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Sozialgericht Dortmund·S 18 U 103/19 RG·27.03.2019

Anhörungsrüge: Aufhebung des Beschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

VerfahrensrechtSozialprozessrechtBefangenheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss der 36. Kammer, weil ihm die Eröffnung des Ablehnungsverfahrens und das Aktenzeichen nicht mitgeteilt worden seien. Das Sozialgericht Dortmund hob den Beschluss auf und führte das Verfahren fort. Es sah eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, da dadurch substantiierte Begründungen und Schriftsätze nicht vorgebracht wurden.

Ausgang: Anhörungsrüge als begründet stattgegeben; Beschluss der 36. Kammer aufgehoben und Verfahren fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig, wenn gegen eine nicht mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angreifbare gerichtliche Entscheidung gerügt wird und die Frist- und Bezeichnungserfordernisse des § 178a Abs. 2 SGG gewahrt sind.

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Ist das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, hat das Gericht das Verfahren nach § 178a Abs. 1 SGG fortzuführen; Entscheidungserheblichkeit liegt bereits vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne die Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre.

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Die Unterlassung, einem Beteiligten die Eröffnung eines Ablehnungs- oder Befangenheitsverfahrens samt Aktenzeichen mitzuteilen, kann ihn daran hindern, rechtzeitig eine substantielle Ablehnungsbegründung und weitere Schriftsätze vorzulegen; dies kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begründen.

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Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit ist zu berücksichtigen, dass Ablehnungsverfahren nicht fristgebunden und wiederholbar sein können; dies mindert jedoch nicht generell die Möglichkeit einer Wiedereröffnung, wenn der Vortrag des Beteiligten die Schwelle zur Fortführung des Verfahrens überwindet.

Relevante Normen
§ 178a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG§ 172 SGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers wird der Beschluss in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 36 SF 351/18 AB vom 21.12.2018 aufgehoben

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist zulässig.

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Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Die Anhörungsrüge ist dabei nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Gemäß Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift ist die angegriffene Entscheidung innerhalb der Frist zu bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen.

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Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Beschluss der 36. Kammer vom 21.12.2018 ist nach § 172 SGG nicht anfechtbar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer „Sozialgerichtsgesetz“, 11. Auflage, § 172 Rdnr. 6e). Die Frist des § 178a Abs. 2 SGG ist gewahrt.

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Die Anhörungsrüge ist auch begründet.

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Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf eine zulässige Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Das rechtliche Gehör des Klägers wurde in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht ist nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz zu beurteilen. Über den verfassungsrechtlich garantierten Kern des rechtlichen Gehörs hinaus sind auch dessen einfachgesetzliche Ausprägungen erfasst, soweit bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes auf rechtliches Gehör verkannt sind (Leitherer, a.a.O., § 178a Rdnr. 5). Eine Entscheidungserheblichkeit der Verletzung liegt dabei nicht erst vor, wenn die Entscheidung tatsächlich anders ausgefallen wäre, sondern schon dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 5b).

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Der Kläger macht hier zutreffend geltend, dass er das Verfahren in Bezug auf die objektive Besorgnis der Befangenheit der für sein Klageverfahren hinsichtlich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Sozialgericht Dortmund, S 21 U 912/16) zuständigen Richterin nicht habe ordnungsgemäß betreiben können, weil ihm nicht rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses die Eröffnung des Ablehnungsverfahrens sowie das entsprechende Aktenzeichen mitgeteilt worden seien. Aufgrund seiner Unkenntnis von dem Verfahren bzw. des Aktenzeichens habe er eine ausführliche Begründung seines Ablehnungsgesuchs sowie das Einreichen von Schriftsätzen anfänglich unterlassen, so dass diese Unterlagen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.

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Diese Sichtweise überzeugt insoweit, als es bei einem juristischen Laien nachvollziehbar erscheint, dass ein solcher – auch wenn bereits mehrere Verfahren anhängig oder auch teilweise schon entschieden sind – davon ausgeht, dass gerichtliche Verfahren immer mit einem neuen Aktenzeichen versehen werden. Ein solcher Beteiligter mag glauben, dass ohne ein Aktenzeichen oder eine Reaktion des Gerichts auch noch kein Verfahren eröffnet wurde. Ohne ein – nach der Vorstellung des Antragstellers – bereits eröffnetes Verfahren ist es dann aber für einen Betroffenen so, dass auch noch keine Fristen laufen und er davon ausgehen kann, dass er – zukünftig – noch zu weiteren Handlungen (Begründung des Gesuchs, Übersendung von Unterlagen) aufgefordert werden wird. Für zukünftige Fälle muss für den Antragsteller aber nunmehr offenkundig sein, dass nicht in allen Verfahren ein Aktenzeichen mitgeteilt werden bzw. eine Aufforderung zur Einreichung von Schriftsätzen – vor Beschlussfassung – ergehen muss.

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Bei der Übersendung einer ausführlichen Antragsbegründung oder weiterer inhaltlicher Schriftsätze ist in der Regel nicht ausgeschlossen, dass sie Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.

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Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das der Anhörungsrüge zugrundeliegende Befangenheitsverfahren nicht fristgebunden ist und zudem ggf. wiederholt eingelegt werden kann. Auch deshalb war die Schwelle für eine Wiedereröffnung mit dem obigen Vortrag des Antragstellers zu überwinden.

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Das Verfahren in Bezug auf Ablehnung der Vorsitzenden der 21. Kammer ist fortzuführen.

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Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf - auch keine weitere Anhörungsrüge - statthaft, §§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG.