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Sozialgericht Dortmund·S 18 U 977/15·02.12.2024

Rückwirkende Veranlagungsänderung nach § 160 SGB VII bei Kontraktlogistik

SozialrechtUnfallversicherungsrechtBeitrags- und GefahrtarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Rücknahme eines Veranlagungsbescheids und eine rückwirkende Neuveranlagung zu niedrigeren Gefahrklassen für 01.01.2007–31.08.2012. Streitpunkt war, ob trotz objektiv zu hoher Veranlagung eine Korrektur für die Vergangenheit nach § 160 SGB VII möglich ist und ob der ursprüngliche Bescheid bekanntgegeben wurde. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit (Bekanntgabe durch Indizien nachgewiesen) und verneinte eine rückwirkende Änderung, weil die Klägerin die objektiv fehlerhafte Veranlagung zu vertreten habe. Ihre Angaben zum Betriebsgegenstand („Logistik“, „Bandversorgungslogistik“, „KLT-Ver- und Entsorgung“, „Contract Logistics“) seien zu allgemein gewesen und lösten keine Nachforschungspflicht des Unfallversicherungsträgers aus.

Ausgang: Klage auf Rücknahme des Veranlagungsbescheids und rückwirkende Neuveranlagung nach § 160 SGB VII abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 160 SGB VII regelt abschließend die Aufhebung und rückwirkende Änderung von Veranlagungsbescheiden und verdrängt insoweit die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X.

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Eine rückwirkende Herabsetzung der Gefahrklasse nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII setzt voraus, dass die zu hohe Veranlagung vom Unternehmer nicht zu vertreten ist; dies ist nur der Fall, wenn er alle relevanten Umstände umfassend, vollständig und richtig mitgeteilt hat.

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Sind die Angaben des Unternehmers zum Betriebsgegenstand trotz ausdrücklicher Aufforderung allgemein gehalten und mehrdeutig, darf der Unfallversicherungsträger eine naheliegende gefahrtarifliche Zuordnung vornehmen; das Risiko missverständlicher Angaben trägt der Unternehmer.

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Die Verwendung nicht fest definierter Begriffe wie „Kontraktlogistik/Contract Logistics“ begründet für sich genommen keine Pflicht des Unfallversicherungsträgers, ohne weitere Anhaltspunkte Ermittlungen zu Mehrwertleistungen auf Warenebene anzustellen.

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Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann auch ohne Zugangsfiktion durch Indizien im Vollbeweis nachgewiesen werden; ein spätes Bestreiten des Zugangs bei jahrelanger Beitragszahlung kann gegen einen fehlenden Zugang sprechen.

Relevante Normen
§ SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII)§ 54 Abs. 2 SGG§ 160 Abs. 1 SGB VII§ 44 ff. SGB X§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Verkündet am: 03.12.2024

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Az.: S 18 U 977/15

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Hübner

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Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin

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Proz.-Bev.:

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Beklagte

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hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom

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03.12.2024                durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Drifthaus sowie den ehrenamtlichen Richter Schwan und den ehrenamtlichen Richter Wacker für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragt die rückwirkende Veranlagungsänderung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

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Die Klägerin ist eine eigenständige Gesellschaft im A-Konzern und wurde im Rahmen von Umstrukturierungsprozessen im Jahr 2004 gegründet (damals noch RAL B GmbH bzw. „A Automotive Logistik Nord/Ost gmbH & Co. KG").

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In einem Vordruck zur Betriebsbeschreibung der Großhandels- und LagereiBerufsgenossenschaft (GroLa), eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, gab die Klägerin unter dem 13.07.2004 an, dass sie zu 100 % Bandversorgungslogistik betreibe. Hierfür würden Gabelstapler, Routenzug und E-Hubwagen von DaimlerChrystler gestellt. Alle Transporte erfolgten für die DC B.

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Unter dem 20.07.2004 schrieb die A Asserts & Services GmbH & Co. KG an die GroLa: „Da Ihre B Bezirksverwaltung bestimmt nichts von dem ,A-Chaos‘ kennt, wäre es wahrscheinlich sinnvoll, wenn Sie sich mit Ihrer Bezirksverwaltung in Verbindung setzen." Anlass war die Übersendung der Unterlagen.

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Unter dem 04.10.2004 übersandte die Klägerin einen ausgefüllten Fragebogen der GroLa, in welchem sie als Gewerbezweig „Versorgungslogistik (Montagebänder)" in den Räumen der DaimlerChrystler AG, B, angab. Im gewerblichen Teil seien zwei Mitarbeiter beschäftigt.

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Am 13.10.2006 ging bei der GroLa ein von der Klägerin ausgefüllter Fragebogen in Bezug auf die Betriebsbeschreibung für die Gefahrtarifrevision ein. In dem Fragebogen sollte die Klägerin u.a. mitteilen, was für ein Unternehmen (Gewerbezweig/e) sie betreibe. Dabei sollten keine allgemeinen Bezeichnungen, wie z.B. Im- und Export, Waren aller Art, Industriebedarf, Handelsvertretung, Verlagserzeugnisse ausreichen. Anzugeben waren nach den Vorgaben vielmehr z.B.: Stahlhandel, Handelsvertretung in Maschinen, Zeitung/Zeitschriftenhandel und Verlag mit Zusteller/oder Zusteller. Sofern außer den angegebenen Handels- bzw. Dienstleistungsgewerbezweige noch weitere Gewerbezweige, z.B. Ma-

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.s.

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schinenbau, Demontage, Abbruch, Fußbodenverlegung, Gaststätte, betrieben würden, sollten diese unbedingt angegeben werden. Unter dem 10.11.2006 teilte die Klägerin „Logistik Dienstleistung, KLT Ver- und Entsorgung" zu 100 % mit. Die Klägerin teilte auch mit, dass sie Büroräume an der Daimlerstr. 143 in B nutze. Es gebe 6 Lagermeister/arbeiter und 50 Gabelstaplerfahrer sowie 15 Flurfördererfahrzeuge. Die jährliche Arbeitszeit werde zu 100 % für Logistiktransport verwendet. Die Arbeiten würden aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADPs) sowie aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen durchgeführt.

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In dem Bereich des Vordrucks, der von der GroLa ausgefüllt werden sollte, wurde die eingedruckte Gruppe 0390 abgezeichnet.

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Nach seiner Wiederherstellung befindet sich in der Akte ein interner Vermerk vom

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21.06.2007.               Danach habe die A-AG zahlreiche Tochterunternehmen, die mit den Firmenbezeichnungen ICL, RAL, RCL, RPL, RREC und RZA begönnen. Die gefahrtarifliche Veranlagung dieser Unternehmen sei Gegenstand einer Unterredung zwischen „Herrn R/G", Herrn Schanz und dem Unterzeichner am 20.06.2007 gewesen. Es sei festgestellt worden, dass die Unternehmen, die mit der Bezeichnung RREC begönnen, in der Regel im Recyclingsbereich tätig seien und deshalb die Veranlagung nach Gruppe 0280 erhalten sollten. Bei den übrigen Unternehmen handele es sich um Konzernunternehmen, die Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Lagerei- und Speditionstätigkeiten verrichten bzw. „In-House-Logistik" z.B. in der Automobilindustrie durchführen würden. Diese Unternehmen sollten durchgehend nach der Gruppe 0390 zu Tarifstelle 17 veranlagt werden.

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Unter dem 26.11.2012 erfolgte eine Gewerbeummeldung der Klägerin: Der Name wurde auf RCL Automotive B geändert.

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Einer Reproduktion zufolge erließ die Beklagte am 21.08.2007 einen Veranlagungsbescheid aufgrund des 23. Gefahrtarifs mit der Gültigkeit ab dem 01.01.2007, mit welchem die Klägerin für den gewerblichen (technischen) Teil zur Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,6 veranlagt wurde.

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Mit Bescheid vom 14.04.2010 regelte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2009, wobei sie die Gefahrklasse 7,6 berücksichtigte. Dieser Beitrag wurde von der Klägerin gezahlt.

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Auch in den Folgejahren erließ die Beklagte Beitragsbescheide mit der Gefahrklasse 7,6

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(Bescheide vom 11.04.2011 und 11.04.2012). Auch diese Beiträge wurden von der Klägerin bezahlt.

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Unter dem 31.08.2012, eingegangen bei der Beklagten per Fax am selben Tag, wandte sich die Klägerin über ihre Bevollmächtigten an die Beklagte und teilte mit, dass sie die Waren im Bereich Kontraktlogistik vornehmlich aus der Gefahrtarifstelle 14 und deutlich untergeordnet aus der Gefahrtarifstelle 13 bezöge. Sofern es sich um ein Unternehmen handele, in dem keine Handhabung und Behandlung von Waren stattfinde und die über keine Warenlager und maschinellen Einrichtungen verfüge, sei bei der Veranlagung die Gefahrtarifstelle 18 zu berücksichtigen. Es werde eine fehlerhafte Veranlagung angezeigt und eine neue Prüfung beantragt und es solle auch eine entsprechende Veranlagung nach dem Gefahrtarif ab dem 01.01.2013 erfolgen. Es wurde weiter ausgeführt, dass eine detaillierte Aufstellung noch folge, da weitere Prüfungen ausstünden.

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Im weiteren Verlauf forderten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 bei der Beklagten an, weil diese nicht in ihren Unterlagen zu finden seien (Schreiben vom 10.12.2012). Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin die entsprechenden Bescheide zur Verfügung.

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Unter dem 26.04.2013 trug die Klägerin vor, dass eine falsche Veranlagung vorliege. In der Anlage übersandte sie ein Gutachten der BeGe Consulting GmbH vom selben Tag. Hiernach unterhalte die Klägerin am Standort B ein Logistikzentrum für die Daimler AG zur Belieferung des Montagewerks mit Kfz-Komponenten. Die Kfz-Teile würden am Standort des Logistikzentrums von den Lieferanten angeliefert, von der Klägerin eingelagert und entsprechend den Vorgaben der Daimler AG kommissioniert und Just-in- Sequence für die Produktion im Werk bereitgestellt. Auf Basis der logistisch behandelten Warenarten sei für die in diesem Geschäftsbereich tätigen Mitarbeiter für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2012 eine Abrechnung unter der Gefahrtarifstelle 14 - Kontraktlogistik für Kfz-Teile - des vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2012 gültigen Gefahrtarifs vorzunehmen. Ab dem 01.01.2013 sei eine sachgerechte Veranlagung der Klägerin unter den Gefahrtarifstelle 4 des ab dem 01.01.2013 gültigen Gefahrtarifs vorzunehmen.

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Zudem legte die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2012 ein.

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Am 18.12.2013 fand ein Gespräch zwischen der Beklagten und Vertretern der Klägerin

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sowie anderen Unternehmen des Konzerns statt. Nach einem Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten, Herrn C, komme wegen der vorgetragenen Kontraktlogistik - mit Ausnahme der RCL D - eine Veranlagung nach Warenart anstatt nach Tarifstelle 17 des bis zum 31.12.2012 gültigen Gefahrtarif bzw. Tarifstelle 13 des ab dem 01.01.2013 gültigen Gefahrtarifs in Betracht. Es könne eine rückwirkende Veranlagungsänderung zum

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01.09.2012              vorgenommen werden; das Schreiben vom 31.08.2012 stelle eine Änderungsanzeige dar. Der Zeitpunkt der Veranlagungsänderungen sei diskutiert worden. Eine frühere Veranlagungsänderung komme nicht in Betracht, da für die Zeit ab 2007 von der Klägerin angegeben worden sei, dass sie Logistik betreibe. Danach sei die Veranlagung zur Tarifstelle 17 für die Zeit ab 2007 zutreffend gewesen. Auf den Hinweis, dass im Schreiben vom 19.11.2013 der Geschäftszweig „Contract Logistics" bezeichnet worden sei, habe man erwidert, dass eine Rückfrage sinnvoll gewesen wäre, die Veranlagung nach den Angaben aber zutreffend erfolgt sei. Das Schreiben aus 2003 gebe die Unternehmensverhältnisse nicht konkret wieder. Die Klägerin habe auf die Fragebögen vom 05.10.2006 bzw. 21.03.2007 verwiesen, in denen weitere Angaben gemacht worden seien.

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Auf die Anforderung der Klägerin gelangten die beim Präventionsdienst der Beklagten gespeicherten Daten zur Akte. In einem Besuchsprotokoll vom 06.04.2006 wurde als Betriebsart „Logistik" und als Gewerbezweignummer die 0390 angegeben. Zudem wurden Flurfördererfahrzeuge als vorhanden eingetragen. Ähnliche Eintragung bestanden im Protokoll vom 05.08.2009.

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Nach dem vorsorglich durch die Klägerin gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2013 eingelegten Widerspruch gelangte auch ein Auszug aus dem Unternehmerverzeichnis der Beklagten zur Akte. Hierin waren „logistische Dienstleistungen" vermerkt.

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Am 01.10.2014 fand ein weiteres Treffen zwischen der Beklagten und Vertretern der Klägerin sowie weiterer Unternehmensteile statt. Nach einem Vermerk vom 06.10.2014 von Herrn C habe die Beklagte nur ein geringes Prozessrisiko gesehen und trotzdem ein Vergleichsangebot mit einem Volumen von ca. 1,8 Millionen Euro Erstattung angeboten.

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Nach einem Telefonvermerk vom 18.11.2014 nahm die Klägerin das Angebot der Beklagten nicht an und bat um Bescheidung.

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Mit Bescheid vom 10.12.2014 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.09.2012 für den gewerblichen Teil zur Tarifstelle 14 mit einer Gefahrsklasse von 2,1.

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Mit einem weiteren Bescheid vom 10.12.2014 lehnte sie die Änderung der Veranlagung ab dem 01.01.2007 bis zum 31.08.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Schreiben vom 31.08.2012 als Antrag auf Überprüfung der Veranlagung gesehen werde.

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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2012 falsch veranlagt worden sei. Es fehle schon an einer Begründung, warum vor dem 01.09. 2012 keine Veranlagungsänderung vorgenommen werde. Zudem sei ausweislich der Akte der Beitrags- und Mitgliederabteilung der Unternehmensgegenstand in Form von Erbringung von logistischen Dienstleistungen/Kontraktlogistikdienstleistungen/Bewirtschaftung eines Auslieferungslagers in Form eines Multi-User-Logistikzentrums seit vielen Jahren bekannt. Bereits aus der Betriebsbeschreibung vom 19.07.2004 sei der Geschäftszweig „Bandversorgungslogistik für Daim lerChrystler" bekannt. Aus der weiteren Korrespondenz sei zu entnehmen, dass Dienstleistungen für Daimler vorgenommen würden. Im Rahmen der Gefahrklassenrevision 2006 sei unter dem 05.10.2006 eine erneute Betriebsbeschreibung eingereicht worden: Logistikdienstleistungen in der KLT-Ver- und -entsorgung zu 100 %. Die Klägerin habe richtige und umfassende Angaben gemacht. Es sei nicht erkennbar, warum es keine einheitliche Veranlagung in der Vergangenheit geben soll. Die Veranlagungspraxis der Beklagten ergebe sich nicht aus dem Gefahrtarif, sodass erhöhte Aufklärungspflichten bestünden. Zudem habe die Beklagte umfassende Branchenkenntnisse. Es seien zahlreiche Fälle bekannt in denen eine antragsgemäße Korrektur vorgenommen worden sei. Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Zur Begründung stellte die Beklagte dar, dass die bindende Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden könne. Die Klägerin habe besondere Mitwirkungspflichten und es sei auch zuzumuten gewesen, alle erforderlichen Umstände umfassend und vollständig mitzuteilen. Da der Gefahrtarif die Begriffe „logistische Dienstleistungen/Kontraktlogistikdienstleistungen" nicht enthalte, hätte die Klägerin nachfragen können.

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Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt: Logistik komme in vielen Formen vor; die Beklagte müsse keine Ermittlungen ins Blaue hinein betreiben. Es seien keine Fehler eingeräumt worden, auch wenn aus rückwirkender Sicht eine Nachfrage als sinnvoll eingeschätzt worden sei. Auch aus der Angabe von „Logistik Dienstleistungen, KLT-Ver- und

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Entsorgung" folge nichts Anderes. Logistik sei ein Oberbegriff. Die Warenart sei nur bei solchen Unternehmen bedeutsam, bei denen die Hersteller/Händler Tätigkeiten an Auslieferungslager ausgelagert hätten. Bei den typischen Lagereiarbeiten komme es auf die Warenart nicht an. Zudem komme es auf das Wissen der jeweiligen Fachabteilungen an und nicht, ob andere Abteilungen eventuell besondere Kenntnisse hätten. Es gebe auch keine gleichen Fälle, die anders behandelt worden seien.

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Am 09.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie neben den Darstellungen aus dem Vorverfahren aus, dass der Hinweis auf das Tätigwerden für die Daimler/Chrysler bei der Beklagten für eine richtige Auslegung hätte sorgen müssen. Die Bezeichnung „KLT" weise auf eine Verbindung zur Automobilindustrie hin; daraus sei Kleinladungsträger abzuleiten. Aus dem Aktenvermerk vom 21.06.2007 ergebe sich, dass bereits damals über eine in-Haus-Logistik gesprochen worden sei. Dieser Begriff umfasse komplexe logistische Dienstleistungen auf separater Fläche für Drittunternehmen und Kunden. Das seien im Verhältnis zu üblichen Speditions und Lagereibetrieben deutlich abweichende Unternehmensverhältnisse. Es bedürfe sorgfältiger Betrachtung, wer den Fehler gemacht habe. Das Vorhalten eines Lagers könne kein bedeutsames Kriterium sein, weil ein solches immer vorgehalten werde. Bei vollständiger und richtiger Angabe des Unternehmers habe dieser nicht zu verantworten, wenn die Beklagte die Angaben falsch auswerte. Die Beklagte habe ein bestimmtes Vorwissen, welches sie unzulässig ausgeblendet habe. Bei den sogenannten Geheimtarifen habe die Beklagte einen Wissensvorsprung. Es habe auf der Seite der Klägerin keine Pflichtverletzung gegeben. Bei ihrer Auskunftspflicht hänge es vom Gefahrtarif ab, welche Umstände wichtig seien. Mit ihren Angaben habe sie alles Notwendige getan. Zu einem Mehrwert auf Warenebene habe die Klägerin nichts ausführen müssen. Die Beklagte habe bei neuen Unternehmensformen (z.B. Kontraktlogistik) die Sorgfaltspflicht, auf der Beitragsseite sicherzustellen, dass eine korrekte Veranlagung erfolge. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen an die Unternehmer. Es gebe keine Anhaltspunkte dazu, dass die Unternehmer Angaben zu den Warenarten oder Mehrwertleistungen auf Warenebene machen müssten. Spätestens ab 2006 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass es eine neue Unternehmensart gebe, die eine Einzelfallprüfung erfordere. Diese sei von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Zum Gefahrtarif 2013 sei berücksichtigt worden, dass bei Kontraktlogistik klassische Tätigkeiten, die üblicherweise in einem Handelsunternehmen unterfielen, übernommen würden und die Mitarbeiter ähnlichen Unfallrisiken entfielen, so in ei-

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nem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2012 an das Bundesversicherungsamt. Die Beklagte habe nach dem Hinweis auf die Contract Logistics handeln müssen. Wenn die Angaben des Unternehmers für eine Veranlagung nicht reichten, müsse die Beklagte nachfragen. Die Klägerin habe die Veranlagungsbescheide auch nicht bekommen, sodass keine rückwirkende Wirksamkeit bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2015 zu verpflichten, den Bescheid vom

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21.08.2007              zurückzunehmen und die Klägerin ab dem 01.01.2007 bis zum

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31.08.2012             für den gewerblichen Teil zu der Gefahrtarifstelle 10 zu veranlagen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist über ihr Vorbringen im Vorverfahren der Auffassung, dass bei Unternehmen, die „Contract logistische Dienstleistungen" durchführten, stets zu prüfen sei, ob Mehrwertleistungen auf Warenebene durchgeführt würden. Allein die Angabe von Begrifflichkeiten belege diese Voraussetzung (Mehrwertleistungen auf Warenebene) nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin spreche der Vermerk vom 21.06.2007 gerade für eine Veranlagung nach Tarifstelle 17. Der Begriff „In-House-Logistik" sei vor dem Jahr 2012 nicht von der Klägerin vorgetragen in der Akte. Es komme auch nicht darauf an, ob früher Kontraktlogistik angegeben worden sei, da dieser Begriff nicht bedeutsam sei. Es komme darauf an, ob eine Mehrwertleistung auf Warenebene erbracht worden sei. Bei den Angaben von Warenkommissionierung, Verpackungsarbeiten, Preisauszeichnung, kundenbezogenen Rechnungstellungen etc. hätte die Beklagte geprüft, ob eine Veranlagung nach Warenart in Betracht komme. Die Klägerin habe nicht angegeben, dass die KLT auch bestückt worden seien. Der Begriff Kommissionierung sei kein einheitlicher Begriff. Es seien von der Klägerin Angaben angefordert und von dieser auch eingereicht worden. Diese seien auch schlüssig gewesen. Daher sei eine Veranlagung erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2015 ist rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom

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21.08.2007              sowie die Neuveranlagung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum

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31.08.2012.

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Anspruchsgrundlage ist hier § 160 Abs. 1 SGB VII. Gemäß § 160 Abs. 1 SGB VII hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid bei Veränderungen in den Unternehmen mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmen folgt. Abweichend von dieser Regelung wird eine Änderung für die Vergangenheit vorgenommen, soweit 1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren oder 2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. § 160 SGB VII verdrängt die allgemeinen Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X (LSG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2004 - L 7 U 74/00; Schlaeger in Rolfe/Giesen/Meßling/Udsching „BeckOK", Stand 01.09.2024, § 160 Rdnr. 2).

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Es liegt auch ein wirksamer Veranlagungsbescheid vor, der aufzuheben wäre.

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Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden Unternehmen von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Der Gefahrtarif ist von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht festzusetzen (§ 157 Abs. 1. Satz 1 SGB VII). Dabei wird der Träger durch seine Organe, hier nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB VII) durch die Vertreterversammlung, tätig.

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Die Veranlagung erfolgt durch einen Veranlagungsbescheid im Sinne des § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), arg. ex § 160 Abs. 1 SGB VII.

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Der Veranlagungsbescheid vom 21.08.2007 ist wirksam, da er der Klägerin insbesondere bekannt gegeben wurde, § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.

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Für die Bekanntgabe muss der Bescheid in den Machtbereich des Adressaten gelangen (Engelmann in Schütze „SGB X", 9. Aufl., Rn. 8). Für diese Tatsache gilt der Beweismaßstab des Vollbeweises.

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Ein Vollbeweis liegt dabei nicht erst bei einer absoluten Gewissheit vor, die so gut wie nie möglich ist. Ausreichend ist vielmehr eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dabei muss der Entscheider persönlich Gewissheit haben - sich bei der Gewissensentscheidung aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen. Eine Tatsache ist demnach bereits dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, § 128 Rdnr. 3b m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit", 9. Auflage, S. 56 m. w. N.).

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Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nunmehr von einem bekannt gegebenen Veranlagungsbescheid ausgeht. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist eine solche Sichtweise aus dem gestellten Antrag, der den Bescheid vom 21.08.2007 enthält, nicht abzuleiten.

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Es ist allerdings hinreichend sicher von der Bekanntgabe des Bescheides auszugehen.

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Vorliegend greift die Bekanntgabefiktion des §§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht ein. Der Akte ist in Bezug auf den Bescheid, der nur als Reproduktion vorliegt, kein Absendevermerk (mit Beweisqualität nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) zu entnehmen.

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Somit ist nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu entscheiden, ob die Beklagte eine

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Bekanntgabe nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch durch Indizien geführt werden, wenn unmittelbare Beweismittel nicht vorhanden sind. Eine Rechtsvermutung besteht nicht und die Grundsätze des Anscheinsbeweises reichen nicht aus.

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Zwar trägt die Klägerin vor, dass sie den Veranlagungsbescheid nicht bekommen habe, was als schlichtes Bestreiten grundsätzlich ausreichen kann (im Wege des Erst-recht- Schlusses [argumentum a fortiori] aus dem Widerlegen der Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X, da selbst bei der Zugangsfiktion ein einfaches Bestreiten wegen einer fehlenden Substantiierungsmöglichkeit als ausreichend angenommen wird, Pattar in Schlegel/Voelzke „jurisPK-SGB X", Stand 12.04.2004, § 37 Rdnr. 109). Dies überzeugt allerdings nicht. Schon der Umstand, dass sich die Klägerin mehrere Beitragsbescheide von der Beklagten im Nachhinein schicken lassen musste, belegt, dass die Klägerin nicht alle Verwaltungsakte ordnungsgemäß abgelegt, denn es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin die Beitragsbescheide nicht bekommen hat, da sie die Beiträge gezahlt hat (ein Nichterhalt der Beitragsbescheide wurde auch nicht vorgetragen).

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Die Beklagte hat den streitigen Bescheid aus ihren Datensätzen reproduziert. Ob das Vorgehen der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt, Bescheide lediglich in den Datensätzen der EDV vorzuhalten und nicht als Ausdruck zur Akte zu nehmen, zweckmäßig war, hat die Kammer nicht zu entscheiden. Glaubhaft ist ein solches Vorgehen schon. Von besonderer Bedeutung für die Kammer ist auch, dass weder dieser Akte noch in parallelen Verfahren zu erkennen ist, dass Bescheide die postalisch nicht übergeben werden konnten, zur Akte zurückgelangten. Das wäre allerdings der regelhafte Verlauf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin jahrelang die Beiträge unter Berücksichtigung der Veranlagung aus dem Veranlagungsbescheid zahlte und keine Nachfrage nach einem entsprechenden Veranlagungsbescheid an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin richtete. Letztlich trug die Klägerin den Umstand des nicht erhaltenen Veranlagungsbescheides auch erst spät im gerichtlichen Verfahren vor.

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Hilfsweise zu diesem Punkt schließt sich die Kammer der Ansicht in der Rechtsprechung an, dass die Klägerin aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf den Nichtzugang des Bescheides zu berufen, da sie das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, obwohl sie um die Existenz dieses Rechts gewusst hat (Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.06.2017 - S 14 U 795/15; LSG BadenWürttemberg, Urteil vom 29.06.2017 - L 6 U 3213/17 - nicht rechtskräftig).

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Bedeutsam ist auch, dass die Klage im Übrigen unzulässig wäre, wenn man davon ausginge, dass der Veranlagungsbescheid aus 2007 nicht zugegangen ist, da es dann zumindest an dem obligatorischen Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG bzw. an einer fehlen würde, denn die Beklagte hat nur über eine Veranlagungsänderung nach § 160 SGB VII entschieden, für die es eines wirksamen Veranlagungsbescheides bedarf.

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Auch wenn in dem bekanntgegebenen Bescheid vom 21.08.2007 von einer objektiv unrichtigen Veranlagung auszugehen ist, ist diese nicht für die Vergangenheit zu korrigieren.

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Die objektive Fehlerhaftigkeit der Veranlagung ergibt sich zwar (unstreitig) schon aus der - nachträglich - ab dem 01.09.2012 vorgenommenen Veranlagung. Es ist davon auszugehen, dass auch schon vor dem 01.09.2012 bei der Klägerin eine Mehrwertleistung auf Warenebene durchgeführt wurde, die unter Berücksichtigung der Regelungen des damals gültigen Gefahrtarifs nach der Warenart zu veranlagen war.

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Aufgrund der falschen Veranlagung ist es zu einer zu hohen Beitragszahlung der Klägerin gekommen; es fehlt aber an einem Nichtvertretenmüssen der Klägerin.

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Der Unternehmer hat die zu hohe Veranlagung dann nicht zu vertreten, wenn er alle Angaben umfassend, vollständig und richtig gemacht hat (z.B. Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung", Stand August 2024, § 160 Rdnr. 7; Brandenburg/K. Pals- helm in Schlegel/Voelzke „jurisPK-SGB VII", 3. Auflage 2022, Stand 03.12.2024, § 160 Rdnr. 26).

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Umfassend sind Angaben, wenn sie den tatsächlichen Sachverhalt sprachlich so abbilden, dass bei dem Empfänger in allen wesentlichen Punkten die richtige Vorstellung entsteht.

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Ein Sender, der sich bei sehr knappen Angaben darauf verlässt, dass der Empfänger aufgrund seiner speziellen Kenntnis schon das richtige verstehen oder ggf. nachfragen wird, wenn keine eineindeutige Zuordnung möglich ist, ist ggf. nicht schutzwürdig. Dem Empfänger ist nicht vorzuwerfen, wenn er sich bei einer Mehrdeutigkeit für die naheliegendste oder eine zumindest gleichwertige Auslegung entscheidet. Denn die Pflicht liegt beim Unternehmer: § 160 Abs. 2 am Ende SGB VII und arg. ex. § 192 SGB VII (§ 159 Abs. 2 SGB VII regelt keine - erhöhte - Verpflichtung des UV-Trägers zur Ermittlung, sondern nur eine Pflicht des Unternehmers zur Auskunft). Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Unternehmer bei seinen Angaben das autonome Recht des Unfallversicherungsträgers kannte. Es ist dem Unternehmer regelmäßig gerade nicht zuzumuten, sich vertieft mit dem Recht des Trägers auseinanderzusetzen. Das würde die Anforderungen an den Unternehmer überspannen. Der Unternehmer kennt aber sein Unternehmen. Es ist ihm zuzumuten, den Betriebsgegenstand genau zu bezeichnen. Da der Unternehmer sich nicht vorher damit beschäftigen muss, welche Angaben der Unfallversicherungsträger genau benötigt, muss er seine Angaben nicht auf die Bedürfnisse des Trägers abstimmen. Er muss nur allgemein konkret beschreiben, was sein Betriebsgegenstand ist.

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Die Beklagte hat nach den Angaben der Klägerin eine zulässige Zuordnung nach dem gültigen Gefahrtarif vorgenommen. Die äußerst dürftigen Angaben der Klägerin - auch entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten nicht nur allgemeine Angaben zu machen - führen dazu, dass die Kammer nicht feststellen kann, dass sie die Fehleintragung nicht zu vertreten hat.

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Die Beschreibung „Bandversorgungslogistik" bzw. „Versorgungslogistik (Montagebänder)" und die Angabe von „Logistik Dienstleistung, KLT- Ver- und Entsorgung" bzw. „Logistiktransport" durften bei der Beklagten zu der (objektiv falschen) Einschätzung führen, dass die Klägerin ein Logistikunternehmen führt. Dabei musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin für Hersteller oder Händler ausgelagerte Tätigkeiten verrichtete.

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Auch aus den sonstigen mitgeteilten Umständen (Arbeitnehmer/Betriebsmittel) lässt sich keine von der Beklagten zu erwartende, andere Wertung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand ableiten. Die mitgeteilten Arbeitskräfte und Hilfsmittel sprechen nicht zwingend für eine Handhabung auf Warenebene.

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Eine solche Annahme von Mehrwertleistungen auf Warenebene musste sich für die Beklagte auch nicht aus der Angabe von „Contract Logistics" ergeben.

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Kontraktlogistik ist kein gesetzlich oder sonst wie fest definierter Begriff. Dem Wortsinn nach bezeichnet er, dass Logistikleistungen nach einem individuellen Vertrag bzw. einer besonderen Absprache erbracht werden. Eine Angabe über die konkreten Inhalte des Vertrages bzw. der Absprache beinhaltet der Begriff nicht.

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Allgemein lässt sich aus dem Begriff auch nicht ableiten, dass die Klägerin für andere Un-

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ternehmen zwingend mehr als nur den Transport von Gegenständen und damit einen Mehrwert auf Warenebene erbracht haben musste. Der Kontrakt bzw. die Absprache kann nach Auffassung der Kammer konkrete Absprachen in Bezug auf den Transport beinhalten. Erkennbar kann es sich bei solchen Absprachen um die Vereinbarung von Art und Umfang der Lieferung sowie Liefertermine handeln. Die just-in-time- und In-House- Versorgung von Arbeitsplätzen mit konkreten Arbeitsmittel stellt dabei nicht unbedingt einen Mehrwert auf Warenebene dar. Dafür müssen konkrete Umsortierungen auf kleinster Warenebene erfolgen. Eine solche Leistung der Klägerin für andere Unternehmen ist aber nicht generell abzuleiten. Die Angaben „Erbringung von Serviceleistungen auf dem Logistiksektor" sprechen bei der Gesamtschau vielmehr gegen eine Auslagerung von Tätigkeiten des Herstellers/Händlers auf die Klägerin als Auslieferungsunternehmen. Beachtlich ist hierbei auch, dass die Beklagte auch Angaben der Klägerin in Bezug auf betriebene Flurförderfahrzeuge hatten. Solche werden regelmäßig für den Transport von Waren, aber nicht unbedingt bei der Erbringung von Mehrwertleistungen auf Warenebene verwendet.

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Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass sich aus dem konkreten Zusammenhang ein anderer Wortsinn aufgedrängt hätte. Mangels einer branchenspezifischen Definition können hieraus keine entsprechenden Merkmale abgeleitet werden.

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Die Beklagte hatte bei dem Hinweis auf die Kontraktlogistik auch keine Pflicht nachzufragen.

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Das Tätigwerden der Beklagten ist grundsätzlich Massenverwaltung bei der keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Beklagte darf hier bei zu dürftigen Angaben des Unternehmers von einer zulässigen und nachvollziehbaren Vorstellung ohne weitere Ermittlungen ausgehen. Es hier vielmehr so, dass der Unternehmer in der Pflicht ist, alle Angaben umfassend zu machen. Er hat eine umfassende Auskunftspflicht.

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Eine besondere Ermittlungspflicht der Beklagten ergibt sich gerade nicht zwanglos aus den allgemeinen Regelungen. Bei offensichtlich unvereinbaren Angaben des Unternehmers kann eine solche Ermittlung angezeigt sein. Solche Umstände liegen aber nicht vor.

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Der Sonderfall eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der teilweise diskutiert wird (vgl. Brandenburg et al., a.a.O.), liegt nicht vor. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der von der Rechtsprechung überwiegend aus einer Analogie zum Folgenbeseitigungsan-

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spruch hergeleitet wird (BSGE 34,100 24,126) dient zum Ausgleich eines (rechtlichen) Schadens in Form eines Ausbleibens von Leistungen, der auf einer Pflichtverletzung eines Leistungsträgers beruht (Sauer in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber „Gesamtkommentar SRB", 3. Auflage 2023, SGB I, § 14 Rdnr. 25; Spellbrink in „Kasseler Kommentar", Stand September 2020, SGB I, § 13 Rdnr. 35 und 37). Es fehlt aber an einer Pflichtverletzung der Beklagten (s.o.).

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Eine Veranlagungsänderung für die Vergangenheit ist auch nicht aus einer Verletzung des Erfordernisses der Gleichbehandlung - insbesondere auch nicht aus einem Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung - abzuleiten. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist nicht hinreichend konkret vorgetragen oder zu erkennen. Es liegen auch keine Verwaltungsvorschriften vor, durch die sich die Beklagte gebunden haben könnte bzw. gegen die verstoßen worden wären.

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Auch das Vorbringen, dass die Beklagte einen Geheimgefahrtarif habe, führt zu keiner anderen Sichtweise. Zum einen ist nicht erkennbar, wie die Beklagte einen Geheimtarif - mit der in der Bezeichnung implizierten beabsichtigen Verborgenhalten von Informationen - erstellen soll. Die Beklagte handelt durch ihre Organe. Beteiligtes Organ bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ist die Vertreterversammlung. Diese ist mit Vertretern der Arbeitsgeber und Arbeitnehmer besetzt. Eine Geheimhaltung ist dabei nicht zu erkennen. Das zuständige Organ ist schon das am breitesten angelegte Organ der Beklagten. Auch wenn die Klägerin sich mit dem Gefahrtarif nicht befassen musste (s.o.), hätte sie - bei einem entsprechenden Wunsch - Anfragen in Bezug auf die Regelungen des Gefahrtarifs an die Beklagte richten können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

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- 16 -

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

118

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

121

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

124

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

125

-                     von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

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-                     von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

127

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

128

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

129

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung

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der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

132

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

133

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

134

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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Drifthaus

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Richter am Sozialgericht