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Sozialgericht Dortmund·S 14 SF 38/22 E·31.01.2022

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Verfahrensgebühr nach §14 RVG reduziert

SozialrechtSozialverfahrensrechtRechtsanwaltsvergütung/RVGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss über die vom Erinnerungsgegner zu ersetzenden Gebühren wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die angemessene Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG. Die Kammer bestätigte die Herabsetzung auf 260,00 EUR, weil Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit unterdurchschnittlich waren; Bedeutung und wirtschaftliche Verhältnisse wurden berücksichtigt.

Ausgang: Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG ist statthaft und nicht an eine Frist gebunden; entscheidet die Geschäftsstelle nicht abhelfend, entscheidet die Kammer.

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Bei der Bemessung der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG den Gebührensatz unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten und Haftungsrisiko.

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Ist die vom Rechtsanwalt gewählte Rahmengebühr gegenüber einem Dritten ersatzpflichtigen Kostenpflichtigen unbillig, ist sie für das Gericht nicht verbindlich; das Gericht korrigiert binnen der gesetzlichen Mindest-, Mittel- und Höchstgebühren unter Beachtung eines in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Toleranzrahmens (bis zu 20 %).

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Bei sozialleistungsrechtlichen Angelegenheiten ist zwar regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung aufgrund des Existenzminimums anzunehmen; dies kann jedoch durch unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten ausgeglichen werden.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 HS 1 RVG§ 14 Abs. 1 RVG§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG§ Nr. 3102 VV RVG

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 16.01.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.01.2022 wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 14 SF 38/22 E
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Beschluss

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In dem Erinnerungsverfahren

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-

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Erinnerungsführerin

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gegen

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Erinnerungsgegnerin

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In Sachen:

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hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 01.02.2022 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Reif, beschlossen:

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Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 16.01.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.01.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zustehenden Vergütung. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

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1. Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft. Die Einlegung der Erinnerung ist nicht an eine Frist gebunden. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung gemäß § 56 Abs. 2 S.1 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 1 HS 1 RVG nicht abgeholfen hat, ist die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG zur Entscheidung berufen.

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2. Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 797,30 Euro festgesetzt.

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Die Kammer nimmt insofern zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.01.2022. Sie teilt insbesondere die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG in Höhe von 260,00 Euro. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG sind dementsprechend vermindert.

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Die konkrete Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des besonderen Haftungsrisikos. Sofern die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten bzw. die daneben zu berücksichtigenden, unbenannten Kriterien (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, veröffentlicht unter juris.de) objektiv nicht hinreichend beachtet. In diesem Fall ist die Bestimmung der Rahmengebühr unter Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen festen Anhaltspunkte (Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr) sowie des in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Toleranzrahmens von bis zu 20 Prozent richterlich zu korrigieren. Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich (Sozialgericht (SG) Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2009, Az.: S 12 SF 102/09 E, veröffentlicht unter juris.de).

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Maßstab der Gebührenbemessung sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG insbesondere der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der Angelegenheit, deren Bedeutung für den Mandanten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten. Erweist sich die Angelegenheit ausgehend hiervon und gegebenenfalls im Einzelfall in Betracht kommenden weiteren Kriterien als durchschnittlich, ist die Mittelgebühr angemessen. Erweist sich die Angelegenheit als überdurchschnittlich, ist von der Mittelgebühr nach oben abzuweichen. Erweist sich die Angelegenheit als unterdurchschnittlich, ist von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen.

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Ausgehend von diesem Maßstab erweist sich der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 360,00 Euro als unbillig und damit unverbindlich. Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 60,00 Euro bis 660,00 Euro. Tatsächlich angemessen ist eine Verfahrensgebühr von 260,00 Euro.

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Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Kriterien stellen sich wie folgt dar:

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̶          Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war erheblich unterdurchschnittlich. Neben einer knappen Antragsschrift fertigte der Erinnerungsführer lediglich die Erledigungserklärung.

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̶          Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist leicht unterdurchschnittlich. Vorliegend spielten tatsächliche Fragen wie die Einreichung der Nachweise für die tatsächlich geschuldete Miete eine Rolle.

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̶           Die Bedeutung für die Mandanten des Erinnerungsführers war überdurchschnittlich. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grundsätzlich von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen, weil Rechtsschutzziel die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist.

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̶          Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger im Ausgangsverfahren als Bezieher von Arbeitslosengeld II sind deutlich unterdurchschnittlich.

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Hiernach stellt sich die Angelegenheit insgesamt als unterdurchschnittlich dar. Der Ansatz von 260,00 Euro ist angemessen. Der Einwand des Erinnerungsführers die sprachlichen Hürden rechtfertigen den überdurchschnittlichen Aufwand, wird nicht geteilt. Weil die vom Erinnerungsführer vorgenommene Gebührenbemessung den angemessenen Betrag von 260,00 Euro um mehr als 20 % übersteigt, ist das Gericht nicht an die abweichende Festlegung des Erinnerungsführers gebunden.

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Nach dem Vorstehenden errechnet sich die Vergütung des Erinnerungsführers wie folgt:

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Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG)260,00 EUR
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)390,00 EUR 20,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)127,30 EUR
Summe797,30 EUR

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist nach Maßgabe der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.

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Die Beschwerde ist nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem

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Sozialgericht Dortmund,

33

Ruhrallee 1-3,

34

44139 Dortmund,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

37

Zweigertstraße 54,

38

45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Reif

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Richterin am Sozialgericht