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Sozialgericht Detmold·S 8 AS 920/21 ER·09.11.2021

Einstweiliger Antrag auf höheren Lohnkostenzuschuss (§16i SGB II) abgelehnt

SozialrechtSGB IILeistungen zur Teilhabe am ArbeitsmarktAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses für einen Arbeitnehmer (§16i SGB II). Das Sozialgericht lehnt den Antrag ab, da der Bescheid rechnerisch dem Mindestlohn entspricht und der Arbeitgeber weder tarifgebunden noch vertraglich zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet ist. Mündliche Zusagen genügen nicht dem Schriftformerfordernis des §34 SGB X.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses nach §16i SGB II als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht zu erstatten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §86b SGG setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bei offensichtlich unbegründeter Hauptsache ist der Antrag in der Regel ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund abzulehnen.

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Der Lohnkostenzuschuss nach §16i Abs.2 SGB II bemisst sich grundsätzlich am gesetzlichen Mindestlohn; ein höherer Zuschuss kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder kirchliche Regelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist oder dies ausdrücklich vereinbart ist.

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Die bloße Orientierung des vereinbarten Arbeitsentgelts an tariflichen Sätzen ohne tarifvertragliche Bindung oder ausdrückliche vertragliche Vereinbarung begründet keinen Anspruch auf einen höheren Lohnkostenzuschuss.

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Mündliche oder sonstige nicht schriftlich dokumentierte Zusagen der Verwaltung über die Höhe einer Leistung begründen keinen verbindlichen Anspruch, da eine solche Zusage dem Schriftformerfordernis des §34 SGB X nicht genügen kann.

Relevante Normen
§ 16i SGB II§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG§ 86b SGG§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG§ 16i Abs. 1 SGB II§ 16i Abs. 2 S. 1 SGB II

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt als Arbeitgeber die Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses gemäß § 16i SGB II für die Beschäftigung des Herrn O C im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Der Antragsteller beantragte am 23.08.2021 die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II für den Arbeitnehmer O C. Mit Bescheid vom 06.09.2021 bewilligte der Antragsgegner einen Lohnkostenzuschuss gemäß § 16i SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2026. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen. Hiergegen legte der Antragsteller am 09.09.2021 Widerspruch ein. Der Antragsgegner habe leider nur den Mindestlohn und nicht den ortsüblichen zu zahlenden Tariflohn berücksichtigt. Zwar werde der Herr C nicht ausschließlich mit Malerarbeiten beschäftigt, aber der Malertarifvertrag im Allgemeinen sei für den Hausmeisterdienst heranzuziehen und stelle die absolute Mindestgrenze dar. So habe man sich auf einen Lohn von 13,50 € geeinigt. Der Herr C habe lange Zeit in dem Gewerk gearbeitet und fast die Lehre abgeschlossen. Mit einem echten Mindestlohn könne man niemanden motivieren, wohl aber mit einem Lohn von 13,50 €. Als tariforientierter Arbeitgeber sei er zwar an keinen Tarifvertrag gebunden, wohl aber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet, Tariflohn zu zahlen, da er sonst keine Arbeitnehmer habe. Der Bescheid sei zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Am 13.10.2021 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus: Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da ihm als Arbeitgeber gegenüber falsche Aussagen getroffen worden seien. Da die zweite Lohnzahlung anstehe, entstünde ein finanzieller Schaden. Dem Herrn C drohe im Fall der Kündigung die Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, der Rückfall in pathologische Zustände sowie ein Entzug des Sorgerechts. Unter den gegebenen Umständen sei er zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit. Er sei aufgrund der Beratung durch den Antragsgegner davon ausgegangen, dass in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung der Lohn zu 100 Prozent förderfähig sei und nicht lediglich in Höhe des Mindestlohnes. Dies sei ihm telefonisch so bestätigt worden. Der Lohn von 13,50 € stünde bereits im Förderantrag. Dieser sei dann durch Verwaltungsakt vom 24.08.2021 positiv entschieden worden.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einen Lohnzuschuss für die Beschäftigung des Herrn O C unter Berücksichtigung des arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohnes in Höhe von 13,50 € zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt er aus: Vorliegend bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Insbesondere sei eine Eilbedürftigkeit für das Begehren des Antragstellers nicht erkennbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

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II.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

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Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

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Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

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Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).

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Hiervon ausgehend hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses ist § 16i SGB II. Gemäß § 16i Abs. 1 SGB II können zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt gemäß § 16 i Abs. 2 S. 1 SGB II

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1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,

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2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,

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3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,

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4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent

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der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 gemäß § 16i Abs. 2 S. 2 SGB II auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet gemäß § 16i Abs. 2 S. 3 SGB II mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich gemäß § 16i Abs. 2 S. 4 SGB II nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit.

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Hiervon ausgehend ist im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung die Höhe des von dem Antragsgegner gewährten Lohnkostenzuschuss nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Zuschuss entsprechend § 16i Abs. 2 S. 1 SGB II unter Zugrundelegung des Mindestlohns errechnet. Rechenfehler sind nicht ersichtlich.

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses gemäß § 16i Abs. 2 S. 2 SGB II, denn er ist bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht durch oder aufgrund eines Tarifvertrages zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgeltes verpflichtet. Der Antragsteller hat auch mit dem Herrn C nicht die Anwendung eines Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart. In dem zwischen dem Antragsteller und dem Herrn C am 16.08.2021 geschlossenen Arbeitsvertrag wird der Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk nicht erwähnt. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag auf Gewährung des Lohnkostenzuschusses ausgeführt hatte, den Herrn C „analog dem Tariflohn Maler und Lackierer“ entlohnen zu wollen, ändert dies nichts daran, dass tatsächlich im Arbeitsvertrag die Anwendung des Tarifvertrages nicht vereinbart wurde. Dass der Lohn sich der Höhe nach an dem Tarifvertrag orientiert, reicht für die Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses nicht aus.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm die Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses im Rahmen der Beratungsgespräche durch den Antragsgegner zugesagt worden sei, ergibt sich hieraus ebenfalls kein anderes Ergebnis. Eine Zusicherung des Antragsgegners im Sinne des § 34 SGB X über die Höhe des Lohnkostenzuschusses liegt nicht vor. Soweit eine mündliche Zusage über einen höheren Lohnkostenzuschuss getroffen sein sollte, was sich allerdings der Akte des Antragsgegners nicht entnehmen lässt, genügt diese bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 34 SGB X. Soweit der Antragsteller auf die E-Mail vom 24.08.2021 verweist, so enthält diese lediglich die Zusage der Förderfähigkeit des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach; eine Aussage über die Förderungshöhe trifft die E-Mail nicht.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Motivation der Mitarbeiter und Gewinnung von Arbeitskräften. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zahlung eines über dem Mindestlohn liegenden Lohnes aus Arbeitgebersicht unternehmerisch sinnvoll erscheint. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses wird aber durch § 16i Abs. 2 SGB II verbindlich geregelt; an diese Regelung ist der Antragsgegner gebunden. Ein Ermessen steht ihm diesbezüglich nicht zu. Grundlage für die Berechnung des Lohnkostenzuschusses ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung der Mindestlohn; etwas anderes ergibt sich lediglich im Falle der Tarifbindung, die vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.