Einstweilige Anordnung nach §86b SGG wegen angeblicher Unterdeckung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Auszahlung zusätzlicher Sozialleistungen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen des §86b Abs. 2 SGG und verneint den Anordnungsgrund. Es besteht keine erhebliche, unabwendbare Notlage, weil bereits Leistungen von ca. 1.000 EUR, Kindergeld und Einkommen der Ehefrau bezogen werden und keine akute Wohnungsverlustgefahr dargelegt ist. Der Antrag wird abgelehnt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt voraus, dass (1) ein Anordnungsgrund in Form einer dringenden, sonst nicht abwendbaren und erheblichen Nachteilsgefahr und (2) die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht sind.
Wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens darf die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen; vorläufiger Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden können.
Zur Annahme eines sonst nicht abwendbaren Nachteils ist konkretes und glaubhaftes Vorbringen erforderlich; ein lediglich geführtes Mahnverfahren begründet für sich allein keinen Anordnungsgrund, soweit keine unmittelbare Räumungs- oder Wohnungslosigkeitsgefahr dargelegt ist.
Die Kostenentscheidung kann nach § 193 SGG analog getroffen werden; bei unbegründetem Antrag kann das Gericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) besteht und zugleich die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, das zu Lasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Denn nach den oben genannten Grundsätzen ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die spätere Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Antragsteller erhält bereits nach dem eigenen Vortrag Leistungen der Antragsgegnerin von annähernd 1.000,- EUR. Soweit der Antragsteller meint, bis zum rechnerischen Gesamtbedarf von 1.427,29 EUR weitere finanzielle Forderungen gegen die Antragsgegnerin geltend machen zu können, ist der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn in Anbetracht der Leistungen der Antragsgegnerin und des bezogenen Kindergeldes und des Erwerbseinkommens der Ehefrau in Höhe von annähernd 300,- EUR monatlich ist eine erhebliche Notlage auf Seiten des Antragstellers nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller ergänzend darauf verweist, dass hinsichtlich ausstehender Mietforderungen ein Mahnverfahren durch den Vermieter angestrengt worden ist, führt dieses zu keiner anderen rechtlichen Beurtei-lung. Ein sonst nicht abzuwendender Nachteil könnte nur gegeben sein, wenn der Antragsteller unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht ist, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist.
Der Antragsteller hat damit weder glaubhaft gemacht, dass eine Kündigung der Wohnung bevorsteht oder gar eine Räumung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.