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Sozialgericht Dortmund·S 18 U 427/23·30.01.2026

SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall: Vollbeweis der Infektion nur durch PCR/qualifizierten Schnelltest

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung einer im Mai 2022 behaupteten SARS‑CoV‑2-Infektion als Arbeitsunfall nach einer beruflichen Konferenz. Streitig war insbesondere, ob der Nachweis der Infektion ohne PCR-Test geführt werden kann. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil weder ein positiver PCR-Test noch ein von Fachpersonal durchgeführter qualifizierter Antigen-Schnelltest vorlag. Symptome und die ärztliche Einschätzung genügten nicht für den erforderlichen Vollbeweis; die Beweislast für die nicht feststellbare Infektion trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Anerkennung einer SARS‑CoV‑2-Infektion als Arbeitsunfall mangels Vollbeweises (kein PCR/qualifizierter Schnelltest) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer SARS‑CoV‑2-Infektion als Arbeitsunfall setzt den Vollbeweis der Infektion voraus, der regelmäßig durch einen positiven PCR-Test zu führen ist.

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Ein positiver qualifizierter Antigen-Schnelltest kann den Vollbeweis der SARS‑CoV‑2-Infektion ersetzen, wenn er als qualifizierter Test nach medizinischen Standards durchgeführt wurde.

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Krankheitssymptome und eine ärztliche Verdachts- oder Behandlungsdiagnose genügen für sich genommen nicht als Vollbeweis einer SARS‑CoV‑2-Infektion im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII.

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Ist das Vorliegen der Infektion nicht feststellbar (non liquet), geht dies nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zulasten der Person, die aus der behaupteten Infektion Ansprüche herleitet.

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Das Fehlen eines PCR- oder qualifizierten Schnelltests begründet weder einen Beweisnotstand noch eine Beweislastumkehr im sozialgerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 SGG§ 56 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 102 SGB VII§ 7 SGB VII

Leitsatz

§ 8 Abs. 1 SAtz 1 und 2 SGB VII

"Die Anerkennung einer Infektion mit SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall erfordert, dass das Vorliegen der Infektion im Vollbeweis durch einen PCR-Test oder qualifizierten Antigen-Schnelltest nachgewiesen ist".

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 18 U 427/23

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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gegen

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Beklagte

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hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2026 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die eh­renamtliche Richterin B und die ehrenamtliche Richterin C für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion im Mai 2022 als Ar­beitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

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Der Kläger ist Dekanatsreferent im Dekanat D des Erzbischöflichen General­vikariats E.

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Am 05.05.2022 und 06.05.2022 fand eine Studienkonferenz der Dekanatsreferenten im Liborianum (E) statt. Der Arbeitgeber bestätigte ein Hygienekonzept des Ta­gungshauses.

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Nach Angaben des Klägers habe es die Vereinbarung der Teilnehmer gegeben, dass morgens am 05.05. und am 06.05. ein freiwilliger Selbsttest gemacht werde. Am

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hätten die Teilnehmer von 9:30 bis 18:00 Uhr Kontakt in der Aula mit ca. 200 m2 und abends im Kapuzinerkeller gehabt. In der Aula seien die Fenster geöffnet gewe­sen; der Keller habe über keine Lüftungsmöglichkeiten verfügt. Am Morgen des 06.05. habe ein Teilnehmer ein positives Testergebnis gehabt und die Veranstaltung sofort ver­lassen.

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Nach den weiteren Angaben des Klägers begannen bei ihm am Abend des 10.05. Erkäl­tungssymptome. Am 11.05. habe er selbst einen Schnelltest durchgeführt, der positiv ge­wesen sei. Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Hausarzt, der ihn ohne weitere Testung mit der Diagnose Covid-Infektion krankgeschrieben habe.

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Am 20.06.2022 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige ein. An Erkältungssymptomen wurden aufgrund der Angaben des Klägers „Hals- und Kopfschmerzen, Husten und Fieber etc." angegeben. Im weiteren Verlauf beschrieb der Kläger noch eine Glaskörpertrübung.

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Nachdem der Kläger mitteilte, so gut wie keinen näheren Kontakt mit dem infizierten Kol­legen gehabt zu haben (Schreiben vom 16.11.2022), lehnte die Beklagte die Anerkennung des Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 22.11.2022 ab. Der Kläger habe keinen intensiven

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Kontakt mit einer nachgewiesen erkrankten Person belegt.

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Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass von einem massen­haften Infektionsgeschehen auszugehen sei, weil bei 12 Personen innerhalb von maximal fünf Tagen nach dem Konferenzende SARS-CoV-2-Infektionen nachgewiesen worden seien. Die Erkrankten hätten auch nicht alle bei der Abendveranstaltung am Tisch der nachweislich infizierten Person gesessen. Die Personen, die während der Tagesveranstal­tung links und rechts vom Kläger gesessen hätten, hätten sich auch angesteckt. Er habe sich mit seinem Hausarzt in Verbindung gesetzt, der bei den Symptomen einen PCR-Test unter Berücksichtigung der knappen Testkapazitäten nicht für erforderlich gehalten habe.

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Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger weiter mit, dass bei der Abendveranstaltung die Verabschiedung von zwei Kollegen im Zentrum gestanden habe. Die Verabschiedung sei eine Tradition und daher nicht freiwillig gewesen, wobei die Verabschiedung von Kolle­gen vorbereitet werde und nicht im Tagungsprogramm der Konferenz sei. Von der Abend­veranstaltung hätten sich drei Referenten aus privaten Gründen entschuldigt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da ohne einen PCR-Test kein hinreichender Nachweis einer Infektion vorliege.

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Hiergegen hat der Kläger am 27.07.2023 Klage erhoben.

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Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der Um­stand, dass sein Hausarzt zur Schonung der begrenzten Testkapazitäten wegen der hochansteckenden Omikron-Variante keinen PCR-Test gemacht habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Nachweis der SARS-CoV-2-Infektion sei unter Berücksichti­gung der Selbsttestung und der Symptome hinreichend erbracht. Er habe auch nächtliche Blitze vor den Augen und dunkle Flecken im Sichtfeld gehabt. Zusammen mit den anderen Symptomen sei seinem Hausarzt eine sichere Diagnose möglich gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Augenärztin seine Glaskörpertrübung ebenfalls auf die ent­sprechende Infektion zurückgeführt habe. Das Verlangen eines PCR-Tests missachte die Ausnahmesituation im ersten Halbjahr 2022 und hätte von der Beklagten kommuniziert werden müssen. Zudem sei es doch zu einem intensiven Kontakt zur Indexperson ge­kommen: Bei Gruppenarbeiten habe man in der Regel eine halbe Stunde zusammen ver­bracht. Zwei Gruppenarbeiten habe er mit der Indexperson gehabt. Und am Abend habe

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er mit der Indexperson zusammen an einem Tisch gesessen und sich „face to face" unter­halten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2022 in Gestalt des Wi­derspruchsbescheides vom 28.06.2023 zu verpflichten, seine Covid-19-Infektion im Mai 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist auf die Begründungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidun­gen. Zudem stellt sie dar, dass neben einem PCR-Test auch ein positiver qualifizierter An­tigen-Schnelltest für den Nachweis der Infektion ausreichen könne. Er müsste dann aber von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung (DGUV) habe auch als Spitzenverband in der Pressemitteilung vom

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empfohlen, einen PCR-Test zu machen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge­richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig.

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Der Kläger hat zulässig eine Verpflichtungsklage erhoben. In Bezug auf die Klageart hat der Kläger bei der Anerkennung eines Versicherungsfalls ein Wahlrecht zwischen einer Feststellungs- und einer Verpflichtungsklage (ausdrücklich zum vergleichbaren Versiche­rungsfall Berufskrankheit: Bundesozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.09.20211 - B 2 U 22/11 R).

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Be­scheid vom 22.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2023 ist recht­mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion im Mai 2022 als Arbeitsunfall.

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Nach § 102 SGB VII haben Versicherte gegen den zuständigen Versicherungsträger einen Anspruch auf Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes, wenn ein Versicherungsfall vor­liegt. Nach § 7 SGB VII sind Arbeitsunfälle Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfall­versicherung.

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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicher­te Tätigkeit). Dabei sind Unfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicher­ten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, AZ.: B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198; Dr. Peter Becker in „Der Arbeitsunfall“, SGb 12/2007, S. 721 mwN). Nach den allgemeinen Grundsätzen müssen die Gesundheitsstö­rungen und die Umstände, die die Versicherteneigenschaft in der Gesetzlichen Unfallver­sicherung begründen, voll und die Kausalzusammenhänge mit hinreichender Wahrschein­lichkeit bewiesen sein.

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Ein Vollbeweis liegt dabei nicht erst bei einer absoluten Gewissheit vor, die so gut wie nie möglich ist. Ausreichend ist vielmehr eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dabei muss der Entscheider persönlich Gewissheit haben - sich bei der Gewissensent­scheidung aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit be­gnügen. Eine Tatsache ist demnach bereits dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Ge­samtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet

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sind, die volle Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Auflage 2023, § 128 Rdnr. 3b m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin "Ar­beitsunfall und Berufskrankheit“, 10. Auflage 2024, S. 65 f. m. w. N.).

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Es ist nicht hinreichend bewiesen, dass der Kläger eine SARS-CoV-2-Infektion hatte.

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Der (Voll-)Beweis einer solchen Infektion erfordert in der Regel einen positiven PCR-Test, wobei unbestimmte Symptome, die auf eine Vielzahl möglicher Erkrankungen zurückführ- bar sind, selbst dann nicht als Vollbeweis einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Infektion dienen können, wenn sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich mit Corona infiziert hat (Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23). Ausreichend kann auch ein positiver qualifizierter Antigen­Schnelltest sein (Wolfgang Keller in Hauck/Noftz „SGB VII“, Stand Dezember 2025, § 8 Rdnr. 12a).

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Bei dem Kläger liegt weder ein positiver PCR-Test noch ein positiver qualifizierter Antigen­Schnelltest vor.

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Der Beweis kann nicht durch eine glaubhafte Angabe von Symptomen geführt werden. Wenn schon ein entsprechender Nachweis nicht einmal in Bezug auf den Infektionszeit­punkt bei einer später sicher stattgefundenen Infektion erbracht werden kann, können Symptome erst recht nicht bei dem Nachweis der Infektion an sich ausreichen (argumen­tum a fortiori = sog. Erst-recht-Schluss; vgl. zu der Argumenationsfigur z.B. Puppe „Kleine Schule des juristischen Denkens“, 3. Auflage 2014, S. 181 ff.).

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Auch aus dem Umstand, dass der behandelnde Hausarzt hinreichend sicher von einer Infektion ausging, führt zu keiner anderen Sichtweise. Ein Mediziner kann für seine (Be­handlungs-Entscheidungen eigene Überzeugungen bilden. Diese binden aber weder die Beklagte noch das Gericht.

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Letztlich führt auch der Umstand, dass der Kläger als medizinischer Laie auf die Einschät­zungen seines Arztes vertraute, zu keiner anderen Bewertung. Wegen des fehlenden PCR- bzw. qualifizierten Schnelltests besteht ein fehlender Beweis, bei dem die allgemei­nen Regeln der Beweislast anzuwenden sind (sog. non liquet; vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 103 Rdnr. 19a): Die Nichtfeststellbarkeit einer bestimmten

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Tatsache hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herlei­ten will (Giesbert in Schlegel et al., a.a.O., Stand 15.06.2022, § 128 Rdnr. 77). Das Fehlen eines Beweismittels für eine Tatsache führt aber nicht zu einem Beweisnotstand (BSG, Urteil vom 04.11.2024 - B 2 U 66/24 B) oder einer Beweislastumkehr (Mushoff in Schle- gel/Voelzke „jurisPK-SGG“, Stand 24.06.2025, § 103 Rdnr. 166; so wohl auch Berchtold in Berchtold/Karmanski/Richter „Prozesse in Sozialsachen“, 3. Auflage 2024, § 6 Rdnr. 515).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen Rechnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu­legen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge­legt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni­schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver­fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhil­fe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über­gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung

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der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge­reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor­schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku­ment nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsbe­rechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG ver­tretungsbefugte Personen.

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A

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Richter am Sozialgericht