Unzulässigkeit der Leistungsklage auf Altersrente mangels Vorverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung rechtswidrigen Handelns und die Gewährung einer Altersrente, ohne zuvor ein Verwaltungsverfahren bei der Beklagten durchzuführen. Zentrales Rechtsproblem ist das Erfordernis eines Vorverfahrens nach §78 SGG und die erforderliche Antragstellung nach SGB I §16 i.V.m. SGB VI §99. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da kein Vorverfahren stattfand, die Klägerin nicht mitwirkte und keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Altersrente als unzulässig abgewiesen, da Vorverfahren nach §78 SGG und erneute Antragstellung nicht erfolgt sind
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich ein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG durchzuführen; Ausnahmen bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die in § 78 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen vorliegen.
Eine unmittelbare Leistungsklage auf Gewährung von Sozialleistungen ist unzulässig, soweit die Leistungsvoraussetzungen eine vorherige Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfordern (vgl. SGB I § 16 i.V.m. SGB VI § 99).
Die Verweigerung der Mitwirkung durch die Antragstellerin, insbesondere das Fernbleiben vom Verhandlungstermin und die Unterlassung einer sachgerechten Antragstellung, kann zur Unzulässigkeit der Klage führen, weil dadurch das Vorverfahren unmöglich gemacht wird.
Sind bereits abschlägige Verwaltungs- sowie Gerichtsentscheidungen ergangen und haben sich Sach- oder Rechtslage nicht geändert, rechtfertigt dies nicht die Umgehung des Vorverfahrens oder die Erhebung einer neuen unmittelbaren Leistungsklage ohne erneute Antragstellung.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer rechtswidrigen Handlung durch die Beklagte aufgrund eines Verstoßes gegen das Grundgesetz.
Am 30.03.2011 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben, ohne zuvor ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Im Klageschriftsatz verweist die Klägerin darauf, dass Handlungen der Beklagten gegen das Sozialstaatsprinzip verstießen und rechtswidrige Handlungen darstellten. Ihr Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass sie im Rahmen von staatlichen Fürsorgeleistungen Rente begehrt.
Die Klägerin begehrt sinngemäß,
festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat und verpflichtet ist, ihr Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ein ehemals gestellter Antrag auf Gewährung einer Altersrente mit Bescheid vom 11.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2010 zurückgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Klage sei am 23.03.2011 durch Urteil abgewiesen worden. Seit dem Urteil hätten sich keine neuen Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Ein erforderliches Vorverfahren ist nicht durchgeführt worden.
Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu prüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nur dann nicht, wenn 1.) ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2.) der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist, außerdem ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt oder 3.) ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage nach § 78 Abs. 3 SGG.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für das Entfallen eines Vorverfahrens nicht gegeben. Weder hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente erneut bei der Beklagten angebracht, noch sind die sonstigen Voraussetzungen und Fälle des § 78 Abs. 1 SGG gegeben. Aufgrund des eindeutigen Klageschriftsatzes vom 30.03.2011, gerichtet an das Sozialgericht Detmold, ist aber eine Auslegung des Klageschriftsatzes als Antrag auf Gewährung einer Altersrente nicht möglich. Zugleich hat die Klägerin sich jeglicher Mitwirkung an dem Klageverfahren verweigert und dadurch verhindert, dass eine sachgemäße Antragstellung vorgenommen werden konnte. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2013 ist die Klägerin nicht erschienen. Da auch die Gewährung einer Rente wegen Alters über § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einer Antragstellung bedarf, ist die unmittelbare Erhebung einer Leistungsklage nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.