Klage auf Verletztengeld wegen Wiedererkrankung nach Arbeitsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Verletztengeld für 13.02.–13.05.2002 nach Wiedererkrankung infolge eines Arbeitsunfalls. Streitpunkt war, ob unmittelbar vor Beginn der Wiedererkrankung Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Krankengeld bestanden habe. Das Sozialgericht verneint den Anspruch, weil vor Beginn kein Krankengeld mehr bezogen wurde und kein Arbeitseinkommen im Vorjahr vorlag. Unterbrechungen werden nicht als unschädlich angesehen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Verletztengeld für 13.02.–13.05.2002 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls gelten die §§45–47 SGB VII entsprechend, wobei der Zeitpunkt der Wiedererkrankung maßgeblich ist.
Anspruch auf Verletztengeld setzt voraus, dass unmittelbar vor Beginn der (Wieder‑)Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Krankengeld bestanden hat.
Der Begriff "unmittelbar" verlangt einen nahtlosen Übergang; zeitliche Unterbrechungen vor Beginn der arbeitsunfähigkeit schließen den Verletztengeldanspruch aus.
Für die Höhe des Verletztengeldes ist bei Vorliegen von Arbeitseinkommen der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen; fehlt ein solches Einkommen, kann Verletztengeld nicht aus einem Arbeitseinkommen berechnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
SOZIALGERICHT DORTMUND
Verkündet am 29.01.2004
Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Az.: S 17 U 46/03
Im Namen des Volkes
Urteil
ln dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 durch die Richterin am Sozialgericht Steegmann als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Resch und Kreutzmann für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe dem Kläger Verletztengeld für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002 zusteht.
Der Kläger erlitt am 13.01.1992 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall. Da er das ganze Jahr 2001 - bis auf einen kleinen Zeitraum, in dem er wegen einer nunmehr selbständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielte - und bis zum 05.02.2002 arbeitsunfähig erkrankt war wegen Nichtunfallfolgen, bezog er von der zuständigen Krankenversicherung Krankengeld. Vom 06. bis 12.02.2002 ging er dann wieder einer selbständigen Tätigkeit nach. Aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.01.1992 war der Kläger vom 13.02. bis 13.05.2002 erneut arbeitsunfähig erkrankt. Gegenüber der Beklagten beantragte er die Zahlung von Verletztengeld für diesen Zeitraum.
Mit Bescheid vom 12.07.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 48 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) i. V. m. § 47 SGB VII das im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sei. Da der Kläger nach Mitteilung seiner Steuerberaterin vom 02.05.2002 im Jahre 2001 kein Arbeitseinkommen erzielt habe, könne auch kein Verletztengeld gezahlt werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 zurück.
Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 24.02.2003 Klage erhoben. Er behauptet, ihm sei ab dem 13.02.2002 Verletztengeld zu gewähren, da er unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld bezogen habe. Die Höhe des Verletztengeldes berechne sich daher entsprechend § 47 Abs. 4 SGB VII. Im Zeitraum vom 06.02. bis 12.02.2002 - maximal vier Werktage der Arbeitsfähigkeit - habe er versucht, seine selbständige Tätigkeit wieder aufzunehmen, mithin habe er grundsätzlich "Anspruch" auf Arbeitseinkommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002 zu gewähren.
%
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Verletztengeld sei nach § 45 Abs. 1 SGB VII, dass neben der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld usw. bestanden haben müsse. Dazu stelle sich die Frage, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff des "unmittelbaren" Bezuges vor Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu verstehen sei. Der Wortlaut spreche dafür, dass es sich um einen nahtlosen Übergang handeln müsse. Dies sei im Falle des Klägers nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 13.02. bis 13.05.2002, in der er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.01.1992 erneut erkrankt war, keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld.
Gemäß § 48 SGB VII gelten im Falle der Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls die §§45 bis 47 SGB VII mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunktes der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ist Voraussetzung für die Gewährung von Verletztengeld, das unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf u. a. Arbeitseinkommen oder Krankengeld bestand. Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Verletztengeldes bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII, dass Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) mit der Maßgabe erhalten, dass das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. Arbeitseinkommen ist bei Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung von Verletztengeld. Nach seinen eigenen Angaben hat er vom 06. bis 12.02.2002 keinen Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Nach Mitteilung seiner Steuerberaterin vom 02.05.2002 hat er auch im Jahre 2001 keinen Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Da kein Einkommen vorhanden ist, aus dem das Verletztengeld berechnet werden könnte, kommt die Gewährung von Verletztengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht auf das bezogene Krankengeld abgestellt werden, da er "unmittelbar" vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld mehr bezogen hat. Der Bezug von Krankengeld endete am 05.02.2002; in der Zeit vom 06. bis 12.02.2002, also "unmittelbar" vor Beginn der unfallbedingten Wiedererkrankung ging er einer selbständigen Tätigkeit nach. Wenn in der unfallrechtlichen Kommentierung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 45 SGB VII, Rndr. 14) in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Und 3 SGB V, Unterbrechungen bis zu einem Monat als unschädlich angesehen werden, handelt es sich dabei, nach Auffassung der Kammer, um eine nicht zulässige Auslegung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, welche dem
Regelungscharakter der Rechtsnorm (unmittelbarer und damit nahtloser Übergang als Voraussetzung für einen Verletztengeldanspruch) nicht gerecht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Dortmund,
Ruhrallee 1-3,
44139 Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen.
Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.