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Sozialgericht Dortmund·S 18 U 108/24·12.11.2025

COVID-19-Infektion eines Busfahrers: Kein Arbeitsunfall ohne nachweisbare Indexperson

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion im Mai 2021 als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII. Streitpunkt war, ob eine berufliche Ansteckung im Linienbus hinreichend nachgewiesen werden kann, obwohl keine konkrete infizierte Kontaktperson bekannt ist. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil ein persönlicher Kontakt zu einer nachweislich vor dem Kläger infizierten Indexperson und die Kontaktintensität nicht im Vollbeweis feststanden. Allgemeine Plausibilitätserwägungen und der Hinweis auf ein erhöhtes Infektionsrisiko in der Pandemie genügen nicht; eine Beweiserleichterung komme nicht in Betracht.

Ausgang: Klage auf Anerkennung der COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall mangels Nachweises einer Indexperson abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII setzt ein konkret feststellbares Unfallereignis in Gestalt eines persönlichen Kontakts mit einer nachweislich vor dem Versicherten infizierten Indexperson im engen zeitlichen Zusammenhang voraus.

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Kontakt zur Indexperson und Intensität des Kontakts sind im Vollbeweis festzustellen; die Kausalität zwischen Kontakt und Infektion genügt demgegenüber dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

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Der Nachweis einer beruflichen Ansteckung kann nicht durch allgemeine Plausibilitäts- oder Risikoerwägungen ersetzt werden, auch wenn die Erkrankung während einer pandemischen Allgemeingefahr auftritt.

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Die Behauptung, der Versicherte habe sich im relevanten Zeitraum nur zuhause (bei nicht infizierten Angehörigen) und am Arbeitsplatz aufgehalten, begründet für sich keine Anerkennung als Arbeitsunfall, solange eine konkrete berufliche Einwirkung nicht gesichert ist.

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Für SARS-CoV-2-Infektionen besteht im Rahmen der Arbeitsunfallprüfung kein Raum für Beweiserleichterungen, wenn weder ein enger Kontakt zu einer Indexperson noch ein konkretes Ausbruchsgeschehen im beruflichen Umfeld nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 SGG§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB X§ 64 Abs. 1 SGG§ 64 Abs. 2 SGG

Leitsatz

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII

"Die Anerkennung einer Infektion mit SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall erfordert, dass der Betroffene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Index-Person) hatte. Der Kontakt zur Index-Person sowie die Intensität dieses Kontaktes muss im Vollbeweis gesichert festgestellt werden.

Der Beweis einer beruflichen Ansteckung kann nicht durch allgemeine Plausibilitätserwägungen erbracht werden. Bei der Allgemeingefahr in der Zeit der Pandemie führt auch der Vortrag, dass sich der Betroffene nur zu Hause (mit nicht infizierten Familienangehörigen) und an seiner Arbeitsstätte aufgehalten habe, zu keiner anderen Sichtweise. Diesbezüglich besteht kein Rraum für eine Beweiserleichterung."

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 18 U 108/24

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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagte

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hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die eh­renamtliche Richterin B und die ehrenamtliche Richterin C für Recht er­kannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Infektion mit SARS-CoV-2 im Mai 2021 als Versicherungsfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

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Der am 00.00.1962 in D (E) geborene Kläger ist als Berufskraftfahrer im Personenverkehr, aktuell für die Kraftverkehr F, tätig.

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Nach dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 26.05.2021 des G, Chefarzt PD Dr. med. H, wurde der Kläger im Zeitraum vom 16.05.2021 bis zum 26.05.2021 stationär behandelt. Bei ihm habe eine akute Covid-19-Infektion mit Pneumonie bestanden, wobei er am 16.05.2021 mit einer partiellen respiratorischen Insuffizienz aufgenommen worden sei. Die Therapie sei u.a. mit Remdesivir erfolgt. Die radiologische Untersuchung habe den Verdacht einer atypischen Pneumonie bestätigt.

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In der Unfallanzeige vom 17.06.2021 gab der Arbeitgeber (aufgrund der Angaben des Klägers) einen Unfallzeitpunkt am 10.05.2021 und als Einsatzort den Zentralen Omnibusbahnhof in I an. Zum Hergang wurde ausgeführt, dass sich der Kläger bei der Ausübung seines Berufes im Bus mit Covid-19 infiziert habe. Er habe die Arbeit zunächst fortgesetzt und sei auch in der Folge nicht arbeitsunfähig gewesen.

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Unter dem 17.08.2023 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Unfallanzeige bei der Beklagten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Er trug - unter Beifügung des Entlassberichts vom 26.05.2021 - vor, er sei am 16.05.2021 notfallmäßig in das Krankenhaus aufgenommen und dort wegen einer akuten Covid-19-Infektion mit Pneumonie behandelt worden. Zuvor habe er am 10., 11., 12., 14. und 16.05.2021 als Busfahrer gearbeitet, wobei er die Buslinie 000 zwischen K und I gefahren sei. Bereits am Abend des 10.05. habe er sich schlecht gefühlt. Am 12.05. habe er einen Selbsttest und am 14.05.2021 einen sog. Bürgertest durchgeführt, die beide negativ gewesen seien. Am 16.05.2021 habe er dann seine Schicht wegen Kreislaufbeschwerden unterbrechen müssen. Nachdem dann zu Hause Fieber und Schüttelfrost als weitere Symptome hinzugetreten seien, sei er mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden. Die Ansteckung habe bei einer der Busfahrten erfolgt sein müssen, da er

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ansonsten im zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion keine Kontakte zu infizierten Personen gehabt habe. Die Fahrgäste hätten zwar Masken getragen, hätten aber zur Fahrkartenkontrolle nah an ihm vorbeigehen müssen. Zudem sei eine Durchlüftung des Busses während der Fahrt nicht möglich gewesen. Naturgemäß könne im Nachhinein nicht festgestellt werden, welcher Fahrgast infektiös gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 01.09.2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Leistungsansprüche (insbesondere auf Heilbehandlung oder Verletztengeld) bestünden nicht. Es fehle an dem konkreten Nachweis, dass sich der Kläger bei einem infizierten Fahrgast angesteckt habe. Dafür müsse ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemesse sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe zur Indexperson. Zudem könne eine Infektion außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Immerhin stelle die Infektion mit SARS-CoV-2 eine Allgemeingefahr dar.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, es dürfte unstreitig sein, dass die Tätigkeit als Busfahrer in Zeiten der Pandemie mit einem außerordentlichen Infektionsrisiko verbunden gewesen sei. Auch der unmittelbare zeitliche und berufsbedingte Zusammenhang spreche für die Infizierung während der betrieblichen Berufsausübung. Ein Busfahrer habe keine Möglichkeit nachzuweisen, welcher Fahrgast ihn infiziert habe. Hier würden die Beweislastregeln einseitig zu Lasten des Busfahrers angewandt. Eine Infektion außerhalb der betrieblichen Verrichtung sei ausgeschlossen:

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Die Familienmitglieder L und M N seien im zeitlichen Zusammenhang nicht infiziert gewesen. Der Kläger habe sich nur abwechselnd zu Hause und im Betrieb (im Bus) aufgehalten; Einkäufe habe seine Frau erledigt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2024 wies die Beklagte den Widerspruch - unter Wiederholung der Argumentation des Ausgangsbescheids - zurück. Zudem ergänzte sie, dass nach den seit dem 01.04.2021 geltenden Kriterien des Robert Koch Instituts (RKI) ein enger Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall (mit erhöhtem Infektionsrisiko) vorliege, wenn ein Aufenthalt im Nahfeld der infizierten Person von weniger als 1,5 m über eine Dauer von länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (Mund-Nasen-Bedeckung) oder ein Gespräch mit der infizierten Person mit weniger als 1,5 m Abstand ohne

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adäquaten Schutz oder - unabhängig vom Abstand - ein Zusammensein zwischen Kontaktperson und infizierter Person im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für eine Dauer von länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen worden sei, stattgefunden habe. Lasse sich kein enger Kontakt zu einer Indexperson innerhalb des beruflichen Umfeldes feststellen, könne im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen, d.h. eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung (sog. Ausbruchsgeschehen) ausreichend sein, wenn gleichzeitig konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen hätten.

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Am 12.02.2024 (einem Montag) hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger stützt sein Begehren zunächst auf seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Außerdem trägt er vor, die SARS-CoV-2-Erkrankung stelle eine sog. Berufskrankheit dar, die als Arbeitsunfall gelte. Der Kläger sei wegen seiner Tätigkeit einem ähnlichen Infektionsrisiko ausgesetzt wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst. Zu anderen Menschen habe erheblicher, häufiger und direkter Kontakt bestanden. Jeder Fahrgast habe beim Ein- und Aussteigen am Kläger vorbeigehen müssen; dieser habe Fahrkarte kontrollieren, kassieren bzw. Wechselgeld ausgeben müssen. Das abstrakte Risiko einer aerogenen Infektion sei zumindest hinsichtlich des Übertragungswegs vergleichbar mit der Situation im Gesundheitsdienst. Dem Kläger müssten auch die Beweiserleichterungen (Beweis des ersten Anscheins und Beweislastumkehr) zu Gute kommen. Denn als Busfahrer könne er den Vollbeweis nicht erbringen, da er die Fahrgäste nicht kenne und nicht wissen könne, ob sie infiziert seien; gleichzeitig bestehe im Bus ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Schließlich meint er, die Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten der Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2024 zu verpflichten, seine Infektion mit dem Covid-19-Virus im Mai 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Begründungen angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Ge­richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig.

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Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben.

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Die Frist beträgt gem. § 87 Abs. 1 S. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Verwal­tungsakts. Der Widerspruchsbescheid vom 08.01.2024, wurde dem Kläger frühestens am

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gem. § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 1, 2 Zehntes Buch Sozial­gesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bekanntge­geben. Gem. § 37 Abs. 2 S. 1, 3 SGB X (in bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung) gilt ein Verwaltungsakt als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen; im Zweifel hat die Behör­de den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Da die Beklagte keinen sog. Abvermerk auf dem Bescheid angab, ist von einer frühest mögli­chen Abgabe des Bescheides an den Postdienstleiter am Erlasstag auszugehen. Die 3- Tages-Fiktion greift damit am 11.01.2024. Die Frist begann gem. § 64 Abs. 1 SGG am

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und endete gem. § 64 Abs. 2 S. 1 SGG am grundsätzlich 11.02.2024, da die­ser Tag der Zahl nach dem Tag des Ereignisses entspricht. Da dieser Tag aber ein Sonn­tag war, endete die Frist tatsächlich erst am 12.02.2024, vgl. 64 Abs. 3 SGG.

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Die Kammer entscheidet über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers. Vor dem Hintergrund des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG begegnet es keinen Bedenken, dass er das zuvor noch im Klageverfahren verfolgten - hilfsweise erhobene - Begehren auf Anerkennung einer Berufskrankheit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf-

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rechterhalten hat.

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Der Kläger hat zulässig eine Verpflichtungsklage erhoben. In Bezug auf die Klageart hat der Kläger bei der Anerkennung eines Versicherungsfalls ein Wahlrecht zwischen einer Feststellungs- und einer Verpflichtungsklage (Bundesozialgericht - BSG - zur Berufs­krankheit, Urteil vom 15.09.20211 - B 2 U 22/11 R).

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Be­scheid vom 01.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2024 ist recht­mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner COVID-19-Infektion im Mai 2021 als Arbeitsunfall.

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Nach § 102 SGB VII haben Versicherte gegen den zuständigen Versicherungsträger einen Anspruch auf Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes, wenn ein Versicherungsfall vor­liegt. Nach § 7 SGB VII sind Arbeitsunfälle Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfall­versicherung.

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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicher­te Tätigkeit). Dabei sind Unfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicher­ten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, AZ.: B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198; Dr. Peter Becker in „Der Arbeitsunfall“, SGb 12/2007, S. 721 mwN). Nach den allgemeinen Grundsätzen müssen die Gesundheitsstö­rungen und die Umstände, die die Versicherteneigenschaft in der Gesetzlichen Unfallver­sicherung begründen, voll und die Kausalzusammenhänge mit hinreichender Wahrschein­lichkeit bewiesen sein.

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Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung haben allerdings nur Schutz ge­gen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versi­cherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten reali­sieren können. Ihre Einstandspflicht besteht ausschließlich dann, wenn sich durch ei­ne Handlung der Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversi­cherung allgemein, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstat­bestand schützen soll (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2025 - L 6 U 2167/24).

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Für eine Entschädigungspflicht der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der allgemein anerkannten Literatur eine doppelte Kausalitätsprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der Versicherungsfall nach den Regeln der Naturwissenschaft grundsätzlich eine allgemeine Ursache sein kann. Auf die Regeln der Äquivalenztheorie (z.B. in Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung“, Stand Mai 2025, § 8 Rdnr. 8.1.1; Schönber- ger/Mehrtens/Valentin, „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“, 10. Auflage 2024, S. 42 ff.) wird verwiesen. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Beeinträchtigungen dem Ereignis auch rechtlich zuzurechnen sind. Dabei ist auf die Theorie der rechtlich we­sentlichen Bedingung abzustellen (Bereiter-Hahn et al., a.a.O., Rdnr. 8, Schönberger et al., a.a.O.). Dabei sind die Bedingungen rechtlich wesentlich, die unter Abwägen ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in eine besonders enge Beziehung treten und so zu einem Entstehen wesentlich beigetragen haben. Allein das zeitliche Zusammenfallen oder sogar das Verursachen im naturwissenschaftlichen Sinn begründet nicht den notwendigen Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Unabdingbare Voraussetzung für ein feststellbares, konkretes "Unfallereignis" im Sin­ne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene virale Infektion ist hierbei, dass der Betrof­fene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffe­nen infizierten Person hatte. Grundsätzlich ist ein persönlicher Kontakt innerhalb von etwa zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person (sog. Indexperson) geeignet, eine Infektion mit dem Corona-Virus

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auszulösen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27. November 2024 - L 2 U 29/24). Der Kontakt zu einer zeitlich vor dem Versicherten infizierten Person sowie die Intensität dieses Kontaktes muss im Vollbeweis gesichert festgestellt werden (vgl. LSG Baden­Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 - L 1 U 2085/23). Es reicht hingegen nicht aus, die erhöhte Gefahr einer Einwirkung auf den Körper festzustellen oder Wahr­scheinlichkeiten einer privaten oder beruflichen Ansteckung gegeneinander abzuwä­gen, sondern es bleibt bei dem Grundsatz, dass für die Anerkennung eines Arbeitsun­falls eine konkrete Einwirkung gesichert festgestellt werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R; für die Corona-Erkrankung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2025 - L 6 U 2167/24).

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Damit auch eine Ansteckung durch einem Kontakt mit der Indexperson hinreichend sicher ist, muss ein intensiver Kontakt zwischen der versicherten Person und der In­dexperson bestanden haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2024 - L 3 U 114/23; LSG Baden­Württemberg, Urteil vom 28.08.2025 - L 6 U 2167/24). Ein solch intensiver persönlicher Kontakt (vgl. zum Ganzen Empfehlung des Robert-Koch-Institutes für zur Kontaktper- sonen-Nachverfolgung bei SARS.CoC-2-Infektionen , Stand 12.01.2022 , Ziff. 3.1) ist entweder anzunehmen, (1.) wenn ein „enger“ Kontakt zu einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person bestand. Dies ist der Fall, wenn eine räumliche Distanz zwischen den Personen von weniger als 1,5 m für mehr als 10 Minuten bestand und die infizierte Person keinen adäquaten Schutz (Mund-Nase-Schutz; FFP2-Maske) trug; (2.) wenn ein Gespräch (unabhängig von der Gesprächsdauer) mit einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person ge­führt wurde und weder ein Abstand von 1,5 m eingehalten noch ein adäquater Schutz von der infizierten Person getragen wurde; (3.) wenn ein gleichzeitiger Aufenthalt für mehr als 10 Minuten im selben Raum mit infizierten Person und wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (unabhängig vom eingehaltenen Abstand und dem Tragen eines adäquaten Schutzes) nachgewiesen ist (LSG Baden-Württemberg, a.a.O. - L 1 U 2085/23, mit Verweis auf SG Speyer, Urteil vom 07.02.2024 - S 12 U 178/229).

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Auch wenn kein kalendermäßig bestimmbarer Tag für die Ansteckung nachgewiesen wer­den muss (BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

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- L 3 U 88/24), hat der Kläger gleichwohl eine berufliche Ansteckung durch

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eine Indexperson konkret nachzuweisen.

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Dieser Nachweis fehlt und kann naturgemäß nicht mehr erbracht werden, da nicht ermittelt werden kann, welche Personen im Mai 2021 mit dem Kläger im Bus gefahren sind und ob sie zu dem Zeitpunkt infektiös waren. Zudem dürfte es (zumindest zumeist) an einem in­tensiven Kontakt fehlen. Letztlich ist ein besonderes Ausbruchsgeschehen in der Zeit und dem Ort nicht bekannt.

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Der Beweis einer beruflichen Ansteckung kann nicht durch allgemeine Plausibilitätserwä­gungen erbracht werden (im vergleichbaren Fall einer Kassiererin im Einzelhandel: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2024 - L 3 U 114/23). Bei der Allgemeingefahr in der Zeit der Pandemie führt auch der Vortrag, dass sich der Kläger nur zu Hause (mit un- infizierten Familienangehörigen) und auf der Arbeit aufgehalten habe, zu keiner anderen Sichtweise (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.03.2025 - L 3 U 88/24; LSG Berlin­Brandenburg, Urteil vom 27.05.2025 - L 3 U 174/23).

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Es besteht auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für eine Bewei­serleichterung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2025 - L 6 U 2167/24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2025 - L 3 U 174/23). Auf die Begründung in den obergerichtlichen Rechtsprechungen verweist die Kammer nach eigener Prüfung.

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Ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für in der Personenbeförderung Tätige reicht für einen Vollbeweis im Rahmen der Prüfung des Arbeitsunfalls nicht aus; Entsprechendes wäre bei einer Prüfung einer Berufskrankheit zu prüfen (vgl. Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung „Infektions­krankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnli­chem Maße besonders ausgesetzt war“ hier: neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur 4. Alternative der Berufskrankheit Nr. 3101 in Bezug auf VOVID-19 - Bek. des BMAS vom

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- IVa 4-45222-3101/7 - GMBl. 9/2025 vom 23.04.2025, S. 166 f.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu­legen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge­legt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die techni­schen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Ver­fahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhil­fe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Über­gehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung

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der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge­reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor­schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku­ment nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsbe­rechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG ver­tretungsbefugte Personen.

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A

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Richter am Sozialgericht