Klage auf Pflegeleistungen wegen Fristversäumnis nach § 87 SGG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Leistungen der Pflegeversicherung; die Beklagte lehnte den Antrag ab und bestätigte dies im Widerspruchsbescheid nach MDK-Begutachtung. Die Klägerin erhob Klage, die erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist nach § 87 SGG beim Gericht einging. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis ab und erließ den Beschluss als Gerichtsbescheid nach § 105 SGG.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Pflegeleistungen wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist nach § 87 SGG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist nach § 87 Abs. 1 SGG binnen eines Monats zu erheben; wird der Bescheid per Post übermittelt, gilt er nach § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Sachurteilsvoraussetzung; diese gesetzliche Frist kann weder verlängert noch nachträglich geheilt werden.
Ein als einfaches Schreiben übersandter Widerspruchsbescheid ist grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt anzusehen, sofern der Adressat nicht innerhalb der Frist substantiierte Einwände zum Zugang darlegt.
Das Gericht kann gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Rubrum
Sozialgericht Dortmund
Zugestellt am:
Az.: S 12 P 196/23
Otto
Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
Klägerin
gegen
Beklagte
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 09.11.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Döring, für Recht erkannt: •
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen der Pflegeversicherung.
Die am 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert.
Sie beantragte am 24.11.2021 bei • dieser die Gewährung von Leistungen der
Pflegeversicherung, was die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2021 ablehnte, nachdem der Medizinische Dienst auf Veranlassung der Beklagten nach Aktenlage und einem Telefoninterview zu der Einschätzung gelangt war, dass die Klägerin mit insgesamt 0,00 gewichteten Gesamtpunkten die Voraussetzungen eines Pflegegrades nicht erfülle. '
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11.01.2022 wies die Beklagte nach erneuter Begutachtung durch den MD nach einem * Hausbesuch vom . 28.10.2022 mit
Widerspruchsbescheid vom 09.02.2023 als unbegründet zurück.
Am 21.03.2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.202.1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09:02.2023 zu verurteilen, ihr Leistungen der ‘
Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
* * • / V
- die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Klagefrist nicht eingehalten wurde. Im . Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Auf die erste Nachfrage des Gerichts, wann der Klägerin der Widerspruchsbescheid zugegangen sei, teilte diese lediglich mit, dass sie Posteingänge nicht bestätigen könne, da unvollständig fehlerhaft usw. Auf die erneute Nachfrage des Gerichts zum Zugangstag
des Widerspruchsbescheides teilte die Klägerin ähnliches mit. Sie wurde zuletzt erfolglos mit gerichtlichem Schreiben vom 22.08.2023 unter Fristsetzung binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens gem. § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, die die Zulässigkeit der Klage, insbesondere zur Wahrung der Klagefrist, belegen. Das Schreiben wurde ihr am 07.09.2023 förmlich zugestellt. Sie hat hierauf nicht geantwortet. Die Beteiligten wurden mit gleichem Schreiben zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierüber zuvor angehört.
Die gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.02.2023 wurde der Klägerin postalisch per einfachem Schreiben übersandt. Er gilt damit seit dem 12.02.2023 als zugestellt. Etwas anderes hat die Klägerin auch binnen der gesetzten Frist weder dargelegt noch behauptet. Die einmonatige Klagefrist lief sodann am 13.03.2023 ab, da der 12.03.2023 ein Sonntag war (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB). Die Klage ging bei Gericht jedoch erst am 21.03.2023 ein und damit nach Ablauf der einmonatigen . Klagefrist. Die Einhaltung der Klagefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die das .Gericht zwingend zu beachten hat. Sie ist eine gesetzliche Frist, die weder verlängert noch abgekürzt werden kann (vgl. Wolff-Delle'n in: Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, .2. Aufl. 2014, § 87 Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§' 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der ‘ Klägerin Rechnung.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist.gem. § 143 SGG zulässig.
Rechtsmittelbelehrung
c. ’
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der .Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung’innerhalb der Frist bei dem -
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten. der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden . Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch'das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere, elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten . Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Döring
Richterin am Sozialgericht Beglaubigt
Dortmund, 10.11.2023 Otto
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO.