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Sozialgericht Detmold·S 7 R 783/17·11.11.2018

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs nach §124 ZPO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt mit Beschluss vom 15.12.2017 Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten von 20,00 € ab dem 01.03.2018. Nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO ist die Bewilligung aufzuheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit Raten oder sonstigen Zahlungen im Rückstand ist. Der Kläger zahlte bislang keine Raten; das Gericht hob die PKH daher auf.

Ausgang: Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wegen mehr als dreimonatigem Zahlungsverzug nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO aufzuheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags im Rückstand ist.

2

Ein andauernder Rückstand gegenüber vereinbarten PKH-Raten begründet einen Widerrufs- bzw. Aufhebungsgrund, sofern die Drei-Monats-Frist nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO überschritten ist.

3

Zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe genügt die Feststellung des mehr als dreimonatigen Zahlungsverzugs mit den geschuldeten Raten; die Erforderlichkeit weiterer tatbestandlicher Nachweise richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

4

Die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Raten ist eine Nebenpflicht der PKH-Bewilligung; schuldhafte Nichtleistung kann zur Entziehung der gewährten Prozesskostenhilfe führen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

Tenor

Die mit Beschluss vom 15.12.2017 erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung wird aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Dem Kläger ist mit Beschluss vom 15.12.2017 Prozesskostenhilfe mit monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von 20,00 Euro beginnend mit dem 01.03.2018 gewährt worden.

4

II.

5

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

6

Der Kläger hat bislang keine Raten gezahlt.