Themis
Anmelden
Sozialgericht Dortmund·S 18 U 324/22·19.11.2025

Wegeunfall nach Überfall: Eifersuchtsmotiv schließt Versicherungsschutz aus

SozialrechtUnfallversicherungsrechtSozialverwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Überfalls im Parkhaus während einer Fahrt im Rahmen einer Fahrgemeinschaft als Arbeitsunfall sowie Verletztengeld und Rente. Streitig war, ob ein versicherter Wegeunfall (§ 8 SGB VII) vorlag und ob die spätere Rücknahme der Anerkennung nach § 45 SGB X rechtmäßig war. Das Gericht verneinte den Versicherungsschutz, weil der Angriff aus privaten Eifersuchtsmotiven des (Noch-)Ehemanns der Mitfahrerin erfolgte und damit keine spezifische Wegegefahr verwirklicht wurde. Die Rücknahme der zuvor erteilten Anerkennung für die Zukunft hielt das Gericht ebenfalls für rechtmäßig; Leistungsansprüche bestehen mangels Versicherungsfalls nicht.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall sowie auf Verletztengeld und Rente mangels Versicherungsfalls abgewiesen; Rücknahme nach § 45 SGB X bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Überfall auf einem versicherten Arbeitsweg ist nur dann als Wegeunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII versichert, wenn er in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und nicht auf persönlichen Beziehungen oder Umständen aus dem Privatbereich beruht.

2

Die Gefahr, aufgrund privater Beziehungen oder konflikthafter persönlicher Umstände Opfer einer Gewalttat zu werden, gehört grundsätzlich nicht zu den spezifischen Gefahren des Zurücklegens eines versicherten Weges und ist daher nicht vom Schutz der Wegeunfallversicherung umfasst.

3

Um- und Abwege im Rahmen einer Fahrgemeinschaft können nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII versichert sein; dies begründet jedoch keinen Versicherungsschutz für Ereignisse, deren Ursache außerhalb des Schutzzwecks der Wegeunfallversicherung liegt.

4

Besondere örtliche oder situative Wegumstände können einen sachlichen Zusammenhang bei Überfällen nur begründen, wenn sie die Tat in spezifischer Weise begünstigen; ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Tat maßgeblich durch private Tatmotive geprägt ist.

5

Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, der einen Arbeitsunfall anerkennt, kann nach § 45 SGB X für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VII§ SGB VII§ 45 SGB X§ 54 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 4 SGG§ 56 SGG

Leitsatz

§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VII

"Bei Überfällen auf versicherten Arbeitswegen kommt es darauf an, ob der Überfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder ob er aufgrund einer persönlichen Beziehung stattfindet. Die Gefahr, aufgrund eigener persönlicher Beziehungen, Kontakte oder sonstigen aus dem persönlichen Bereich stammenden Umständen Opfer eines Überfalls zu werden, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung, da sie keine bei derZurücklegung eines Weges spezifische Gefahr darstellt (Anschluss an BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R)."

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Rubrum

2

Sozialgericht Dortmund

3

Az.: S 18 U 324/22

4

Im Namen des Volkes

5

Urteil

6

In dem Rechtsstreit

7

Kläger Proz.-Bev.:

8

Beklagte

9

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die eh­renamtliche Richterin C und den ehrenamtlichen Richter D für Recht erkannt:

10

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

11

- 2 -

Tatbestand

13

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.2020 als Arbeits­unfall und die Gewährung von Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

14

Der am 00.00.1984 geborene Kläger arbeitet seit Januar 2020 als Gärtner und Friedhofs­gärtner bei der Stadt B.

15

Während des beruflichen Tätigwerdens lernte der Kläger die Arbeitskollegin und Zeugin E - seine heutige Ehefrau - kennen, welche sich in einer Trennungsphase von ihrem früheren Ehemann, ein weiterer Arbeitskollege mit dem sie auch zwei Kinder hat, kennen. Im weiteren Verlauf zog die Zeugin beim Kläger ein (amtliche Meldung ab dem 01.07.2020), zahlte aber Miete und beteiligte sich auch an den Kosten für das Kfz des Klägers, welcher die Zeugin - nach dem Ende einer Fahrgemeinschaft mit einem anderen Arbeitskollegen - zu verschiedenen Gelegenheiten an unterschiedliche Orte fuhr. Eine Partnerschaft bestand anfangs wohl noch nicht. Die Trennung der Zeugin erfolgte unter verschiedenen Übergriffen des früheren Ehemanns: Dieser lauerte ihr auf, auch vor der Zwischenunterkunft der Zeugin bei Ihrer Cousine, und bedrängte sie wiederholt.

16

Am 09.07.2020 wandte sich die Zeugin an den Kläger und bat ihn, sie nicht mit zur ge­meinsam genutzten Wohnung in F zu nehmen, sondern zu einem Treffen mit einem ihrer Kinder an einer Kirche im Bereich des City-Centers B G im Rahmen des zweiwöchentlich stattfindenden, mit dem Jugendamt abgestimmten Umgangskontakts zu fahren. Das mit der Tochter verabredete Treffen fand dann, wegen des früheren Arbeits­endes der Zeugin, nicht erst um 16 Uhr, sondern bereits eine Stunde früher statt. Die Zeu­gin lotste den Kläger nach der Arbeit zum H in B G. Da die Zuwe­gungen eng und zugeparkt waren, so dass ein Halten und Aussteigen der Zeugin sowie Wenden des Klägers nicht möglich waren, fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug in ein Park­haus des Einkaufscenters, I. Im Parkhaus stieg die Zeugin aus und begab sich zu ihrem Treffen.

17

.s. Tö?|

18

Der Kläger hatte nicht vor, in dem Parkhaus zu warten. Es war vielmehr vereinbart, dass er nach Hause fahren würde. Die Zeugin hatte für den weiteren Verlauf des Tages noch keine festen Pläne: Sie sollte entweder später von dem Kläger wieder abgeholt werden oder würde mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach F oder zu ihrer Cousine fahren, um dort zu übernachten. Während der Kläger noch versuchte, sein Handy mit dem Navigati­onsgerät des Autos zu verbinden, riss der damalige (Noch-)Ehemann der Zeugin die Bei­fahrertür des Autos auf und schlug dem Kläger mehrfach auf den Kopf. Dabei rief der An­greifer: „Ich bring dich um." Dann verließ der Angreifer den Ort. Der Kläger rief die Zeugin an und bat sie, zum Auto zurückzukommen. Dieser Bitte kam die Zeugin nach und schick­te dann vor Ort im Parkhaus ihre Tochter weg. Anschließend fuhren der Kläger und die Zeugin zum Krankenhaus.

19

Nach dem Durchgangsarztbericht vom Ereignistag von Hr. Dr. med. K, Chefa­rzt der Klinik für Unfallchirurgie am L F, gab der Kläger dort an, dass er während der Arbeit von einem Kollegen angegriffen worden sei.

20

Der Kollege habe die Tür des Autos aufgerissen und ihm mehrmals gegen den Kopf ge­schlagen. Seitdem bestünden Kopfschmerzen und Übelkeit. Es wurde eine Schädelprel­lung diagnostiziert.

21

Am 07.08.2020 begab sich der Kläger auch in neurologische Behandlung. Hr. Dr. med. M, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (niedergelassen in F), berichtete unter dem 04.09.2020, dass der Kläger dort angegeben habe, er habe auf dem Rückweg vom Arbeitsplatz zum Zwischenhalt geparkt, um eine Arbeitskollegin aus dem Fahrzeug zu lassen. Nachdem die Kollegin ausgestiegen sei, habe im gleichen Moment eine Person die Fahrzeugtür aufgerissen und dem Kläger ins Gesicht geschlagen.

22

In einer Unfallmeldung für den Arbeitgeber - die von diesem am 22.10.2020 an die Be­klagte gesandt wurde - führte der Kläger unter dem 18.08.2020 aus, dass ihm ein Arbeits­kollege mehrmals auf Kopf und Nase geschlagen habe. Er habe eine Fahrgemeinschaft mit der Zeugin, eine Arbeitskollegin und ehemalige Ehefrau des Täters. Der Täter habe das Fahrzeug der Zeugin außer Betrieb gesetzt, sodass der Kläger der Kollegin geholfen habe, da sie sonst nicht zur Arbeit hätte erscheinen können. Am Unfalltag sei er vom Be­triebshof N, O, Richtung nach Hause unterwegs gewesen.

23

Er habe die Zeugin in der „I" [sic!], B absetzen sollen. Der Täter sei unauffällig mit dem Auto gefolgt. Die Zeugin sei ausgestiegen und unmittelbar danach

24

-4-

25

habe der Täter die Tür aufgerissen und ihm mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Dabei habe der Täter geschrien: „Ich bring dich um", habe die Tür zugeschlagen und sei wegge­rannt. Daraufhin sei der Kläger auf schnellstem Weg zum Krankenhaus gefahren.

26

Die Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft Köln (422 Js 3219/20) bei, aus der sich unter anderem die Strafanzeige der Zeugin gegen den Täter ergab.

27

Mit Bescheid vom 12.04.2021 stellte die Beklagte - nach Anhörung mit Schreiben vom

29

- die Zahlung von Verletztengeld ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die psychischen Beschwerden nach einer Einschätzung von Fr. Dr. med. P, Oberärztin an der Neurologischen Klinik und Poliklinik am Q, nicht mehr auf­grund des Ereignisses bestünden.

30

Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 29.04.2021 begründete der Kläger damit, dass er weiter unfallbedingt arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig sei. Die von Fr. Dr. P zugrundgelegten Tatsachen entsprächen nicht seinen Angaben: Er habe mit der Arbeitsaufnahme bei der Stadt B ein wesentliches Ziel in seinem Leben erreicht. Seine psychische Gesundheit sei bis zum Unfall gut gewesen. Fr. Dr. P habe sich mit dem Überfall nur am Rande auseinandergesetzt. Er habe auch angegeben, dass er Wie­derholungstaten am Arbeitsplatz fürchte. Sein Arbeitgeber kümmere sich nicht ausrei­chend um seine Genesung oder Sicherheit. Der Täter sei auch in der Folgezeit vor seinem Wohnhaus erschienen und habe ihn erneut bedroht. Es bestehe eine posttraumatische Belastung, aus der sich eine schwere depressive Episode entwickelt habe, die aktuell fort­bestehe.

31

Das Amtsgerichts Köln verurteilte den damaligen (Noch-)Ehemann der Zeugin mit Urteil vom 24.11.2021, welches in Hinsicht auf die Strafbarkeit des Täters rechtskräftig wurde, in Bezug auf den Angriff am 09.07.2020 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro­hung.

32

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2022 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf eine von der Beratungsärztin Fr. Dr. med. R, Oberärztin der Neuro­logischen Abteilung der S, eingeholten Stellung­nahme vom 16.06.2021 zurück.

33

-5- Tö?|

34

Hiergegen hat der Kläger am 24.05.2022 Klage erhoben.

35

Mit Bescheid vom 08.09.2022 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 09.07.2020 als Ar­beitsunfall an, lehnte die Gewährung einer Rente aber ab. Dagegen legte der Kläger Wi­derspruch ein. Im Widerspruchsverfahren nahm die Beklagte den Bescheid vom

37

mit Bescheid vom 05.12.2022 für die Zukunft mit der Begründung zurück, dass sich nach abermaliger Einsicht in die Staatsanwaltsakten ergeben habe, dass kein Ar­beitsunfall vorliege. Die Anerkennung des Versicherungsfalls sei von Anfang an rechtswid­rig gewesen. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem mit der versi­cherten Tätigkeit zusammenhängenden direkten Weg von dem Ort der Tätigkeit zu seinem Wohnort befunden. Vielmehr sei er auf einem privatnützigen, eigenwirtschaftlichen und damit nicht versicherten Umweg gewesen, als er die Zeugin, mit der er eine Fahrgemein­schaft gebildet hatte, im Parkhaus des City-Center G aussteigen ließ, damit diese sich mit ihrer Tochter treffen konnte. Die Zeugin habe zu dem Zeitpunkt schon beim Kläger gelebt, sodass auch ihr Wohnort in F gewesen sei. Es liege aber auch kein dritter Ort vor. Konkrete Handlungen, die einen Aufenthalt von mindestens zwei Stunden in Anspruch genommen hätten, ließen sich beim Kläger nicht feststellen. Die bei einer Rücknahme für die Zukunft vorzunehmende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass keine Leis­tungen erbracht worden seien. Das allgemeine Interesse an der Beseitigung eines rechts­widrigen Zustandes überwiege. Die zwei-Jahres-Frist sei eingehalten. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 08.09.2022 in der Fassung des Rücknahmebe­scheides vom 05.12.2022 unter Vertiefung der bisherigen Begründung zurück. Zudem wurde ausgeführt: „Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sind, darf die Unfallkasse NRW den rechtswidrigen Bescheid vom 08.09.2022 nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zurücknehmen. Bei der Ermessenausübung wurde berücksich­tigt, dass die Rücknahme der Anerkennung keine besondere Härte für Herrn E, insbesondere keine besonderen wirtschaftlichen Nachteile darstellt. Die Rücknahme der Anerkennung mit Wirkung für die Zukunft hat insoweit keine Einschnitte monetärer Art verursacht, die Rücknahme des Sachleistungsanspruchs der Heilbehandlung greift eben­falls nicht in bestehende finanzielle Dispositionen ein."

38

Die hiergegen am 21.02.2023 eingelegte Klage (S 18 U 99/23) hat das erkennende Ge­richt mit dem vorliegenden Verfahren verbunden.

39

-e- Tö?|

40

Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus den Vorverfahren. Der Kläger trägt zudem vor, dass er aus finanziellen Gründen auf die Fahrgemeinschaft angewiesen gewesen sei. Er habe die Zielwünsche der Zeugin berücksichtigen müssen. Dabei habe für ihn unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Verkehrssicherheit keine Möglichkeit bestanden, die Fahrt ins Parkhaus zu vermeiden. Die in der Person des frühe­ren Ehemanns der Zeugin angelegte Gefahr habe nicht dazu führen dürfen, dass die Zeu­gin von Fahrgemeinschaften habe ausgeschlossen werden müssen. Jedenfalls habe zwi­schen dem Kläger und dem Angreifer keine persönliche Beziehung bestanden. Für den Kläger war der Übergriff nicht aus dem privaten Bereich abzuleiten. Der Aufenthalt im Parkhaus habe die Tat auch begünstigt.

41

Der Kläger beantragt,

42

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2021 in Gestalt des Wi­derspruchsbescheides vom 26.04.2022 und Aufhebung des Bescheides vom

44

sowie teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2022, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2023, zu verpflichten, das Ereignis vom 09.07.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen, und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Unfallfolgen Verletztengeld über dem 12.04.2021 hinaus und im An­schluss an das Verletztengeld Rente zu leisten.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verwaltungsentschei­dungen. Zudem führt sie aus, dass eine Versicherung zum Ereigniszeitpunkt auch deshalb ausscheide, weil sich der Kläger nicht im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe und der Aufenthalt im Parkhaus nicht versichert sei. Letztlich seien die Faustschläge des frühe­ren Ehemannes der Zeugin nicht vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst:

48

Bei Überfällen und Tätlichkeiten sei darauf abzustellen, ob sich die Tat aus dem privaten Umfeld oder aus beruflichen Kontexten ableiten lasse. Dabei komme es auf die Motive des Angreifers an. Dieser habe der Zeugin aus Eifer- und Rachsucht häufiger aufgelauert. Der Kläger sei kein Zufallsopfer gewesen. Damit sei es ein unversicherter Grund aus dem Pri­vatleben. Dabei hätten die beruflichen Umstände die Tatausübung nicht maßgeblich be-

49

-7-

50

günstigt. In dem Parkhaus habe am helllichten Tag ein andauernder Publikumsverkehr bestanden.

51

Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch die Beziehung der staatsanwalt- schaftlichen Akte, aus der sich ein Treffen der Zeugin mit der Tochter von 16 bis 18 Uhr bzw. ab 15 Uhr aufgrund der Vorverlegung aus der Vernehmung in der erneuten Haupt­verhandlung am 24.11.2021 ergibt, und die Durchführung eines Erörterungs- sowie Be­weistermins am 11.12.2024, in dem der Kläger gehört und die Zeugin vernommen wurden.

52

Auf den Inhalt des entsprechenden Protokolls wird Bezug genommen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Ge­richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

55

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie (unechte) Leis­tungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegrün­det.

56

Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn die angefochtenen Bescheide vom 12.04.2021, 05.12.2022 und 08.09.2022 in Gestalt der Widerspruchsbe­scheide vom 26.04.2022 und 25.01.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf entsprechende Aufhebung der Bescheide und Anerkennung des Ereignisses vom 09.07.2020 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen wegen des Versicherungsfalls.

57

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicher­te Tätigkeit). Dabei sind Unfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder

59

zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicher­ten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006, AZ.: B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198; Dr. Peter Becker in „Der Arbeitsunfall“, SGb 12/2007, S. 721 mwN). Nach den allgemeinen Grundsätzen müssen die Gesundheitsstörungen und die Umstände, die die Versicherteneigenschaft in der Ge­setzlichen Unfallversicherung begründen, voll und die Kausalzusammenhänge mit hinrei­chender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein.

60

Der Kläger war am 09.07.2020 Beschäftigter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und hat durch den Schlag auf den Kopf einen Unfall mit einem Gesundheitsschaden zumindest in Form einer Schädelprellung erlitten.

61

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da nicht nachgewiesen werden kann, dass die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - das Halten im Parkhaus - im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ge­standen hat.

62

Als versicherte Tätigkeit gilt in diesem Zusammenhang nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittel­baren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach dieser Formulierung ist der innere Zusammenhang bei der Fortbewegung mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicher­ten Tätigkeit gegeben. Der Zusammenhang ist bei dem Weg zur Arbeit und - nach dessen Beendigung - im typischen Fall auf dem Weg zurück zum Wohnort gegeben. Die auf die Zurücklegung dieser Wege gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Um­stände bestätigt werden (BSG, Urteil vom 17.02.2009, AZ.: B 2 U 26/07 R). Als Wegeun­fall ist nach dieser Norm aber nicht alles versichert, was im Rahmen des straßenverkehrs­rechtlich oder strafrechtlich Gebotenen zur Zurücklegung eines Weges im Straßenverkehr dazu gehört: So gehören z.B. Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall nicht unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 26/07 R). Es kommt viel­mehr auf den Schutzzweck der Norm an: Hiernach gehören nur die üblichen Wegegefah­ren zu dem von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Bereich (so z.B. nicht un-

64

bedingt Alkoholfahrten und sog. Wheelys: BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2022 - L 2 U 32/21).

65

Grundsätzlich befand sich der Kläger bei dem Absetzen der Zeugin im Bereich des City­Centers G grundsätzlich auf einem versicherten Weg von seinem Ort der Be­schäftigung nach Hause. Dieser Weg wurde auch nicht zu dem Zeitpunkt unversichert, als der Kläger den direkten Weg von der Arbeit nach Hause (in F) verließ, um die Zeugin in G abzusetzen. Denn versichert sind auch Wege im Zusammenhang mit einer Fahrgemeinschaft, § 8 Abs. 2 Nr. 2. b) SGB VII. Dabei erweitert sich die Versicherung auf Um- und Abwege, die im Rahmen von Fahrgemeinschaften anfallen. Für eine Fahrge­meinschaft müssen andere Versicherte befördert werden, was hier der Fall ist: Die Zeugin war auch Beschäftigte der Stadt B im Bereich Garten- und Friedhofsgärtnerei. Zudem hatte sie mit dem Kläger am Unfalltag Dienstschluss. Es ist aber nicht nur der Weg vom Ort der Tätigkeit zum Wohnort versichert, welcher für den Kläger und die Zeugin de­ckungsgleich war, sondern es gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Bereiter- Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung“, Stand November 2025, § 8 Rdnr. 14.7; Holtstraeter in Knickrehm/Roßbach/Waltermann „SGB VII“, 9. Auflage 2025, § 8 Rdnr. 129a; Ziegler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann „SGB VII“, 6. Auflage 2024, § 8 Rd­nr. 315; wohl auch Keller in Hauck/Noftz „SGB VII“, Stand Dezember 2025, § 8 Rdnr. 252; Schlaeger „SGB VII“, 5. Auflage 2025, § 8 Rdnr. 191; Wietfeld in BeckOK „SGB VII“, Stand 01.12.2025, § 8 Rdnr. 232) und damit auch die Regelungen zum dritten Ort. Ein Weg, der nicht nach Hause führt, ist danach dann versichert, wenn der Aufenthalt an dem sog. drit­ten Ort länger als 2 Stunden stattfindet oder zumindest geplant ist. Mit Erreichen des drit­ten Ortes erlischt dann aber der Versicherungsschutz und lebt für den etwaigen späteren Weg zum Wohnort nicht noch einmal auf. Bei der Zeugin ist bei ihr von einem dritten Ort am Treffpunkt mit der Tochter an der Kirche in G auszugehen, da sie sich mit ihrer Tochter für zwei Stunden treffen wollte. Damit ist auch das Absetzen der Zeugin in G durch den Kläger im Rahmen der Fahrgemeinschaft für den Kläger grundsätz­lich versichert.

66

Der Aufenthalt des Klägers im Parkhaus steht einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Es ist zwar anerkannt, dass der Aufenthalt in Garagen, die zum Wohnhaus gehören, dann unversichert ist, wenn die Garage einen Zugang direkt ins Wohngebäude hat und nicht erst wieder nach dem Aussteigen verlassen werden muss, um in das Wohnhaus eintreten zu können (BSG, Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87; LSG NRW, Urteil vom

67

- 10 -

68

'

69

03.02.2009 - L 15 U 93/08). Dabei ist schon fraglich, ob diese Rechtsprechung auf die Parkhäuser von Einkaufscentern übertagen werden kann. Hier ist die Annahme aber fern­liegend, da die Zeugin nicht in ein Geschäft gehen wollte, an welches das fragliche Park­haus angegliedert und direkt zugänglich ist. Da der Treffpunkt der Zeugin mit ihrer Tochter an der Kirche war, stellt sich die in der Rechtsprechung entschiedene Konstellation nicht.

70

Der Kläger wurde aber von einer Schädigung getroffen, die nicht zum Schutzbereich der Wegeunfallversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist. Bei Überfällen auf Wegen kommt es darauf an, ob der Überfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht oder ob der Überfall aufgrund einer persönlichen Bezie­hung stattfindet. Die Gefahr aufgrund eigener, persönlicher Beziehungen, Kontakte oder sonstigen aus dem persönlichen Bereich stammenden Umständen Opfer eines Überfalls zu werden, unterfällt nicht dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung, da sie keine bei der Zurücklegung eines Weges spezifischen Gefahr darstellt (BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.02.2011 - L 18 U 4518/09; Bereiter-Hahn et al., a.a.O., Rdnr. 12.52 mit Verweis auf Rdnr. 7.44). Es besteht insbe­sondere dann kein betrieblicher Zusammenhang, wenn der Versicherte vom Täter wegen dessen Eifersucht angegriffen wird (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.06.2021 - L 17 U 310/20, zustimmend: BSG, Beschluss vom 12.04.2022 - B 2 U 10/21 BH; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.04.2021 - L 3 U 344/17; SG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2017 - S 2 U 253/16). Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger keine unmittelbare persönliche Bezie­hung zum Angreifer und wohl zu dem Zeitpunkt auch - noch - keine Liebesbeziehung mit der Zeugin hatte. Auch der Vortrag der Klägerseite, dass die Ablehnung eines Arbeitsun­falls die Zeugin von (versicherten) Fahrgemeinschaften ausschließe, führt zu keiner ande­ren Sichtweise. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet keinen umfassenden Versiche­rungsschutz. Versichert sind nur die spezifischen Wegegefahren. Unbeachtlich ist in die­sem Zusammenhang auch, dass der Kläger vorträgt, dass er aus finanziellen Gründen auf die Fahrgemeinschaft angewiesen gewesen sei deshalb die Zielwünsche der Zeugin habe berücksichtigen müssen. Die Ablehnung eines Versicherungsschutzes schließt das (fakti­sche) Bilden einer Fahrgemeinschaft nicht aus. Es besteht nur kein Versicherungsschutz für manche Wege oder außerhalb des Schutzzwecks stehende Ereignisse; eine Kostenbe­teiligung ist gleichwohl möglich.

71

Ein Versicherungsschutz lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass besondere Gefahren des Weges einen sachlichen Zusammenhang begründen. Als bedeutsame Umstände sind

73

Dunkelheit, Dämmerung, ein einsam gelegener Tatort oder örtliche Gegebenheiten, die eine schnelle Flucht ermöglichen, anerkannt (Bereiter-Hahn et al., a.a.O., Rdnr. 7.44). Das Parkhaus stellt an dem Tag und zu der Uhrzeit keinen Ort dar, der die Tat in besonderem Maße begünstigt hat. Etwas anderes wurde weder konkret vorgetragen noch ist es ersicht­lich. Aber es ist auch nicht erkennbar, dass die Planbarkeit der Tat wegen des Endes der Arbeitszeit eine Rolle gespielt hätte (wobei schon fraglich ist, ob allein ein gemeinsames Arbeitsende mit dem Angreifer mit der Möglichkeit einer Verfolgung für einen hinreichen­den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausreicht). Der Kläger und die Zeugin wissen nicht, wieso der Angreifer am Tatort erschien. Es wurde - entgegen zwischenzeit­lich anderer Angaben - nicht bemerkt, dass der Täter den Kläger und die Zeugin nach Ar­beitsschluss verfolgte. Zudem ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass der Täter von dem Treffen der Zeugin mit der gemeinsamen Tochter von der Tochter erfuhr und rein zu­fällig auch im Parkhaus parkte und so auf den Kläger traf.

74

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2022 mit dem der Bescheid vom 08.09.2022 mit der Anerkennung des Arbeitsunfalls für die Zukunft zurückgenommen wurde. Die Rücknahme für die Zukunft ist gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) recht­mäßig.

75

Nach § 45 Abs. 1 SGB X können, hier als Ermessensentscheidung der Verwaltung, be­günstigende Verwaltungsakte auch nachdem sie bestandskräftig geworden sind, unter bestimmten Bedingungen zurückgenommen werden, wenn sie - zum Zeitpunkt des Erlas­ses - rechtswidrig waren. Die (tatsächliche) Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses ist eine Tatsache, die nach den allgemeinen Regelungen vollbewiesen sein muss und für die die Beklagte die Beweislast trägt (vgl. Bereiter-Hahn et al., a.a.O., § 45 SGB X Rdnr. 3). Die Rechtswidrigkeit der Anerkennung des Arbeitsunfalls ist gegeben (s.o.).

76

In Bezug auf die sonstigen Anforderungen - insbesondere die Fristenberechnung (§ 45 Abs. 2 SGB X) und das erforderliche Ermessen - wird auf die Begründungen in den ange­fochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen.

77

Mangels eines Versicherungsfalls bestehen keine Leistungsansprüche.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

79

-12.

Rechtsmittelbelehrung

81

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

82

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

83

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

84

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu­legen.

85

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

86

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge­legt wird.

87

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

88

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

90

von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

91

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem.

92

§ 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

93

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni­schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

94

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver­fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhil­fe bewilligt werden kann.

95

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über­gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung

96

- 13 -

98

der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

99

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

100

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

101

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge­reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor­schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku­ment nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsbe­rechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG ver­tretungsbefugte Personen.

102

A