BK 4104: Lungenkrebs ohne Asbestose/Pleuraerkrankung und unter 25 Faserjahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit nach BK 4104 wegen Asbestexposition bei Schlosser-/Schweißarbeiten und (teilweiser) Spritzasbestentfernung. Streitpunkt war insbesondere, ob Asbestose/Pleuraerkrankung vorliegt oder alternativ die kumulative Dosis von mindestens 25 Faserjahren erreicht wird und welche Tätigkeitstabelle des BK-Reports anzuwenden ist. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil weder Asbestose bzw. eine asbestbedingte Pleuraerkrankung nachgewiesen noch 25 Faserjahre erreicht seien. Die arbeitstechnische Einordnung nach dem BK-Report (kein „großflächiges“ trockenes Entfernen von Spritzasbest) und die Präventionsberechnungen (zuletzt ca. 12 Faserjahre) überzeugten das Gericht.
Ausgang: Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK 4104 mangels Asbestose/Pleuraerkrankung und mangels 25 Faserjahren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 Anlage 1 BKV setzt den Vollbeweis der versicherten Tätigkeit, der Art/Dauer/Stärke der Asbasteinwirkung und des Vorliegens der Listenkrankheit voraus; für die haftungsbegründende Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit.
Nr. 4104 Anlage 1 BKV erfasst Lungen- oder Kehlkopfkrebs entweder bei Vorliegen einer Asbestose, bei asbeststaubbedingter Pleuraerkrankung oder bei Nachweis einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren.
Fehlen sowohl Asbestose als auch eine asbeststaubbedingte Pleuraerkrankung, kommt eine Anerkennung nach BK 4104 nur bei Erreichen der Mindestdosis von 25 Faserjahren in Betracht.
Bei der Anwendung und Auslegung des BK-Reports „Faserjahre“ darf das Gericht dessen arbeitstechnische Regelungen nicht allein mit juristischen Methoden aus eigener Sachkunde bestimmen, sondern hat sich sachkundiger Expertise zu bedienen.
Die Einstufung einer Tätigkeit als „großflächiges trockenes Entfernen von Spritzasbest“ setzt eine hinreichende Vergleichbarkeit mit den im BK-Report beschriebenen Arbeitsbedingungen und Flächen-/Schichtanteilen voraus; fehlt diese Vergleichbarkeit, sind geringere Expositionswerte zugrunde zu legen.
Leitsatz
§ 9 Abs. 1 SAtz 1 SGB VI, Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV)
"Bei der Auslegung des BK-Reports Faserjahre darf das Gericht die Regelungen nicht aufgrund eigener Sachkunde mit juristischen MEthoden interpretieren, sondern ist auf sachkundigen Rat angewiesen."
"BK 4104 bei großflächigem Entfernen von Spritzasbest"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 18 U 528/19 | |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagte
hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die ehrenamtliche Richterin C und den ehrenamtlichen Richter B für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs i.V.m. Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder i.V.m. durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis einer Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]} – (BK 4104) i.V.m. dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII).
Der am 00.00.1954 geborene Kläger arbeitete – entsprechend den eigenen Angaben – nach seiner Tätigkeit als Restaurantfachmann (unterbrochen vom Wehrdienst) erst von Januar 1990 bis August 1999 als Selbstständiger im Stahlbau – Schlosser- und Schweißertätigkeiten – und anschließend ab November 1999 für die Firma D (E) – Schlosser- und Schweißertätigkeiten.
Am 09.08.2018 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte und erkundigte sich nach einer vom F (G) erstellten BK Verdachtsanzeige. Der Kläger gab nach der Mitteilung, dass eine entsprechende Verdachtsanzeige nicht vorliege, an, dass bei ihm bereits vor einem Monat die Diagnose eines Lungenkarzinoms gestellt worden sei. Seither werde eine Chemotherapie durchgeführt. Eine Operation sei geplant.
Die Beklagte zog daraufhin medizinische Befunde und Unterlagen der deutschen Rentenversicherung zum Versicherungsverlauf bei.
Zudem veranlasste die Beklagte Ermittlungen der Abteilung Prävention. Der Kläger wurde daraufhin am 17.10.2018 von Herrn Dr. H, Mitarbeiter der Abteilung Prävention der Beklagten, aufgesucht und befragt. Hierbei gab der Kläger an, dass er asbesthaltige Brandverkleidungen an Stahlträgern mittels Meißel bzw. durch Abbrennen entfernt habe. Es sei dabei auch zu Belastungen durch benachbarte Arbeitsplätze gekommen. Von September bis Ende 2003 habe er immer wieder Stahlarbeiten ausgeführt, wobei neue Stahlträger an alte Stahlträger angepasst worden seien. Dazu seien die asbesthaltigen Brandschutzverkleidungen abgeschlagen, die Grundierung abgeschliffen und neue Träger angeschweißt worden. Die tägliche Arbeitszeit habe zwölf Stunden betragen, davon seien vier bis sechs Stunden Schweißarbeiten und zwei bis drei Stunden Schleifarbeiten gewesen. Die restliche Zeit sei mit vorbereitenden Tätigkeiten verbracht worden. Der Kläger habe auf den Baustellen am Q immer wieder Asbestverkleidungen von Stahlträgern entfernt. Es habe auch eine Aufnahme von Asbest über die verschmutzte Kleidung stattgefunden.
Herr Dr. K von der Abteilung Prävention beurteilte in seiner Stellungnahme vom 31.10.2018, dass der Kläger seit September 1999 bis 2003 pro Arbeitstag eine Stunde Asbeststäuben ausgesetzt gewesen sei. Für die Art der Tätigkeit sei eine Belastung von fünf Fasern pro cm³ Luft anzunehmen. Es sei insgesamt von einer Dosis i.H.v. 2,7 Faser Jahren auszugehen.
Die Beklagte holte zudem eine Stellungnahme von Frau Prof. Dr. med. L, Direktorin des Instituts für Pathologie der M, ein. Unter dem 08.12.2018 beurteilte sie, dass keine Asbestose oder Minimalasbestose bzw. keine Brückenbefunde der BK 4104 vorlägen.
Mit Bescheid vom 22.01.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung der begehrten Berufskrankheit ab. Es lägen weder eine Asbestose (auch nicht in der Form einer Minimalasbestose) noch eine Asbeststaub bedingte Erkrankung des Brustfells vor. Zudem sei lediglich eine Dosis von 2,7 Faserjahren nachweisbar.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er bei der Befragung erklärt habe, dass das Entfernen asbesthaltiger Brandschutzverkleidung bei einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden ca. drei bis vier Stunden in Anspruch genommen habe. Danach sei an den Trägern geschliffen, gebohrt und geschweißt worden. Bei Abzug von Pausen sei er zehn Stunden in asbestbelasteten Räumen gewesen.
Herr Dr. K führte dazu unter dem 23.05.2019 aus, dass der Kläger nach eigenen Angaben drei bis vier Stunden pro Tag asbesthaltigen Brandschutzvergleich abgeschlagen habe. Unter Zugrundelegung von fünf Fasern pro cm³ Luft liege damit eine Gesamt-Dosis i.H.v. 9,5 Faser Jahren vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch unter Zugrundelegung der 9,5 Faser Jahre zurück.
Am 06.08.2019 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Beklagte bei der Neuberechnung der Asbestexposition nicht berücksichtigt habe, dass er sich nach dem Entfernen der Asbestschutzverkleidung weiterhin in den Räumlichkeiten aufgehalten habe. Bei der Lungenstaubanalyse seien Asbestfasern nachgewiesen worden. Er habe bei der Sanierung von Stahlträgern immer in geschlossenen Räumen gearbeitet. Zudem habe er immer angegeben, dass nach dem Entfernen von Verkleidungen Spritzasbest vorgefunden worden sei. Von Februar bis Mitte 2004 habe er bei der Sanierung des U Kaufhauses in V mitgeholfen. Dort habe es ungewöhnlich viele Hauptstützen gegeben, die mit Spritzasbest ummantelt gewesen seien. Aus Termingründen habe der Kläger in Räumen gearbeitet, in denen eine Spezialfirma das Spritzasbest entfernt habe. Ab und an habe er auch selbst an Anschlussstellen Spritzasbest entfernt. Damit sei nicht die Tab. 7.11, sondern 7.19 einschlägig. Es sei jeweils auf einer Länge von ca. 1,5 bis 2 Meter Spritzasbest entfernt worden. Der Asbest sei trocken entfernt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2019 zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Begründungen in angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Dazu führt sie aus, dass nach dem BK-Report Faserjahre bei der Verwendung des Schichtmittelwerts die gesamten Arbeiten enthalten seien. Da bei dem Kläger der Schichtmittelwert berücksichtigt worden sei, lägen keine Anhaltspunkte für eine höhere Dosis vor. Zudem wäre zu prüfen, ob der Kläger immer in geschlossenen Räumen oder nicht manchmal auch im Freien gearbeitet habe. Außerdem müsste gegebenenfalls ermittelt werden, ob die Zeiten der Arbeit an der Brandschutzverkleidung nicht mitunter zu hoch angenommen worden seien. Insgesamt sei bei der bisherigen Berechnung eher von einer worst case Einschätzung auszugehen, wobei unter Einbeziehung des Vortrags zum Einsatz im U Kaufhaus von einer Gesamtbelastung von 11,8 auszugehen sei (Stellungnahme vom 17.06.2021 von Dr. K).
Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch die Durchführung eines Erörterungstermins, in dem der Kläger gehört wurde (17.02.2022), und eines Beweistermins, in dem die Zeugen N und O gehört wurden (22.11.2023). Auf die Protokolle wird Bezug genommen.
Nach der Beweisaufnahme geht die Beklagte von zwölf Asbestfaserjahren aus (Stellungnahme vom 06.06.2025 von Dr. K nach einer zwischenzeitlichen Annahme von 17,5 Faserjahren in der Stellungnahme vom 17.05.2024 von Dr. K).
Der Kläger bemängelt weiter, dass fälschlicherweise von einem kleinflächigen Entfernen von Spritzasbest ausgegangen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er ohne Schutzausrüstung Asbest entfernt und nach der Entfernung noch in den kontaminierten Räumen gearbeitet habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Entfernen von Asbest ohne Schutzausrüstung und das Arbeiten in den kontaminierten Räumen bereits in der Berechnung enthalten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 22.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Lungenerkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV ist.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art, Dauer und Stärke der tätigkeitsbezogenen schädigenden Einwirkung und das Vorliegen der (Listen-)Erkrankung voll bewiesen sein – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Für die Kausalität zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung reicht die Wahrscheinlichkeit (Bereiter-Hahn/Mehrtens in „Gesetzliche Unfallversicherung“, § 9 Rdnr. 3.2). Für eine wahrscheinliche Kausalität sind i.d.R. eine hinreichende (langjährige) Exposition sowie ein kongruenter Krankheitsverlauf bei zurücktretenden außerberuflichen Einflussfaktoren nachzuweisen.
Die BK 4104 schafft die Möglichkeit einer Entschädigung bei Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs entweder in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (erste Variante), in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura (zweite Variante) oder – als dritte Variante – bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}.
Es besteht weder eine Asbestose noch eine durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura.
Die Kammer schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen der erfahrenen, von der Beklagten hinzugezogenen Medizinerin, Fr. Prof. Dr. L, an, dessen Einschätzungen im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises nach §§ 128, 118 SGG i. V. m. §§ 415 bis 444 Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt werden können. Die Ausführungen der Medizinerin lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar nach einer umfassenden Kenntnisnahme der Akten auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich mit den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinandergesetzt.
Es fehlt aber auch der Nachweis einer Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren.
Mit den Ausführungen der Abteilung Prävention der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Asbeststaubbelastungen des Versicherten weit unter 25 Faserjahren geblieben sind.
Das Gericht verweist auf die Berechnungen der Abteilung Prävention vom 17.05.2024 und 06.06.2025 wonach bei dem Versicherten eine kumulative Einwirkung von 17,5 bzw. zwölf Faserjahren besteht.
Die Abteilungen Prävention haben eine hohe Sachkenntnis in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse in ihren Mitgliedsbetrieben und erhebliche Erfahrung bei der Einschätzung der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Die konkreten Darstellungen stützen sich auch überzeugend auf den BK-Report Faserjahre.
Bei den berücksichtigten Einwirkungszeiten stellte die Beklagte für die Kammer nachvollziehbar auf die Angaben des Klägers und der Zeugen ab. Zudem berücksichtigte die Beklagte überzeugend eine Belastung in Höhe von 40 Fasern pro cm³ Luft und nicht von 300 Fasern pro cm³ Luft (vgl. Tabelle 7.19 des BK-Reports Faserjahre, Stand 01/2013, S. 119).
Die BK-Reporte sind von einem interdisziplinären Arbeitskreis erstellt und enthalten einheitliche Messkriterien und Vorgaben bezüglich nicht mehr vorhandener und nicht mehr reproduzierbarer Arbeitsplätze für die qualifizierte Ermittlung der Faserjahre. Zudem gewährleisten sie durch Vorgabe von Standards und Bearbeitungshinweisen die Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit der vorrangigen Ermittlungen der tatsächlichen Arbeitstätigkeit und der konkreten Asbestbelastungen (s. dazu BK-Report 1/2013 Faserjahre, Einleitung S. 13 bis 16). Auch für das Gericht sind diese BK-Reporte und der dort jeweils wiedergegebene aktuelle Erkenntnisstand im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten bzw. Kläger maßgeblich. Die BK-Reporte ermöglichen zudem eine Plausibilitätskontrolle der Feststellungen des Präventionsdienstes (Hessisches LSG, Urteil vom 04.05.2021 – L 3 U 174/20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2022 – L 3 U 2360/19).
Bei der Anwendung des BK-Reports geht die Kammer davon aus, dass Gericht die Regelungen nicht aufgrund eigener Sachkunde mit juristischen Methoden interpretieren darf, sondern auf sachkundigen Rat angewiesen ist (vgl. zur Anwendung der Konsensempfehlungen „medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule“: BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R).
Die vom Kläger ausgeführte Arbeit in Form von Spritzasbestentfernung von Stahlträgern, um neue Stützen anschweißen zu können, ist eher vergleichbar mit dem „Entfernen von Spritzasbest von Rohren/Kanälen iWn der Industrie, z.B. Kraftwerke“, wobei der Spritzasbest in diesen Bereichen in der Regel nur in Form einer dünnen Schicht von ein bis zwei cm auf bestimmte Bauteile aufgetragen oder wurde nur kleinflächig entfernt (Rohrleitungsarmaturen, Stahlträger) war (BK-Report a.a.O.). Es besteht keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem trockenen manuellen Entfernen von Spritzasbest, wobei dieser Tätigkeitswert nur dann anzuwenden ist, wenn die beschriebenen Arbeiten das großflächige trockene Entfernen von Spritzasbest von den Tragkonstruktionen aus Stahl von Gebäuden (Dicke bis ca. fünf cm) oder von (Kraftwerks-)Turbinen (Dicke bis ca. 20 cm, als Wärmedämmung) betreffen. Das Entfernen erfolgte wohl nur bis 1982 in dieser Form manuell z. B. mit Hammer, Brechstange oder Schippe; danach wurde der Spritzasbest durchfeuchtet und beim Entfernen abgesaugt (BK-Report a.a.O.).
Die Mitarbeiter der Abteilung Prävention haben die Tätigkeit des Klägers entsprechend eingeordnet. Dies überzeugt die Kammer, da der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Abteilung Prävention glaubhaft einschätzte, dass bei dem großflächigen Entfernen von Spritzasbest weitaus größere Flächen von Asbest befreit würden, als bei der Tätigkeit des Klägers. Für die Kammer hat sich daraus das Bild ergeben, dass bei dem großflächigen Entfernen die weit überwiegende Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitsschicht Asbest entfernt wird, ggf. auch durch mehrere Arbeitskräfte. Dabei entstehen höhere Asbeststaubbelastungen als beim Kläger, der – auch nach eigenen Angaben – immer nur einen Teil seiner Arbeitszeit und mitunter auch nur alleine Spritzasbest von den Stahlträgern entfernte (als Arbeitsvorbereitung für die anderen Arbeiter, vgl. die Aussage des Zeugen N).
Auch wenn der Kläger errechnet, dass er auf der Zara-Baustelle 24 Meter Stahlträger von Spritzasbest befreit habe, spricht das nicht durchgreifend gegen die von der Abteilung Prävention der Beklagten vorgenommene Einordnung. Hierbei ist zu beachten, dass der Kläger die 24 Meter in der Zeit von mehreren Monaten (Februar bis Mitte 2004) bearbeitete. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verhältnisse auf der U-Baustelle von dem Zeugen O als besonders schlimm angegeben wurden (vgl. das Vernehmungsprotokoll). Diese Umstände sind somit nicht zwanglos auf das Tätigwerden auf anderen Baustellen zu übertragen.
Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
A
Richter am Sozialgericht