Wegeunfall: Keine Versicherung bei mehrstündiger Unterbrechung durch private Tätigkeiten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Anerkennung eines Wegeunfalls nach einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit. Streitpunkt ist, ob der Unfall in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand oder der Weg durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrochen wurde. Das Gericht verneint Versicherungsschutz und stützt sich auf eine Zwei‑Stunden‑Grenze für Unterbrechungen. Einnahme von Mittagessen und privater Einkauf auf dem Betriebsgelände werden als dem privaten Bereich zugeordnet.
Ausgang: Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abgewiesen; mehrstündige privatwirtschaftliche Unterbrechung verhindert Versicherungszusammenhang
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wegeunfall im Sinne des § 8 SGB VII setzt einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit voraus.
Bei einer Unterbrechung des Weges durch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten von mindestens zwei Stunden wird regelmäßig kein innerer Zusammenhang mehr angenommen.
Eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie die Einnahme von Mahlzeiten oder private Einkäufe sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und begründen keinen Versicherungsschutz.
Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände führen nur dann zu Versicherungsschutz, wenn sie über bloße örtliche und zeitliche Zusammenhänge hinaus wesentlich dazu bestimmt sind, dem Unternehmen zu dienen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
SOZIALGERICHT DORTMUND
Verkündet am 08.06.2000
Az.: S 11 U 44/00
Weber
Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
S. P.,
I,
Klägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt C.
E Straße 168, I,
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten,
Beklagte
hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung in Dortmund vom 08.06.2000 durch den Richter am Sozialgericht Gregarek als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Lichte und die ehrenamtliche Richterin Rottmann
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am
16.03.1999 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Die 1974 geborene Klägerin begab sich am 16.03.1999 um 10:45 Uhr auf die Fahrt mit dem Pkw von ihrer Wohnung in I-I in Richtung ihrer Arbeitsstätte bei der L. GmbH,
in T. Gegen 11:00 Uhr wurde sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich schwer verletzte. Planmäßig hätte die Klägerin ihre Arbeitsschicht an diesem Tage um 14:00 Uhr begonnen. Der übliche Anfahrtsweg für die 43 km lange Strecke von I.-I. nach T beträgt 60 Minuten.
In einem auf Veranlassung der Beklagten übersandten Unfall-Fragebogen teilte die Klägerin auf die Frage nach dem frühzeitigen Beginn der Unfallfahrt als Grund für den frühen Aufbruch am Unfalltage mit, sie habe noch im Werk vor Beginn der Arbeitsschicht Mittagessen und Kuchen für den privaten Bedarf einkaufen wollen. Zudem herrsche auf der Fahrtstrecke starker Verkehr mit Staugefahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.1999 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, die Unfallfahrt habe nicht in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin bei der L. GmbH gestanden. Bei einem Fahrtantritt 3 1/4 Stunden vor Beginn der Arbeit liege jedenfalls dann kein Wegeunfall vor, wenn die übliche Fahrzeit 60 Minuten betrage.
Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, nach ihrer Rechtsauffassung sei auch die Essenseinnahme auf dem Firmengelände der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Auch die von ihr geplanten Einkäufe stünden in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, so dass auch die Unfallfahrt in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe.
Nach einer Auskunft des Arbeitgebers vom November 1999 existiert auf dem Werksgelände eine verpachtete Werkskantine. Der vor Beginn der Arbeitsschicht notwendige Umkleidevorgang dauere nicht länger als 5 Minuten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Da sie die Absicht gehabt habe, auf dem Arbeitsgelände ihr Essen einzunehmen und Kuchen einzukaufen, liege eine privatwirtschaftliche Unterbrechung des Arbeitsweges nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
22.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2000 zu verurteilen, das Ereignis vom 16.03.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, hingewiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den Autounfall vom
16.03.1999 als versicherten Arbeitsunfall zu entschädigen. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 8 Abs. 2 sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei verlangt § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit. Der innere Zusammenhang muss dabei so eng und gewichtig
sein, dass es gerechtfertigt ist, den Weg der versicherten Tätigkeit zuzuordnen (vgl. nur Bereiter-Hahn/Mehrtens, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 12.1). Ein solcher innerer Zusammenhang wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dann nicht mehr angenommen, wenn der Weg für einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden durch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrochen wird (vgl. nur Bereiter-Hahn/Mehrtens a. a. 0. § 8 Anm. 12.37).
Auch die Kammer legt ihrer Beurteilung diese Zeitgrenze von zwei Stunden zugrunde, weil im Interesse der Rechtssicherheit die Anwendung eines präzisen Abgrenzungskriteriums erforderlich ist. Zur Überzeugung der Kammer hatte die Klägerin die Absicht, ihren Arbeitsweg um mehr als zwei Stunden zum Zwecke der Verrichtung privat-wirtschaftlicher Tätigkeiten zu unterbrechen. Sie begann ihren
Weg mehr als zwei Stunden früher, als dies bei einem direkten Weg zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erforderlich gewesen wäre.
Sowohl die Einnahme des Mittagessens auf dem Betriebsgelände wie auch der beabsichtigte Einkauf von Kuchen ist zur Überzeugung der Kammer dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Diese Tätigkeiten dienen rechtlich wesentlich nicht dem Betrieb und sind daher nicht in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu sehen. Essen und Trinken sind vielmehr im Allgemeinen dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnen (vgl. Bereiter-Hahn a. a. 0. Anm. 7.33). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor, weil eine bestimmte Nahrungsaufnahme oder ein erheblich größeres Durstgefühl durch betriebliche Umstände nicht bedingt wurde.
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger reicht es nicht aus, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände durchzuführen, um damit in den Genuss des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung zu gelangen. Der innere Zusammenhang liegt insoweit vielmehr erst dann vor, wenn die maßgebliche Tätigkeit über einen bloß örtlichen und zeitlichen Zusammenhang hinaus wesentlich dazu bestimmt war, dem Unternehmen zu dienen. Dies ist weder bei der Einnahme des Mittagessens vor Beginn der Arbeitsschicht noch beim privaten Kucheneinkauf der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.