SGB VII: Keine Leistungen nach „fume event“ über 11.09.2015 hinaus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen eines Arbeitsunfalls vom 31.08.2015 (Kerosin-/Geruchsereignis in der Flugkabine) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 11.09.2015 hinaus. Streitpunkt war, ob fortdauernde Beschwerden und eine Dauerschädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen sind. Das Gericht folgte dem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Gutachten, wonach das Biomonitoring keine Hochdosis-Exposition belegt und länger anhaltende adverse Effekte toxikologisch nicht zu erwarten sind. Eine Beweislastumkehr wegen behaupteter Beweisvereitelung lehnte es ab; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf weitere Leistungen aus dem Arbeitsunfall vom 31.08.2015 über den 11.09.2015 hinaus abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unfallfolgen i.S.d. § 8 SGB VII setzen einen voll bewiesenen Gesundheitsschaden und einen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zum Arbeitsunfall voraus.
Für die Entschädigungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine doppelte Kausalitätsprüfung vorzunehmen: naturwissenschaftliche Ursächlichkeit (Äquivalenz) und rechtliche Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung.
Biomonitoring-Befunde begründen für sich genommen keinen Nachweis eines unfallrelevanten äußeren Ereignisses oder einer unfallbedingten Dauerschädigung, wenn die gemessenen Konzentrationen im (niedrigen) Bereich üblicher Umweltbelastungen liegen und Grenz-/Referenzwerte deutlich unterschreiten.
Mehrere Expositionen in verschiedenen Arbeitsschichten sind unfallversicherungsrechtlich grundsätzlich als getrennte Versicherungsfälle zu bewerten; eine Kumulierung mehrerer Ereignisse ist nicht im Wege der Unfallfolgen, sondern allenfalls im Rahmen einer Berufskrankheit zu prüfen.
Eine genetische Disposition kann eine rechtlich wesentliche Ursächlichkeit der äußeren Einwirkung ausschließen, wenn die Einwirkung nur als Gelegenheitsursache wirkt und alltägliche Belastungen denselben Erfolg zur selben Zeit auslösen könnten; eine Beweislastumkehr setzt besondere Umstände wie Beweisvereitelung voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 18 U 908/16 | Zugestellt am: |
| Hübner | |
| Regierungsbeschäftigte | |
| als Urkundsbeamtin | |
| der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung am 16.07.2021 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Drifthaus, sowie die ehrenamtliche Richterin Balke und die ehrenamtliche Richterin Sonnenschein für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen aus ihrem Arbeitsunfall vom 31.08.2015 nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII).
Die am 1970 geborene Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2000 für die Deutschen Lufthansa AG als Flugbegleiterin bzw. Pruser. Bereits wegen eines Ereignisses vom 14.08.2013 mit einem möglichen Inhalationstrauma begehrt die Klägerin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, was die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2014 ablehnte. Es habe nicht bewiesen werden können, dass tatsächlich ein zeitlich begrenztes äußeres Ereignis vorgelegen habe. Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (SG, S 21 U 971/14) blieb erfolglos. Die Berufung ist vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig
(L 10 U 403/19).
Vom 30.08.2015 bis zum 31.08.2015 begleitete die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main nach Düsseldorf (Flugnummer LH72). Am 31.08.2015 begab sich die Klägerin nach der Landung in die chirurgische Praxis C (B) und teilte nach dem Durchgangsarztbericht vom 31.08.2015 mit, dass sie bei ihrer Arbeitszeit vom 30.08.2015 bis zum 31.08.2015 Kabinenluft eingeatmet habe und den Verdacht auf ein „fume event“ habe. Sie berichtete über Doppelbilder, Missempfindungen, Kopfschmerzen und ein Brennen in den Muskeln. Der Durchgangsarzt stellte die Erstdiagnose eines Inhalationstraumas (ICD 10: T 27.7G).
Nach Eingang des Durchgangsarztberichts bei der Beklagten zog diese Unterlagen aufgrund bereits früher vorgetragener „fume events“, insbesondere vom 07.06.2013 aber auch schon früherer Ereignisse, zur Akte bei.
Vom 03.09.2015 bis zum 04.09.2015 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der medizinischen Klinik III für Pneumologie, Allergologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin am Bergmannsheil B. Nach dem Bericht vom 04.09.2015 von Prof. Dr. A, kommissarische Direktorin der Klinik, bestand bei der Klägerin die Diagnose Zustand nach Fume Event bei Exposition gegenüber fraglich toxischen Stoffen sowie Faktor-7- und -8-Mutation. Bei der Aufnahme gab die Klägerin im Rahmen der Untersuchung eine Druckschmerzhaftigkeit im oberen und unteren linken Quadranten an. Bei der grob orientierenden neurologischen Untersuchung konnte die Klägerin bei Pupillenakumodation eine Fixation nicht halten; das rechte Auge wanderte ab. Im Rahmen der Anamnese gab die Klägerin dort an, dass sie am besagten Tag als Flugbegleiterin einen Geruch in der Kabine wahrgenommen habe, woraufhin ihr schwindelig geworden sei. Sie habe über Übelkeit und Kopfschmerzen geklagt. Im weiteren Verlauf seien dann Doppelbilder und ein Tunnelblick aufgetreten. Der Schwindel und der Tunnelblick persistierten. Die Doppelbilder aufgrund eines früheren Ereignisses von vor zwei Jahren seien vor dem aktuellen Ereignis gerade rückläufig gewesen. Sie klagt über ein unangenehmes Brennen bei tiefer Einatmung sowie das Gefühl einer Schleimhautreizung. Des Weiteren habe sie bereits seit längerer Zeit das Gefühl von Kribbelparästhesien am ganzen Körper sowie eine Art Muskelkater, welcher sich wie ein Grippegefühl auch in den Gelenken äußere. Es bestehe auch beidseits ein Kältegefühl im Bereich der Handkante mit Ausstrahlung in den Unterarm. Laborchemisch konnten keine erhöhten Parameter nachgewiesen werden und die durchgeführten Blutgasanalysen zeigten keine Einschränkungen. In der Lungenfunktionsanalyse zeigte sich im Vergleich zu durchgeführten Untersuchungen im Jahr 2013 eine Verbesserung des Residualvolumens sowie der totalen Lungenkapazität. Die durchgeführte Untersuchung zum exhalierten Stickstoffmonoxid zeigte sich ebenso wie die Diffusionskapazität normwertig.
Nach der Unfallanzeige vom 07.09.2015, die in Bezug auf die Schilderung des Unfallhergangs auf den Angaben der Versicherten beruht, sei es während des Starts zu Kerosingeruch mit darauffolgenden Kopfschmerzen, Doppelbildern, Missempfindungen in den Händen und Brennen in den Muskeln gekommen.
Nach dem Bericht vom 02.10.2015 von der Oberärztin Frau D stellte sich die Klägerin am 02.09.2015 im Institut für Arbeit-, Sozial- und Umweltmedizin in E vor. Die Klägerin habe Symptome, die mit einem neurotoxischen Inhalationstrauma (fume event) vereinbar seien. Daraufhin wurde ein Humanbiomonitoring initiiert, um eine potentiell gesundheitsschädigende Belastung zu überprüfen. Hierin ließ sich eine Belastung mit Stoffen mit bekanntem neurotoxischen Potenzial in Gestalt von 2-Butanon, n-Hexan, Isopropanol, n-Octan, n-Decan, Aceton und Methanol, die im Bericht als Bestandteile von Kerosin, Ölen und Schmierstoffen in der Luftfahrt beschrieben wurden, nachweisen. Solange die subjektiven Symptome bestünden, sei aus arbeitsmedizinischer Sicht von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Am 06.10.2015 stellte sich die Klägerin abermals in der Durchgangsarztpraxis C vor und teilte dort mit, es habe am 28.09.2015 ein weiterer Unfall der gleichen Unfallart ereignet. Die Klägerin klagte nunmehr über einen Tinnitus und Halsschmerzen und äußerte, dass sie eine HNO-ärztliche Untersuchung zur Klärung des Unfallzusammenhangs wünsche. Der Durchgangsarzt überwies die Klägerin zum HNO-Arzt (Bericht vom 14.10.2015).
Mit Bescheid vom 19.11.2015 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 11.09.2015 hinaus aufgrund des Unfalls vom 31.08.2015 ab. Bei einem Geruchsereignis am 31.08.2015 sei es zu akuten Gesundheitsbeschwerden in Form von Kopfschmerzen, Doppelbildern, Missempfindungen in den Händen und Brennen in Muskeln gekommen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit am 12.09.2015 nicht mehr bestanden hätten. Damit habe über den 11.09.2015 hinaus weder eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit noch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es liege damit auch über den 11.09.2015 hinaus kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen vor.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass nach ihrer Auffassung die Beschwerdesymptomatik weiterhin anhalte und auch durch den Arbeitsunfall vom 31.08.2015 in Form eines fume events, bei dem Schadstoffe in erster Linie aus dem Kraftstoff über die Belüftung in den Innenraum des Flugzeugs gelangt seien, zumindest wesentlich/überwiegend mitverursacht worden seien. Gerade beim Start eines Flugzeugs gelangten viele Teile des Kerosins über die Düsen im Bereich der Köpfe der Flugbegleiter in den Innenraum. Die Flugbegleiter hätten bei den heutigen Taktungen ihrer Flüge nicht mehr ausreichend Möglichkeit zur Regeneration. Der Arbeitsunfall vom 28.09.2015 zeige, dass der hier streitige Arbeitsunfall vom 31.08.2015 wesentlich mit zu ihrer Fluguntauglichkeit beigetragen habe. Das Biomonitoring habe ergeben, dass sie mit Stoffen mit bekanntem neurotoxischem Potenzial, die Bestandteile in Kerosin, Ölen und Schmierstoffen in der Luftfahrt seien, belastet sei. Die nach dem Flug aufgetretene Beschwerdesymptomatik sei typisch für die Wirkung der neurotoxischen Stoffe. Die typischen Beschwerden seien: Starke Müdigkeit, Sehstörungen, Muskelprobleme, Schwindel, Übelkeit, Durchfall, Reizungen, Atemnot, Hörstörungen/Tinnitus, Kopfschmerzen etc. Es werde auch auf die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.02.2009 (L 6 U 44/05) verwiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Aufklärungspflicht gehalten, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass auch Kollegen betroffen seien.
Die Beklagte beteiligte ihre Abteilung Prävention. Herr F ging in der Stellungnahme vom 12.08.2016 davon aus, dass Frau Dr. D zwar beschrieben habe, dass Substanzen, die zu den Lösungsmitteln zählen, in Kerosin, Turbinenöl und Hydraulikflüssigkeit vorkämen. Sie gebe dafür aber keinen Beleg an. Aus technischer Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass leichtflüchtige Substanzen in Turbinenölen oder Hydraulikflüssigkeiten vorkämen. Kerosin gelange nicht von den Turbinen in den Innenraum von Flugzeugen oder lediglich in sehr geringen Konzentrationen. Kerosin von Typ Jet A-1 sei ein dem Dieselkraftstoff verwandter Siedeschnitt von ca. 400-572°F (157-300°C). n-Hexan mit einem Siedepunkt von 68°C sei nicht oder nur in Spuren enthalten. n-Octan (125°C) und n-Decan (174°C) seien hingegen erwartbar. Methylethylketon (MEK, oft für Butanon) und Isopropanol seien keine Komponenten des Mineralkraftstoffs Kerosin. Für die Ergebnisse aus dem Biomonotoring sei kein Expositionsäquivalent im Flugzeug erkennbar. Zudem seien in den Angaben zum Biomonitoring teilweise keine Grenz- oder Referenzwerte angegeben, sodass eine Beurteilung schwierig sei. Es sei wahrscheinlich zu einem kurzzeitigen fume event während der Startphase gekommen. Eine Exposition gegenüber Lösungsmitteln habe aber nicht stattgefunden. Die genannten Lösungsmittel hätten keine gleichmäßigen neurotoxischen Wirkungspotentiale. Für n-Octan und n-Decan würden nur geringfügige Wirkungen in diese Richtung und erst bei sehr hohen Konzentrationen beschrieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die bei der Abteilung Prävention eingeholte Stellungnahme zurück.
Am 13.10.2016 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist weiter der Auffassung, dass der Arbeitsunfall zu Beschwerden geführt habe, die über das von der Beklagten Anerkannte hinausgingen, sodass ihr weitere Leistungen zustünden. Sie verweist auf den Aufsatz „Aerotoxic Syndrome – eine neue Berufskrankheit?“ (WHO-Public Health Panorama Vol. 3. June 2017). Bei ihr sei eine Entgiftungsstörung festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 zu verurteilen, ihr über den 11.09.2015 hinaus Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31.08.2015 zu leisten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Begründungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie die Darstellungen ihre Abteilung Prävention.
Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch die Beiziehung von Befundberichten bzw. medizinischen Unterlagen (Hr. C, Dr. G – HNO-Klinik am Elisabeth Hospital B - und Dr. D), durch die Durchführung eines Erörterungstermins, in dessen Rahmen die Klägerin gehört wurde, sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und ergänzenden Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. H, Institut für Arbeitsmedizin an der Universität I.
In seinem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 15.08.2018 hat Prof. Dr. Dr. H ausgeführt, dass in Bezug auf die analysierten Proben zu beachten sei, dass die Quantifizierung bereits oberhalb der analytischen Nachweisgrenze und nicht – was korrekt wäre – erst oberhalb der analytischen Bestimmungsgrenze erfolgt sei. Zudem bestünden Probleme in der präanalytischen Phase, die zu einer Verzerrung der quantitativen Ergebnisse führen könnten.
Bei dem 2-Butanon/MEK bestehe eine Diskrepanz zwischen den berichteten Blut- (cB) und Urinspiegeln (cU). Bei einer exogenen Exposition müsse das Verhältnis cB/cU zwischen 0,5 und 2,5 liegen. Hier sei es bei 0,27, was wenig plausibel erscheine. Der biologische Grenzwert im Urin für 2-Butanon liege bei 2000µg/l; ein Grenzwert für diesen Stoff im Blut sei nicht festgelegt. Der berichtete Urinspiegel liege über das 50-fache unter dem Grenzwert und sei damit bedeutungslos.
Isopropanol (2-Propanol) befinde sich wegen seiner sehr geringen Toxizität in vielen Verbraucherprodukten (z.B. Haarwasser), sei aber gleichzeitig ein natürliches Stoffwechselprodukt des menschlichen Organismus. Physiologisch, also ohne externe Exposition, würden Blutspiegel an Isopropanol von bis zu 100µg/l berichtet. Der bei der Klägerin angegebene Blutspiegel von 37,7µg/l liege damit im physiologischen Normalbereich und könne nicht als Argument einer stattgehabten Exposition herangezogen werden.
Bei den Kohlenwasserstoffen n-Hexan, n-Octan uns n-Decan handele es sich um typische Bestandteile von Benzin(Kerosin)-Gemischen, die international häufig auch als „white spirit“ bezeichnet würden. In Schmierstoffen und Ölen seien sie nicht enthalten. Der Stoff n-Hexan steche wegen seiner peripher neurotoxischen Effekte (periphere Neuropathie) hervor. Als biologischer Grenzwert sei 5 mg 2,5-Hexandion/l im Urin festgesetzt. Bei der Klägerin liege die spezielle Erkrankung in Form einer peripheren axonalen Neuropathie der unteren Extremitäten nicht vor, da eine normale Neurophysiologie beschrieben sei. Für die sogenannten „White Spirit“ sei ein Luftgrenzwert von 116 mg/m³ begründet. Dieser Grenzwert sei so ausgelegt, dass er vor Reizerscheinungen an den Schleimhäuten und vor verhaltenstoxischen Effekten schütze. Für diese Stoffe sei eine Halbwertszeit im Blut von 48 Stunden angegeben. Diese Größenordnung stimme mit der Halbwertszeit von 64 Stunden, die für n-Hexan im Fettgewebe angegeben werde. Die Persistenz im Organismus sei durch die besondere Fettlöslichkeit der Kohlenwasserstoffe und die damit verbundene hohe Speicherung im Fettgewebe bedingt. Bei der Klägerin habe zwischen dem Kerosin-Geruchsereignis im Rahmen des Arbeitsunfalls am Morgen um 7:05 Uhr und der Probenentnahme am selben Tag um 18:30 Uhr eine Zeitspanne von weniger als 12 Stunden gelegen, also eine Zeitspanne, die deutlich unter der erwähnten finalen Halbwertszeit gelegen habe. Referenzwerte oder arbeitsmedizinische biologische Grenzwerte zu Konzentrationen dieser Stoffe im Blut oder Urin seien bislang nicht festgelegt. Die aktenkundigen biologischen Werte im µg/l-Bereich (93 µg/l) könnten daher nicht anhand von Referenzwerten beurteilt werden; sie seien jedoch niedrig, verglichen mit dem irritativen oder neurotoxischen Wirkungsbereich. Der arbeitsmedizinische Grenzwert von 116 mg/m³ könnte für eine zulässige Blutkonzentration von ca. 500 µg/m³ sprechen, bei der beim Menschen noch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Der bei der Klägerin gemessene Wert liege damit unterhalb eines Fünftels desjenigen Blutspiegels, bei welchem noch kein adverser Effekt zu erwarten sei. Die Werte seien allerdings durchaus damit kompatibel, dass die Klägerin während des Starts Kerosingeruch wahrgenommen habe.
Insgesamt sprächen die Ergebnisse des Biomonitoring gegen eine Hochdosis-Exposition. Persistierende gesundheitliche (adverse) Effekte seien von einer kurzzeitigen Kohlenwasserstoffexposition in der hier zu diskutierenden Höhe nicht zu erwarten. Bei einer solchen Exposition könnten akute sensorische Reizerscheinungen sowie (in höheren Konzentrationen) zentrale neurotoxische Effekte (Verhaltenseffekte) auftreten, die jedoch nach Abklingen der Stoffe im Organismus voll reversibel seien. Grundsätzlich liege die Geruchsschwelle für Lösemittel (auch Kohlenwasserstoffe) deutlich niedriger als die Schwelle für sensorische Reizerscheinungen oder für verhaltenstoxikologische Effekte.
Die geklagten Doppelbilder seien über eine vorbestehende (seit 2013) und augenärztlich diagnostizierte Störung der Augenmuskeln (Sakkadenstörung) zu erklären. Die übrigen von der Klägerin dargestellten Störungen der Befindlichkeit wie Missempfindungen, Kopfschmerzen, Brennen in den Muskeln und mangelnde körperliche Belastbarkeit seien mit einer akuten Kohlenwasserstoffexposition in relativ geringer Höhe nicht in Einklang zu bringen. Etwaige akute Effekte seien beim Fortfall der Exposition reversibel. Längerfristig andauernde Effekte nach einem akuten Expositionsereignis der beschriebenen Art seien aus toxikologischer Sicht nicht zu erwarten.
Die Klägerin ist mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden. Sie verweist darauf, dass der Sachverständige nicht alle Umstände richtig berücksichtigt habe: Sie habe beim ersten Start bereits den starken Kerosingeruch wahrgenommen und beim Einatmen schon ein Brennen in den Atemwegen gespürt. Diese Beschwerden habe der Sachverständige später als subjektive Symptomatik nicht mehr berücksichtigt. Zudem sei bei ihr eine Entgiftungsstörung festgestellt, was vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund dieser sei es nachvollziehbar, dass bereits eine geringe Dosis ausreiche, um einen bleibenden Gesundheitsschaden zu verursachen. Auch die Auswertung der Urin- und Blutuntersuchungen gemäß Probenentnahme vom 31.08.2015 blieben bei der Bewertung durch den Sachverständigen unberücksichtigt. Der Zusammenhang zwischen den unmittelbar nach dem Flug und in den Laboruntersuchungen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schadstoffbelastungen mit den Symptomen während des Flugs werde von den Sachverständigen nicht in Erwägung gezogen, geschweige denn untersucht. Er beschäftige sich auch nicht entsprechend dem Stand der Wissenschaft mit den im Falle einer Intoxikation auftretenden Gesundheitsschäden wie sie sich in Form von Symptommustern äußerten. Der vom Sachverständigen berücksichtigte Augenschaden sei nach Auffassung der Klägerin ebenfalls nach einem fume event eingetreten. Es besteht zudem kein Widerspruch zwischen der Blut- und Urinprobe, da sich die Schadstoffe im Urin innerhalb kürzester Zeit verflüchtigten. Die vom Sachverständigen berücksichtigten Grenzwerte seien durch die epidemiologischen Studien der WHO 1985 widerlegt worden. Der Sachverständige habe insbesondere die Synergien und Kumulationen und die damit einhergehende Erhöhung der Schadstoffwirkungen nicht berücksichtigt. Das Gutachten sei unverwertbar, weil es nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft erstattet worden sei. Der Sachverständige habe auch die Ergebnisse der Lungenfunktionsuntersuchungen, die eine Lungenschädigung belegten, unberücksichtigt gelassen. Letztlich habe der Sachverständige auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin durch mehrere fume events geschädigt worden sei, was schließlich zu einer Chronifizierung und einem Dauerschaden geführt habe. Die Klägerin verweist auch auf eine Stellungnahme vom 05.10.2018 von Herrn Röder, geschäftsführender Vorstand der Initiative kritischer umweltgeschädigter e.V.
Die Beklagte nimmt auf eine erneute Stellungnahme ihrer Abteilung Prävention Bezug, nach der ein wissenschaftlicher Nachweis kritischer VOC-Konzentrationen in Flugzeugkabinen anhand der Humanbiomonitoring-Ergebnisse nicht erbracht worden sei (Stellungnahme vom 17.04.2019 von Herrn K/Herrn L). Nach den Ausführungen der Abteilung Prävention sei zu dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auszuführen, dass im Kerosin Jet A-1 das aufgrund seines neurotoxischen Potenzials besonders wichtige n-Hexan nicht oder nur in Spuren enthalten sein könne, anders als in Dieselkraftstoff. Zusätzlich zu den vom Sachverständigen aufgeworfenen Problemen bei der Probenanalytik sei zu berücksichtigen, dass die meisten üblicherweise verwendeten Gefäße für Blutproben n-Hexan enthielten und so zu Kontaminationen führen könnten. Auch die meisten Hautdesinfektionsmittel in Arztpraxen, die zum Untersuchungsumfang gehörten, enthielten volatile organic Compounds (VOC). Die Proben müssten auch in einem sinnvollen Zeitfenster nach dem fume event entnommen werden, da die Stoffe innerhalb von Stunden verstoffwechselt würden. Hierfür gebe es keine Vorgaben. Gelegentlich fehle eine Dokumentation des Probenentnahmezeitpunktes. Darüber hinaus gebe es noch weitere bedeutsame Aspekte: Für n-Hexan bestehe ein Standardverfahren mit Grenzwert über die Untersuchung des Metaboliten 2,5-Hexandion im Urin. Obwohl häufig Urinproben vorlagen, sei eine entsprechende Analytik entweder nicht veranlasst oder die Ergebnisse seien nicht bekannt gegeben worden. Nachvollziehbar verweise der Sachverständige darauf, dass die im Rahmen des Biomonitoring gemessenen Werte sehr niedrig seien. Es lägen also Werte vor, wie sie auch in Büroräumen, Wohnungen oder Fahrzeugen vorkommen könnten. Die meisten der analysierten VOC seien in Kerosin nicht oder nur in Spuren enthalten. Außerdem könne Kerosin während des Fluges nur unter außergewöhnlichen Umständen in die Zapfluft gelangen. Die Analyseergebnisse in Bezug auf die Innenraumluft korrelierten häufig nicht mit den beschriebenen Gerüchen im Flugzeug. Die einzelnen kurzzeitigen und geringgradigen Geruchsexpositionen könnten keine Gesundheitsbeschwerden über die akuten Effekte hinaus verursachen.
Die Klägerin verweist darauf, dass der Umstand, dass bei dem Arbeitgeber keine Angaben zu einem fume event vorhanden sein sollen, einen solchen nicht ausschließe, zumal der Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran habe, den Vorfall zu vertuschen, um sich gegen etwaige Schadensersatzansprüche zu wehren. Zudem sei nicht nur sie von dem Ereignis betroffen gewesen, sondern auch Kollegen.
Die Beklagte verweist auf die allgemeine Stellungnahme zu „Fume- oder Smell-Events“ in Verkehrsflugzeugen für die Unfallabteilungen und die Berufskrankheitenabteilungen der BG Verkehr ihrer Abteilung Prävention vom 14.12.2018.
Die Klägerin führt aus, dass ihre genetisch bedingte Disposition im Sinne einer reduzierten Entgiftungsfähigkeit schließlich zu ihrer Fluguntauglichkeit geführt habe. Nach den verschiedenen fume events hätten die Beschwerden zunächst noch gelindert werden können, sodass sie wieder einsatzfähig geworden sei. Jedoch mit jedem weiteren fume event habe diese Genesung länger gedauert, da die Beschwerden stärker ausgeprägt gewesen seien. Letztlich sei sie nicht mehr dazu in der Lage gewesen, die Schadstoffbelastung vollständig abzubauen. Wegen der Nichteinhaltung von Überholungsintervallen der Triebwerke sei es zu einer nicht ausreichenden Reinigung der kontaminierten Teile der Belüftung- und Klimaanlage gekommen. Da die Beklagte entsprechende Ermittlungen verweigere, liege eine Beweisvereitelung vor, die zu einer Umkehr der Beweislast führe. Sie bestreite, dass bei dem Flug am 31.08.2015 Ozonkonverter vorhanden gewesen seien. Sie bestreite ferner, dass bei dem fraglichen Flugzeug HEPA-Filter vorhanden gewesen seien bzw. ein Teil der Kabinenluft gereinigt worden sei. Sie gehe auch davon aus, dass schwer flüchtige organische Verbindungen auf HEPA-Filtern nicht abgeschieden und staubgetragene SVOC nicht sicher abgeschieden würden. Es sei auch nicht von einem kompletten Luftaustausch etwa alle 3 Minuten auszugehen. Der Präventionsdienst der Beklagten gehe von veralteten Veröffentlichungen aus, die eine gute Qualität der Atemluft bescheinigten.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.11.2019 hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Dr. H ausgeführt, dass keine Unterlagen auffindbar seien, die die Diagnose einer Entgiftungsstörung belegten. Für eine Störung des Thyroxinstoffwechsels gebe es keinen klinischen Anhaltspunkt, da Symptome einer Schilddrüsenerkrankung nicht aktenkundig sein. Der von Dr. M beschriebene Umstand „GSTM1 (komplette Deletion nicht angelegt)“ habe zu dem vorgelegten Fragenkomplex keinen Bezug. In Hinsicht auf die vorgetragenen Synergien und Kumulationen sei festzustellen, dass der Vortrag nebulös sei. Es bleibe unklar, um welche Stoffe es sich hier handeln solle. Zudem seien die Studien, auf die sich die Klägerseite berufe, weder in der Akte enthalten noch teilweise bei der gewählten Zitierung ermittelbar. Die Beschwerden der Klägerin in Form von Doppelbildern seien kompatibel mit der augenärztlicherseits festgestellten Sakkadenstörung. Die Angabe eines „Tunnelblicks“ sei für den Sachverständigen nicht bewertbar, ein solches Symptom sei ihm infolge eines toxischen Ereignisses unbekannt. Die Nervenfaser-Dichtemessung habe einen grenzwertigen aber noch keinen pathologischen Befund erbracht. Die bei der Klägerin vorgefundene Konzentration von Dimethylthiophosphat (DMTP) im Urin in Höhe von 1,78µg/l liege weit unterhalb dem angegebenen Referenzwert des analysierenden Instituts von 160 µg/l. bei der Untersuchung von Normalpersonen in den USA seien DMTP- Ausscheidungen von 9 µg/l als Mittelwert bei einer Standardabweichung (Streuung) von 17 µg/l gefunden worden. Damit liege bei der Klägerin ein Wert vor, welcher bei der Normalbevölkerung gefunden werde.
Zu der Stellungnahme des Sachverständigen verweist die Klägerin auf den Bericht von Dr. M vom 23.09.2013. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weswegen der Sachverständige zu ihrer genbedingten Entgiftungsstörung nicht Stellung nehmen wolle. Der Sachverständige hätte gegebenenfalls eigene Laboruntersuchungen durchführen müssen, um das Ausmaß der Detoxifikationsstörung festzustellen. Es sei auch für einen Laien nachvollziehbar, dass bereits eine geringe Schadstoffbelastung große Wirkung erziele, wenn der Körper der betroffenen Person nicht in der Lage sei, die Schadstoffe abzubauen oder nicht ausreichend abzubauen, sodass diese dann im Körper verblieben und die Gesundheit schädigten. Die vom Sachverständigen nicht vorgefundenen Publikationen lägen dem Merkblatt zur BK 1317 zugrunde bzw. seien in der Akte vorhanden. Der Sachverständige sehe die einzelnen fume events weiterhin nicht im Zusammenhang. Der Sachverständige sei auch der Frage des Gerichts nach der Entgiftungsstörung ausgewichen als er die genetisch bedingten Detoxifixationsstörungen der Phasen I und II – CYP1A1 toxische Wirkungen durch Lösemittel sowie CYP1A2 toxische Wirkungen durch Gase und Rauch – negierte und hierzu keine Stellungnahme abgebe. Diese verursachten auch die festgestellte sekundäre Mitriochondriopathie. Es sei Aufgabe des Sachverständigen zu ermitteln, welche konkreten Schadstoffe bei dem schädigenden Ereignis in das Innere des Flugzeugs gelangt seien, wie diese zusammenwirkten und sich gegenseitig beeinflussten, insbesondere in Form von Synergien und Kumulationen. Bei der Nervenfaserdichtemessung sei es nicht seinem grenzwertigen Befund gekommen, sondern zu einer Überschreitung (7,2 Fasern/mm² bei einem internationalen Maßstab von 7 Fasern/mm²).
Die Beklagte verweist darauf, dass frühere Ereignisse in Form von fume events bei der aktuellen Betrachtung außen vor bleiben müssten, da in der gesetzlichen Unfallversicherung jeder Versicherungsfall für sich separat betrachtet und bewertet werden müsse.
In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2020 hat Prof. Dr. Dr. H eingeschätzt, dass in Bezug auf die genetische Entgiftungseinschränkung zu berücksichtigen sei, dass über CYP1A1 vornehmlich polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und über CYP1A2 aromatische Amine abgebaut würden. Derartige Expositionen seien bei dem zu beurteilenden Unfallereignis jedoch nicht ersichtlich. Zudem hätten die CYP-Isoenzyme überlappende Substratsspezialitäten, sodass eine geringere Aktivität eines dieser Isoenzyme zumindest teilweise durch andere Isoenzyme kompensiert werde. Ein Sachzusammenhang mit „Schwindel und Taumel, Gangunsicherheit, Konzentrationsstörungen, Bauchschmerzen, Benommenheit, Übelkeit, Kraftlosigkeit, Schläfrigkeit, Kopfschmerzen, Ataxie, Parästhesien, Erschöpfung etc“ könne er nicht erkennen. Hinsichtlich der weiteren fume evente hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die Fragestellung im Gutachten eindeutig auf die Einwirkung des Ereignisses vom 31.08.2015 begrenzt worden seien. Die als „WHO Studie aus 1985“ bezeichnete Publikation beschäftige sich ausschließlich mit Effekten hoher und chronischer beruflicher Exposition gegenüber organischen Lösemitteln auf das Zentralnervensystem. Da es sich hier jedoch um ein Akutereignis handele, stehe die genannte Publikation nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall. Die Publikation aus WHO – Public Health Panorama beziehe sich lediglich auf die Befragung britischer Piloten und eine weitere Sammlung von 15 ausgewählten Fällen ohne die Untersuchung/Befragung entsprechender Kontrollgruppen, sodass aus ihr keine Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, wie es die Autoren suggerierten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sachverständige eigene Untersuchungen hätte durchführen müssen, wenn er die Feststellungen in den Bericht von Dr. M infrage stelle. Zudem hätte Dr. M aufgegeben werden können, die Laborbefunde vorzulegen. Der Sachverständige verkenne, dass im Rahmen der Beurteilung des streitgegenständlichen Ereignisses auch eventuell vorliegende Vorbelastungen zu berücksichtigen seien. Dies gelte insbesondere, nachdem nach einem fume event jeweils nahezu identische Symptommuster aufträten. Der Sachverständige irre auch, wenn er davon ausgehe, dass es sich bei dem fume event zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls um ein Akutereignis handele. Vielmehr sei die Exposition während der gesamten Dauer des Fluges erfolgt und damit nicht nur zu einem ganz kurzen Zeitpunkt. Es fehle jegliche Begründung, weswegen die Erkenntnisse aus den Studien nicht auch für Akutereignisse gelten sollten. Es wird auch auf die Veröffentlichung von Prof. Dr. ing. Dieter Scholz „Hearing on the Operation in Aircraft Cabins and the Associated Airqualitiy“ vom 21.07.2008 verwiesen.
Mit Schriftsätzen vom 25.09.2020 und 01.10.2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Das Klagebegehren ist unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens einschließlich eingereichter Unterlagen auszulegen (Föllmer in jurisPK-SGG, Stand 13.08.2020, § 92 Rdnr. 30). Dabei kann der Grundsatz der sog. Meistbegünstigung von Bedeutung sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer „SGG“, 13. Auflage 2020, § 92 Rdnr. 12). Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass nur eine teilweise (oder entsprechende) Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 begehrt, da die Klägerin ganz offensichtlich kein Interesse an der Aufhebung der Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen bis zum 11.09.2015 haben kann.
Die kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 19.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 31.08.2015 keinen Anspruch gegen die Beklagter weitere Leistungen.
Folgen eines Arbeitsunfalles nach § 8 SGB VII sind alle körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitsstörungen, die durch den Arbeitsunfall zurechenbar verursacht wurden, sich also nach der Theorie der rechtlich-wesentlichen Bedingung aus dem Erstschaden ergeben (haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die Gesundheitsstörungen voll und der Kausalzusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein.
Für eine Entschädigungspflicht der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der allgemein anerkannten Literatur eine doppelte Kausalitätsprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der Versicherungsfall nach den Regeln der Naturwissenschaft grundsätzlich eine allgemeine Ursache sein kann. Auf die Regeln der Äquivalenztheorie (z.B. in Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung“, Stand Oktober 2016, § 8 Rdnr. 8.1.1; Schönberger/Mehrtens/Valentin, „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“, 9. Auflage, S. 22) wird verwiesen. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Beeinträchtigungen dem Ereignis auch rechtlich zuzurechnen sind. Dabei ist auf die Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung abzustellen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 8, Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Dabei sind die Bedingungen rechtlich wesentlich, die unter Abwägen ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in eine besonders enge Beziehung treten und so zu einem Entstehen wesentlich beigetragen haben. Allein das zeitliche Zusammenfallen oder sogar das Verursachen im naturwissenschaftlichen Sinn begründet nicht den notwendigen Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der notwendige (rechtlich wesentliche) Kausalzusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall nur eine unwesentliche Mitursache für einen Körperschaden ist. Unfallunabhängige Faktoren überwiegen an ursächlicher Bedeutung, wenn sie bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die tatsächlich und auch rechtlich allein wesentliche Bedingung für den Eintritt eines Gesundheitsschadens darstellen und somit das Unfallereignis als Ursache völlig zurückdrängen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., § 8 Rdnr. 9.3). Das ist dann der Fall, wenn bei Abwägung der kausalen Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits bestehenden krankhaften Anlage die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar ist, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu etwa derselben Zeit die gleiche Erscheinung ausgelöst hätte (Bundessozialgericht in BSGE 62, 220, 222; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Rdnr. 9.3.1).
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme hat der Arbeitsunfall zu keinen weiteren Leiden geführt als den von der Beklagten festgestellten in Form von akuten Gesundheitsbeschwerden in Form von Kopfschmerzen, Doppelbildern, Missempfindungen in den Händen und Brennen im Muskeln.
Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen nach § 106 SGG, Prof. Dr. Dr. H, an. Die Darstellungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinander gesetzt.
Diese Darstellungen decken sich auch mit der Auffassung der von der Beklagten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beteiligten Mitarbeiter der Abteilung Prävention, deren Einschätzungen im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises nach §§ 128, 118 SGG i. V. m. §§ 415 bis 444 Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt werden können. Auch diese Darstellungen lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der Wissenschaft erstattet worden.
Es liegt kein hinreichender Beweis für eine dauerhafte Schädigung der Klägerin durch das Ereignis vom 31.08.2015 vor.
Nach Sichtweise der Kammer verweist der Sachverständige zutreffend darauf, dass die Studien, die die Grundlage für eine Berufskrankheit bilden, auf den hiesigen Fall nicht anwendbar sind. Die Klägerin geht unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Einwirkung im Rahmen eines Arbeitsunfalls um eine kurzzeitige Einwirkung handeln müsse. Die Definition des äußeren Ereignisses im Rahmen des Arbeitsunfalls geht allerdings nur davon aus, dass es sich um eine Einwirkung im Rahmen einer Arbeitsschicht handeln muss. Unabhängig davon kann jedenfalls bei einer Einwirkung im Laufe einer Arbeitsschicht nicht von einer chronischen beruflichen Exposition gegenüber Stoffen gesprochen werden. Damit sind die Studien die sich mit einer langen zeitlichen Einwirkung befassen nicht auf den Arbeitsunfall anzuwenden.
Zutreffend verweisen der Sachverständige und die Beklagte darauf, dass die einzelnen Ereignisse während verschiedener Arbeitsschichten grundsätzlich getrennt voneinander zu beachten sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die einzelnen Versicherungsfälle grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten. Jedes Ereignis für sich muss grundsätzlich einen eigenen Versicherungsfall begründen. Damit muss bei jedem einzelnen Versicherungsfall auch der jeweilige Gesundheit(erst)schaden voll bewiesen und hinsichtlich seiner Verursachung durch ein versichertes Ereignis wahrscheinlich gemacht werden. Gleiches gilt aber auch für eine Verursachung einer Unfallfolge, die sich aus dem Gesundheitsausgaben ergeben soll. Die Kumulierung verschiedener Einwirkungen in verschiedenen Arbeitsschichten, die gemeinschaftlich einen Gesundheitsausgaben oder Unfallfolgen begründen sollen, können nur als Berufskrankheit berücksichtigt werden.
Der Nachweis eines (hinreichenden) äußeren Ereignisses kann insbesondere nicht in den im Rahmen des Biomonitoring gemessenen Werten gesehen werden. Für die Kammer nachvollziehbar verweist der gerichtliche Sachverständige darauf, dass die Werte im Normbereich liegen. Sie unterschreiten sogar ganz erheblich etwaige Grenzwerte. Damit ist nicht ersichtlich, dass die nachgewiesenen Stoffe zu dauerhaften Auswirkungen bei der Klägerin führten.
Der Sachverständige hat aber auch keine anderen Stoffe offenkundig machen können, die die Klägerin durch das streitige Ereignis aufgenommen haben könnte und die bei ihr zu einer dauerhaften Schädigung hätten führen können.
Das Gericht verweist darauf, dass die Beweislast für die entsprechende Einwirkungen (von außen einwirkende Ereignisse im Rahmen des Unfallbegriffs) von der Klägerin nachzuweisen sind; die Klägerin trägt die Beweislast. Umstände, die eine Beweislastumkehr begründen könnten, liegen nicht vor. Es besteht insbesondere keine Beweisvereitelung.
Der Sachverständige hat aber auch nicht darstellen können, dass die Summe der einwirkenden Stoffe zu einer dauerhaften Schädigung der Klägerin hätten führen können.
Anderes wurde von der Klägerseite auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Das Gericht verweist darauf, dass bei Einwirkungen chemischer Stoffe in der Regel epidemiologische Studien erforderlich sind, um nachzuweisen dass diese insbesondere in Kombination geeignet sind, dauerhafte Schädigungen zu verursachen.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei ihr eine genetische Erkrankung vorliegt, die dazu führe, dass sie Stoffe schlechter abbauen kann, weist das Gericht darauf hin, dass eine etwaige genetische Disposition zwar dazu führen könne, dass die Klägerin ganz besonderer Weise (also anders als andere Personen) durch Stoffe geschädigt werden könne. Der Einwirkung durch die Stoffe, die also nur bei der genetisch disponierten Klägerin zu einem Schaden führen, kommt dabei dann aber keine wesentliche Mitursächlichkeit zu. Sie stellen sich lediglich als eine sogenannte Gelegenheitsursache dar. Da der Sachverständige ausführt, dass die Klägerin lediglich in einem Umfang der Einwirkung von Stoffen ausgesetzt war, der auch in der normalen Umwelt gegeben sein kann, hätten bei ihr auch durch jede alltägliche Belastung zu ungefähr derselben Zeit dieselben Beschwerden auftreten können. Dabei ist noch nicht einmal klar, ob die von der Klägerin beklagten Beschwerden tatsächlich durch die Stoffe, die die Klägerin bei dem Ereignis aufgenommen haben könnte, erklärt werden könnten. So beschreibt der Sachverständige, dass er z.B. die Beschwerden in Form eines „Tunnelblicks“ keinen toxischen Einwirkungen zuordnen könne.
Besonders bedeutsam ist für die Kammer in diesem Zusammenhang aber, dass der Sachverständige darauf hinweist, dass eine genetische Anomalie bei dem CYP1A1/2-Stoffwechsel hier keine Bedeutung hat, weil diese Anomalie keine Auswirkung auf den Abbau der bei der Klägerin im Rahmen des Biomonitoring gefundenen Stoffe hat.
Mangels eines über den 11.09.2015 hinaus bestehenden Gesundheitsschadens, der aus dem Arbeitsunfall folgt, sind über diesen Zeitpunkt hinaus auch keine Leistungen von der Beklagten zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Drifthaus
Richter am Sozialgericht