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Sozialgericht Dortmund·S 17 U 675/17·13.06.2021

Verletztenrente nach Lärmereignis: Klage mangels nachgewiesener MdE abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherungsrecht (SGB VII)Leistungsrecht (Verletztenrente)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen eines 1999 behaupteten Hörschadens. Streitgegenstand ist, ob neue Tatsachen oder Beweise eine MdE von mindestens 20 % über die 26. Woche i.S.d. §56 SGB VII begründen. Das Gericht verneint dies: frühere fachärztliche Gutachten und vorgelegte Zeugenaussagen/Videos sind ungeeignet, eine rentenbegründende MdE nachzuweisen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Verletztenrente mangels Nachweis einer MdE ≥20 % über die 26. Woche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Verletztenrente nach §56 SGB VII besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 % gemindert ist.

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Eine Neubewertung bzw. ein Anspruchswechsel setzt das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel voraus, die eine von der bisherigen Entscheidung abweichende Bewertung tatsächlich begründen.

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Laienzeugnisse über Lärmempfinden oder spontane Verhaltensreaktionen sind grundsätzlich ungeeignet, einen medizinisch nachgewiesenen Innenohrschaden oder eine rentenbegründende MdE zu belegen, sofern kein konkreter medizinischer Bezug hergestellt wird.

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Umfangreiche, voneinander geprüfte fachärztliche Gutachten, die keine MdE feststellen, können die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Beweisaufnahme entfallen lassen, wenn die Aktenlage keine ernsthaften Zweifel an ihrer Aussage begründet.

Relevante Normen
§ 56 SGB VII§ 8 SGB VII§ 109 SGG§ 193 SGG§ 65a Abs. 4 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 17 U 675/17Verkündet am: 14.06.2021
Sosna
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Kläger

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagte

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hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2021 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Kolmetz, sowie den ehrenamtlichen Richter Mecklenbrauck und den ehrenamtlichen Richter Grothe für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um Verletztenrente.

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Bei der Beklagten ging am 2000 eine Anzeige des Westdeutschen Rundfunks ein, wonach der im Jahre 1957 geborene Kläger am 1999 als Reporter an einer Formel-1-Testrennstrecke einen Hörschaden erlitten habe.

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Die Beklagte führte ein Verwaltungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie Ermittlungen durchführte, insbesondere medizinische Sachverständigengutachten einholte. Die Beklagte lehnte es sodann ab, Entschädigungsleistungen zu bewilligen. Ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsverfahren verlief für den Kläger erfolglos. Es schloss sich ein Klageverfahren an, welches bei erkennenden Gericht mit dem Az. S 23 U 110/02 geführt und in dessen Verlauf weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Die Klage wurde durch Urteil vom 28.06.2004 abgewiesen, eine hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen.

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Im Juni 2016 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten abermals, ihm Verletztenrente zu bewilligen.

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Die Beklagte erließ unter dem 06.03.2017 einen ablehnenden Bescheid.

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Zur Begründung ist ausgeführt, es seien keine Aspekte zu Tage getreten, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass seine Ehefrau als Zeugin dafür zur Verfügung stehe, dass er noch am Abend des Ereignisses über Folgen der Lärmbeeinträchtigung geklagt habe. Zeugnis über das Ausmaß des Lärms könne auch ein weiterer Reporter, der zugegen gewesen sei, ablegen. Auch lägen Filmaufnahmen mit Ton vor. Aus einem im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstatteten HNO-fachärztlichen Gutachten folge im Übrigen, dass das Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen sei, einen Innenohrschaden zu verursachen.

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Mit Bescheid vom 13.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Die Beklagte begründete ihre Entscheidung mit den Gründen des Ausgangsbescheides.

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Hiergegen ist am 24.07.2017 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.

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Der Kläger trägt vor,

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es lägen neue Tatsachen vor, die eine andere Bewertung begründeten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 zu verurteilen, ihm Verletztenrente zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor,

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die von dem Kläger dargebotenen Beweismittel seien ungeeignet, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2017 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente. Von dem Vorliegen neuer Tatsachen, die eine von dem Bescheid der Beklagten abweichende Bewertung begründeten, kann nicht die Rede sein.

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Gemäß § 56 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben nur solche Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.

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Im vorliegenden Fall ist demgegenüber für diesen Zeitraum eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Kläger nicht festzustellen.

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Die umfangreichen medizinischen Ermittlungen, die von der Beklagten und in dem Verfahren S 23 U 110/02 von dem erkennenden Gericht geführt worden sind, haben allesamt nicht das Ergebnis erbracht, dass der Kläger eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufweise. Insbesondere die habilitierten HNO-Heilkundler A und B sind mit in Teilen voneinander abweichenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits von einem Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII nicht die Rede sein könne.

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Beide Sachverständige sind dem erkennenden Gericht langjährig als erfahrene Gutachter mit hoher Reputation bekannt.

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Keine andere Bewertung begründet das von dem Kläger in Bezug genommene Gutachten des HNO-Arztes C aus Aa, welches im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erstattet worden ist. Die Kammer hat nach Lektüre der übrigen aktenkundigen Befundunterlagen und Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel daran, dass die Aussage dieses Gutachters zutrifft, das Ereignis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, einen Innenohrschaden zu verursachen, letztlich kann dies indes dahingestellt bleiben, denn auch Herr C nimmt keine zur Rente berechtigende MdE bei dem Kläger an.

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Die Kammer hat unter Inbetrachtnahme dieses medizinischen Tatbestandes keine Erforderlichkeit einer gerichtlichen Beweisaufnahme erkennen können. Eine Vernehmung von Zeugen scheidet vernünftigerweise aus. Wenn der Kläger seiner Ehefrau am Abend seines Reportereinsatzes von einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung berichtet hat und die Ehefrau als Zeugin dies bestätigen würde, hat dies keinen Bezug zu einer bei dem Kläger etwaig vorhandenen MdE. Eine Vernehmung würde nicht einmal den Nachweis eines gesundheitlichen Erstschadens i.S. des § 8 SGB VII erbringen können, denn eine spontane Hörminderung nach hochdosierter Beschallung, wie sie etwa auch von Zuhörern von Rockkonzerten geschildert werden, liegt in der Natur der Sache, ohne zu bedeuten, dass dieses Phänomen nicht regelmäßig sehr bald abklingt. Die Ehefrau des Klägers ist im Übrigen ersichtlich keine Medizinerin und nicht zuständig für die Entgegennahme der Schilderung pathologischer Symptome. Anspruchsvernichtend gegen einen pathologischen Charakter der der Ehefrau geschilderten Symptomatik spricht der Umstand, dass der Kläger einen HNO-Arzt in Gestalt des Arztes D aus Bb erst am 15.10.1999, mithin etwa acht Wochen nach dem vorgetragenen Ereignis aufgesucht hat. Sogar fast neun Monate hat es im Übrigen gedauert, dass der Arbeitgeber des Klägers der Beklagten eine Unfallanzeige zugeleitet hat.

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Entsprechend ungeeignet als Beweismittel wäre eine Vernehmung von an der Teststrecke seinerzeit ebenfalls anwesenden Personen. Diese Personen könnten nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur bekunden, dass es ihnen seinerzeit an der Teststrecke sehr laut erschien. An einer exakten Lautstärkemessung haben diese Personen nicht teilgenommen und auch wenn diese Personen zusätzlich wahrgenommen haben, dass der Kläger sich erschrocken ruckartig von der Strecke abgewandt hat, als die Lautstärke anstieg, würde dies nicht beweisen können, dass der Kläger in eben diesem Moment einen Schaden davongetragen hat. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, welcher plötzlich eintretende Schaden dies konkret gewesen sein könnte, nachdem die HNO-fachärztlichen Befundunterlagen ausweisen, dass der Kläger nicht einmal eine Trommelfellperforation erlitten hat.

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Entsprechendes gilt für ein Video, welches nach dessen Vortrag die Verhältnisse und die Reaktion des Klägers an der Teststrecke wiedergibt. Auch hierzu ist der Kammer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht deutlich geworden, inwieweit hierdurch der Eintritt eines später medizinisch nicht bestätigten Schadens sollte nachgewiesen werden können.

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Der Kläger hat die von ihm vorgetragene Überzeugung, eine zum Bezug von Rente berechtigende MdE aufzuweisen, auch nicht in die Stellung eines Antrages

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nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) münden lassen.

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Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

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Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Dr. Kolmetz

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Richter am Sozialgericht