Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Klage zu Regelbedarf und Mehrbedarfen (SGB XII)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Festsetzung des Regelbedarfs und verschiedener Mehrbedarfe nach SGB XII an; der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und sah keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler in den Bescheiden. Insbesondere ist die Einordnung in die Regelbedarfsstufe II für besondere Wohnformen sachgerecht; geltend gemachte Mehrbedarfe waren nicht substantiiert oder bereits durch die Einrichtung abgedeckt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Klage zu höheren Regel- und Mehrbedarfen ohne hinreichende Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §§114,115 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Bei der summarischen Prüfung im PKH-Verfahren ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben.
Die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach §42 Nr.1 i.V.m. der Anlage zu §28 SGB XII richtet sich nach den Voraussetzungen des §42a; Personen in besonderen Wohnformen können der Regelbedarfsstufe II zuzuordnen sein, weil Unterkunfts- und wohnungsbezogene Kosten anders berücksichtigt werden.
Mehrbedarfe nach §42b SGB XII müssen substantiiert dargelegt werden; Kosten, die der Einrichtung obliegen, begründen keinen zusätzlichen Bedarf gegenüber dem Regelsatz.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Leistungen der Pflegeversicherung und ist in einer Einrichtung der Stiftung C (besondere Wohnform) untergebracht. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 05.12.2019 Leistungen nach dem Kapitel 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020.
Die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, erhob Widerspruch gegen den Bescheid und machte einen höheren Regelbedarf, weitere Mehrbedarfe sowie höhere Unterkunftskosten geltend.
Mit Änderungsbescheiden vom 17.12.2019 und 09.03.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 höhere Leistungen. Sie legte hierbei einen Bedarf von 989,72 € zugrunde. Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelbedarfs von 389,00 €, war ein Mehrbedarf (Merkmal G) in Höhe von 66,13 €, ein Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung an 5 Tagen in Höhe von 64,60 € sowie der Unterkunftskostenanteil von 476,23 € berücksichtigt.
Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 24.06.2020 erhobene Klage, mit der die Klägerin einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 sowie einen Mehrbedarf für Ernährung in gemeinschaftlicher Wohnform, Kleidung, Wäschereinigung, Reinigung der persönlichen Räume, deren Kosten von der Einrichtung getragen würden, und Kontoführungsgebühren geltend macht.
Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2020 setzte die Beklagte die Leistungen aufgrund einer höheren Erwerbsminderungsrente der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auf monatlich 436,36 € neu fest.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, wobei das Wort „hinreichend“ kennzeichnet, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer, gegeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, juris, Rn 26).
Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Entscheidungsreife ist gegeben, wenn ein Klage- bzw. Antragsbegehren mit Erfolgsaussicht anhängig gemacht ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 SGG) und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ausgehend hiervon hatte die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten höheren Regelbedarfs (1) und der geltend gemachten Mehrbedarfe (2).
1.
Die Bedarfe nach Kapitel IV des SGB XII umfassen nach § 42 Nr. 1, 1 Halbsatz SGB XII die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII.
Nach der Anlage zu § 28 SGB XII gilt die Regelbedarfsstufe I für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe II gilt.
Die Regelbedarfsstufe II in Höhe von 389,00 € ab dem 01.01.2020 gilt für jede erwachsene Person, wenn sie
1.
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
2.
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.
Die Klägerin lebt nicht in einer Wohnung, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung in der Einrichtung der Stiftung C überlassen sind.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sachgerechter wäre, ihren Personenkreis der Regelbedarfsstufe I zuzuordnen, was rechtlicher unerheblich ist. Die derzeitige gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist im Vergleich zu Personen, die der Regelbedarfsstufe I zugeordnet sind, nicht erkennbar. Den betroffenen Personen in „besonderen Wohnformen“ entfallen viele Kosten, die mit dem Bewohnen einer „normalen Wohnung“ im Zusammenhang stehen oder es gibt Einsparungen, wie z.B. bei Haushaltsstrom, Gebühren für Telekommunikation oder Zuschläge für Möblierung. Den Personen in eine „besonderen Wohnform“ werden im Regelfall vollausgestatte Räume zur Nutzung überlassen. Die Anschaffung, der Ersatz oder der Erhalt von wohnraumbezogenen Gebrauchsgegenständen wird im Rahmen der jeweiligen Nutzungsüberlassung in die Gesamtkalkulation der Unterkunftskosten einbezogen. Somit können gemäß § 42a Abs. 5 SGB XII deutlich höhere angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden als für vergleichbare Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung leben. Diese Personen haben zudem keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf eine umfassende Wohnungsausstattung. Personen in besonderen Wohnformen müssen die Wohnungsausstattung, deren Ersatzbeschaffung und deren Reparatur nicht aus dem Regelsatz selbst finanzieren. Diese Beträge werden bereits in den Unterkunftskosten durch höhere Mieten abgedeckt. Leistungsberechtigte in eigenen Wohnungen haben im Gegensatz dazu hierfür Ansparungen aus dem Regelsatz zu tätigen, bekommen dadurch einen höheren Regelsatz, aber auch deutlich geringere Unterkunftskosten. Aufgrund der Sonderregelungen in den § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII erhalten Personen in „besonderen Wohnformen“ bedeutend höhere Leistungen im Bereich der Unterkunftskosten. Diese Ersparnis ist dem tatsächlich feststellbaren Einsparvolumen in Paarhaushalten aufgrund der eintretenden Einspareffekte beim Zusammenleben mehrerer Personen vergleichbar und unterscheidet den Personenkreis deutlich von einer alleinlebenden Person und auch von Personen, die in einer Wohngemeinschaft in einer regulären Wohnung leben.
2.
Gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII umfassen die Bedarfe die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b SGB XII.
Gemäß § 42b Abs. 1 SGB XII werden für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
Die hier geltend gemachten Mehrbedarfe sind, sofern sie bestehen, durch den Regelsatz abgedeckt. Für die Reinigung der persönlichen Räume besteht kein Bedarf, weil die Kosten hierfür nach dem Klagevorbringen von der Einrichtung getragen werden. Aus welchen Gründen die Einrichtung die Kosten trägt, ist rechtlich nicht von Relevanz.