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Sozialgericht Detmold·S 9 AS 2206/14·20.02.2020

Feststellung der Verfahrens­erledigung durch angenommenes Anerkenntnis (SGB II)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht / Verfahrensrecht (SGG)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Zinsanspruch an; die Beklagte erkannte diesen vollständig an. Der Kläger erklärte schriftlich, er begrüße das Anerkenntnis zur Erledigung seines Anspruchs. Das Gericht wertete diese Erklärung als Annahme des Anerkenntnisses (§101 Abs.2 SGG) und stellte das Verfahren als erledigt fest. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Verfahren als erledigt festgestellt wegen angenommener Anerkenntniserklärung; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erklärung wie ‚das Anerkenntnis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich‘ ist als Annahme des Anerkenntnisses i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG auszulegen.

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Ein angenommenes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 SGG.

3

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist zulässig, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen; die Beteiligten sind anzuhören.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; bei Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 SGG§ SGB II§ 105 Abs. 1 SGG§ 193 SGG

Leitsatz

Die Erklärung: "Das Anerkenntis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich" ist als verfahrensbeendende Annahme des Anerkenntnisses i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG auszulegen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 9 AS 1394/12 durch angenommenesAnerkenntnis erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Erledigung des Verfahrens S 9 AS 1394/12 streitig.

3

Der am 00.00.1958 geborene Kläger bezog bei der Beklagte seit 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch des Sozial-gesetzbuches (SGB II).

4

Mit der am 26.07.2012 erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Zinsanspruch inHöhe von 23,12 Euro. Mit Schriftsatz vom 15.06.2014 erkannte die Beklagte denAnspruch in voller Höhe an. Mit Schreiben vom 18.06.2014 schrieb der Kläger:

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„… das Anerkenntnis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich“

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Das Verfahren S 9 AS 1394/12 wurde daraufhin als erledigt ausgetragen.

7

Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Hinweis vom 06.01.2015 zum Gerichtsbescheidangehört und darauf hingewiesen, dass die weitere Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist; § 105 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).  Die Beteiligten sind angehört worden. Das Einverständnis der Beteiligten ist gemäß § 105 SGG nicht erforderlich.

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Das Verfahren S 9 AS 1394/12 ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Dies folgt aus § 101 Abs. 2 SGG. Danach erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

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Die Beklagte hat ein vollständiges Anerkenntnis abgegeben. Die Erklärung des Klägers vom 18.06.2014 , „.. das Anerkenntnis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich“ war als Annahme des Anerkenntnisses auszulegen und erledigte damit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.