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Sozialgericht Dortmund·S 17 U 112/21·30.07.2023

Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zu freiwilligem Corona-Testangebot

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Anerkennung eines Fahrradsturzes auf dem Weg zu einem Corona-Testzentrum als Arbeitsunfall. Streitig war, ob die geplante Testung eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB VII darstellte. Das Gericht verneinte Versicherungsschutz, weil weder eine arbeitsrechtliche Weisung noch eine sonstige dienstliche Verpflichtung zur Testung bestand und die Testung außerhalb der Arbeitszeit stattfinden sollte. Auch ein betriebliches Interesse an der Gesunderhaltung genügte nicht, um eine nur lose arbeitsbezogene Gesundheitsmaßnahme dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung eines Fahrradsturzes auf dem Weg zur freiwilligen Corona-Testung als Arbeitsunfall abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit oder auf einem hierauf bezogenen Weg ereignet.

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Verrichtungen zur Gesundheitsvorsorge unterfallen regelmäßig nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im freien persönlichen Entscheidungsbereich des Beschäftigten verbleiben.

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Die Teilnahme an einer Corona-Testung ist keine versicherte Tätigkeit, wenn sie nicht arbeitsrechtlich angeordnet oder zur Fortsetzung der Beschäftigung verpflichtend vorausgesetzt wird.

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Findet eine gesundheitliche Maßnahme außerhalb der Arbeitszeit statt und ist hierfür keine Dienstbefreiung erforderlich, spricht dies gegen eine Einordnung als Bestandteil der versicherten Beschäftigung.

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Ein von dritter Seite unterbreitetes, an bestimmte Berufsgruppen gerichtetes freiwilliges Testangebot begründet für sich genommen keinen Unfallversicherungsschutz aus der Beschäftigung.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII§ 193 SGG§ 65a Abs. 4 SGG§ 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 17 U 112/21Verkündet am: 31.07.2023
Borbeck
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagte

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hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 31.07.2023 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgerichticht Dr. Kolmetz, sowie die ehrenamtliche Richterin Koll und den ehrenamtlichen Richter Grothe für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. 

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

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Die im Jahre 1961 geborene, als Lehrerin beschäftigte Klägerin kam am 21.09.2020, als sie mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zu einem Corona-Testzentrum war, zu Sturz und zog sich einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenkes zu.

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Die Beklagte sichtete die Unfallanzeige der Arbeitgeberin der Klägerin, führte Hergangsermittlungen durch und lehnte es dann mit Bescheid vom 05.11.2020 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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Zur Begründung ist ausgeführt, die Testung sei nicht von der Arbeitgeberin der Klägerin angeordnet worden. Es habe sich um ein Angebot der Stadt A zur freiwilligen kostenlosen Testung gehandelt. Dass dieses Angebot an Lehrkräfte, Schüler, Schulpersonal und Unterstützungskräfte gerichtet gewesen sei, begründe keine andere Bewertung.

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Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie nach ihrem Eindruck für die Testung von ihrer Dienstverpflichtung befreit gewesen sei. Sie habe eine entsprechende E-Mail der Schulleitung erhalten. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Schulleitung ein begründetes Interesse an der Testung gehabt und sie daher auch Versicherungsschutz gehabt habe.

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Mit Bescheid vom 27.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die Unterrichtsverpflichtung nach eigener Darlegung der Klägerin an dem Unfalltag wie an den anderen Tagen auch um 13.20 Uhr geendet habe. Die Klägerin habe danach die Schule verlassen dürfen, auch wenn sie sich nicht hätte testen lassen wollen.

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Auch bestehe Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Grippeschutzimpfung, wonach die Impfung nicht unfallversicherungsrechtlich geschützt sei, auch wenn sie der Erhaltung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens diene.

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Hiergegen ist am 22.02.2021 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.

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Die Klägerin trägt vor,

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sie habe, nachdem an der Schule Coronafälle aufgetreten seien, es für ihre Dienstpflicht gehalten, eine mögliche Ansteckung ihrerseits auszuschließen. Des Weiteren habe auch die Schulleitung ein Interesse an der Durchführung des Tests gehabt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 zu verurteilen, das Ereignis vom 21.09.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und trägt ergänzend vor,

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maßgebend sei, dass es sich hier um ein freiwilliges Testangebot gehandelt habe. Eine arbeitsrechtliche Weisung habe nicht vorgelegen. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der persönlichen Gesundheit unterlägen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dem Versicherungsschutz.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der

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beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 ist nicht zu beanstanden.

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Es hat sich bei dem streitbefangenen Ereignis vom 21.09.2020 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.

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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

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Die Klägerin hingegen ist im vorliegenden Fall bei dem Unfall zur Überzeugung der Kammer nicht versichert gewesen.

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Als Versicherungsschutz gewährende Vorschrift kommt hier § 2 Abs.1 Nr. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Betracht. Danach sind kraft Gesetzes versichert Beschäftigte. Herkömmlicher Auslegung entsprechend sind Beschäftigte indes nur während der Ausübung der Beschäftigung versichert, nicht bei Verrichtungen, die außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses vonstattengehen.

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Bei der hier streitbefangenen Coronatestung hat es sich um eine Maßnahme gehandelt, die nur eine lose Verbindung zu dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Lehrerin hatte. Die Verbindung besteht darin, dass es sich um einen Vorgang gehandelt hat, der von der Stadt A im Besonderen für Schulangehörige angeboten worden ist. Eine weitere Verbindung mag darin erblickt werden, dass für die Klägerin zumindest ein Motiv, sich testen zu lassen, glaubhaft der Umstand war, einer Ansteckung ihrer Kolleg(inn)en und der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken. Dieser Gesichtspunkt wird zur Überzeugung der Kammer allerdings wiederum erheblich eingeschränkt dadurch, dass die hier streitbefangene Testung, zu der es dann für die Klägerin wegen des Unfalls nicht mehr kam, erst am Nachmittag stattfinden sollte und nicht, wie es erheblich sinnvoller gewesen wäre, vor Dienstbeginn.

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Überragend dagegen, die Testung als Bestandteil der Dienstausübung der Klägerin anzusehen, spricht indes der Umstand, dass die Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus überhaupt nicht verpflichtet war, sich testen zu lassen.

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Es lag keine arbeitsrechtliche Weisung vor, zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Wahrnehmung des Tests verblieb im freien Entscheidungsbereich aller Schulangehörigen.

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Es kommt hinzu, dass die Testung nicht einmal während der Arbeitszeit der Lehrkräfte stattfand. Eine Dienstbefreiung war nicht erforderlich. Ausgesprochen irritierend erscheint in diesem Zusammenhang die seitens des Schulleiters B der Beklagten auf deren Anfrage im Verwaltungsverfahren erteilte Auskunft vom 07.12.2020, die Klägerin sei am Unfalltag von ihrer Dienstpflicht entbunden worden, um an der Coroantestung teilnehmen zu können. Der Inhalt dieser Auskunft steht diametral in Gegensatz zu der von der gleichen Person ausweislich einer an die Lehrkräfte gerichteten E-Mail vom 18.09.2020 selbst geschaffenen Weisungslage, nach welcher der Unterricht insgesamt, damit für die testwilligen wie auch für die testunwilligen Lehrkräfte, „zunächst“ täglich nur noch bis zur sechsten Stunde geplant gewesen ist. Herr B hat dem erkennenden Gericht gegenüber im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens bestätigt, dass diese Weisungslage auch noch am Unfalltage Bestand hatte. In derselben E-Mail kommt im Übrigen ein weiteres Mal die Freiwilligkeit der Testung zum Ausdruck, dies durch das Attribut „eventuelle“. Unter dem 29.10.2020 hat der Schulleiter B der Beklagten gegenüber die Maßnahme auch ausdrücklich als ein Angebot zur freiwilligen Testung bezeichnet.

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Dass außerhalb der Arbeitszeit stattfindende gesundheitliche Maßnahmen mit Berührung zu einem Arbeitsverhältnis generell keinen Versicherungsschutz begründen, bestätigt im Übrigen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, wenn dort ausgeführt wird, dass Personen, die sich vom Unternehmen oder einer Behörde veranlassten Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, nur dann versichert sind, wenn diese Maßnahmen aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind.

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Beides ist hier nicht gegeben gewesen.

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Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

50

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

53

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

57

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

59

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

62

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

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Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

64

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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(Dr. Kolmetz)

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Richter am Sozialgericht