerichtes vorgetragen, die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X sei nicht erfüllt. Der Vermerk „Versandt am: 13. NOV 2015 (Unterschrift)“ auf dem Aktenausdruck des Widerspruchsbescheides dokumentiere den Tag des Bereitlegens der zur Bekanntgabe vorgesehenen Ausfertigung des Widerspruchsbescheides zum innerbehördlichen Abtrag zu der behördlichen Poststelle und gerade nicht den in aller Regel verschiedenen Tag der Aufgabe der Sendung mit der in der behördlichen Poststelle einkuvertierten Ausfertigung des Widerspruchsbescheides zur Post.

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Der Kläger habe auch nicht darzulegen, wann ihm der Widerspruchsbescheid zugegangen sei. Dem Bevollmächtigten sei aus einer Vielzahl von Fällen aufgrund Abgleichs des Poststempels auf an ihn adressierten Sendungen der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden durch Akteneinsichtnahmen in die jeweils betreffenden Verwaltungsakten bekannt, dass die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheiden gerade nicht das Datum des Tages einer Aufgabe zur Post vermerke, sondern grundsätzlich einen früheren Tag.

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In einem Erörterungstermin am 05.03.2019 hat das Gericht den Kläger persönlich dazu befragt, wie ihm der Widerspruchsbescheid zugegangen sei, ob etwas an dem Umschlag auffällig gewesen sei, ob Vermerke der Post auf dem Umschlag angebracht gewesen seien, ob er das Original des Widerspruchsbescheides und den Umschlag noch habe und wann er den Widerspruchsbescheid bekommen habe.

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Sein Bevollmächtigter hat für ihn geantwortet und zu Protokoll gegeben, der Kläger werde auf sein Anraten keinerlei Angaben machen, da ihn hierzu keine Erklärungslast treffe.

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Der Beklagtenvertreter hat in dem Termin erklärt, der Widerspruchsbescheid sei mit einfacher Post versandt worden. Wann er durch die Post zugestellt worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Der an den Kläger versandte Widerspruchsbescheid sei nicht an die Beklagte zurückgekommen. Der Vermerk auf dem Bescheid rühre von dem Mitarbeiter her, der dafür sorge, dass an dem Tag bis 8.30 Uhr das Versandstück an der Ausgangspoststelle liege. Das Handzeichen rühre von Frau N.

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Auf Befragen der Kammervorsitzenden hat es der Beklagtenvertreter ausgeschlossen, dass der Bescheid über Monate bei der Beklagten liegen geblieben sei und hat erläutert, dass man bei der Beklagten ‚sehr viel tue, damit es wahr sei, dass ‚das Ding‘ zur Post gehe‘. Es sei so, dass anhand des Protokolls der Widerspruchsausschusssitzung die an diesem Tag beschlossenen Widerspruchsbescheide entweder noch am Tag der Sitzung oder am Tag danach noch durch Frau N sortiert und in die entsprechenden Briefumschläge gepackt würden. Die Briefumschläge seien Fensterumschläge, so dass auch danach noch kontrolliert werden könne, an wen der jeweilige Bescheid gehe. Es werde dann also anhand des Protokolls geschaut, ob alle Widerspruchsbescheide eingetütet seien. Diese gingen dann an die Poststelle der Beklagten. Dort würden sie Herrn T übergeben. Der schicke die Umschläge durch die Frankiermaschinen und lege sie dann bis 8:30 Uhr in den dafür vorgesehenen Kasten, wo sie durch einen Kurierfahrer zur Hauptpost gefahren würden. Dieser Kurierfahrer sei Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft. Es handele sich nicht um einen Abholdienst der Post oder dergleichen.

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Im Nachgang zum Erörterungstermin hat die Beklagte vorgetragen, anhand des Sitzungsprotokolls der Widerspruchsausschusssitzung vom 12.11.2015 könne nachvollzogen werden, dass in insgesamt 14 Fällen aus der 28 Fällen umfassenden Sitzung Klage erhoben worden sei. Die Klagen seien zwischen dem 19.11.2015 und 17.12.2015 bei den Sozialgerichten eingegangen. In drei Fällen seien Angaben zum Eingang des Widerspruchsbescheides gemacht worden. Das seien der 20.11.2015, 16.11.2015 und 19.11.2015 gewesen. Der Fall des Klägers sei an 22. Stelle verhandelt worden. In keinem Fall sei bekannt geworden, dass der Widerspruchsbescheid nicht bekannt gegeben worden sein könnte. Dass der Kläger den Bescheid deutlich später, im Monat vor der Klageerhebung erhalten haben wolle, erschließe sich für die Beklagte nicht.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 hat der Kläger auf Befragen keine Angaben zum Zugang des Widerspruchsbescheides gemacht.

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Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass die Widerspruchsbescheide zusammen ‚eingetütet‘ würden und man kontrollieren könne, um welche Bescheide es sich handele. Diese würden dann als Stapel rausgenommen und in die weitere Bearbeitung bzw. Frankierung und dann an den Kurier übergeben.“

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Der Klägerbevollmächtigte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Widerspruchsbescheide zusammen versandt würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Niederschriften vom 05.03.2019 und 16.12.2019 sowie die Akten der Beklagten verwiesen. Diese haben der Kammer vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht zulässig, da sie nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erhoben worden ist.

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Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, hat ein Vorverfahren stattgefunden.

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Wann genau der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugegangen ist, ließ sich nicht ermitteln. Ein Nachweis durch Rückschein der Post oder dergleichen liegt nicht vor. Der Kläger macht zum Zeitpunkt des Zugangs keinerlei Angaben, behauptet aber auch nicht, dass der Widerspruchsbescheid spät zugegangen sei. Unstreitig ist lediglich, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugegangen ist.

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Bezüglich des Zeitpunkts gilt vorliegend die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, welcher regelt: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

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Der Klägerbevollmächtigte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vermerk auf dem Widerspruchsbescheid „Versand am: 13. NOV 2015“ nicht zugleich den Tag definieren muss, an welchem das Schriftstück zur Post gegeben worden ist. Vorliegend war die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch davon überzeugt, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich am 13.11.2015 zur Post gegeben worden ist.

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Zunächst ist der Nachweis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 SGB X, hier die Aufgabe zur Post, nicht ausschließlich durch einen wirksamen Abvermerk möglich. Vielmehr richtet sich die Ermittlung nach den allgemeinen Beweiserhebungsregeln (Litmann in Hauck/Noftz, SGB, § 37 SGB X, Rdn. 32).

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Danach war die Kammer davon überzeugt, dass der Ablauf so gewesen ist, dass der Widerspruchsausschuss über den Widerspruch des Klägers am 12.11.2015 entschieden hat und dieser Entscheid gemeinsam mit den anderen Widerspruchsbescheiden dieses Tages am 13.11.2015 durch Frau N einzeln kuvertiert, zur internen Poststelle der Beklagten gegeben, dort frankiert und dem Kurierfahrer der Beklagten übergeben wurden und von diesem am 13.11.2015 zur Post gegeben worden ist.

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Die Überzeugung der Kammer stützt sich im Wesentlichen auf den Vortrag des Beklagtenvertreters, ein weiterer Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015, gerichtet an einen anderen Widerspruchsführer, sei ausweislich der Angaben in dem dazu geführten Klageverfahren bereits am 16.11.2015 zugegangen, die Widerspruchsbescheide aus einer Ausschusssitzung würden immer gemeinsam, d.h. zeitgleich versandt, ein Rücklauf des Widerspruches an den Kläger sei nicht zu verzeichnen gewesen und es sei ausgeschlossen, dass das Schriftstück über mehrere Monate bei der Beklagten liegen geblieben sei.

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Der Klägerbevollmächtigte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Widerspruchsbescheide zusammen versandt würden.

25

Die Kammer hat ihre Überzeugung auf die Angaben der Beklagtenvertreter gestützt. Das Gericht kann sich allein durch den Beteiligtenvortrag die Überzeugung verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und sein Vortrag widerspruchsfrei ist und mit den sonstigen Fakten im Einklang steht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 118, Rdn. 8).

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Die Kammer hat die Angaben des Beklagtenvertreters hierzu ausreichen lassen, welcher glaubhaft übermittelte, dass der Vorgang so ablaufe, dass die Widerspruchsbescheide einer Ausschusssitzung als Stapel weitergegeben würden. Hier hat es die Kammer als Beweis für den vorliegenden Einzelfall ausreichen lassen, dass diese Handhabung generell so beschrieben wurde, da sich aus dem Akteninhalt der Beklagtenakte kein einziger Anhaltspunkt dafür ergab, dass dies vorliegend anders gewesen sein könnte. Dies erscheint auch schlüssig, da der Widerspruchsausschuss entschieden hatte und für eine weitere Bearbeitung in der Sache somit kein Bedarf bestand. Zudem findet sich in der Beklagtenakte am 04.02.2016 der Widerspruchs-Abschlussvermerk, der Bescheid vom 06.02.2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2015 sei bindend geworden. Klage sei nicht eingereicht worden.

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Dies spricht ebenfalls dafür, dass weder ein Rücklauf erfolgte oder in Ausnahme zum üblichen Ablauf eine Besonderheit in Bezug auf den an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid bestanden hätte.

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Der Umstand, dass gegen einen weiteren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 mit dem Bemerken Klage erhoben wurde, der Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 sei am 16.11.2015 (einem Montag) zugegangen, ließ wiederum darauf schließen, dass der Widerspruchsbescheid an den Kläger nicht später als am Freitag, den 13.11.2015 zur Post gegeben worden sein kann.

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Damit war die Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X anzuwenden, der Widerspruchsbescheid gilt als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, hier also am 16.11.2015.

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Die Zugangsfiktion findet gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz SGB X keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

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Hierzu hat der Kläger jedoch keinerlei Angaben gemacht um die Vermutung zu widerlegen und weder behauptet, der Widerspruchsbescheid sei zuvor oder erst danach zugegangen.

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Die einmonatige Klagefrist lief somit am 16.12.2015, einem Mittwoch, ab. Die Klage wurde am 06.05.2016 erhoben und damit nach Ablauf der Klagefrist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.