Einstweiliger Rechtsschutz wegen Fahrkostenübernahme nach §60 SGB V abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, damit die Krankenkasse die Fahrkosten für eine Nachuntersuchung der Hüft-TEP übernimmt. Das Gericht lehnt ab, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund substantiiert dargetan ist, der Untersuchungstermin unbestimmt ist und keine schweren Nachteile vorgetragen wurden. Eine Kostenerstattung nach §60 SGB V setzt in der Regel einen vorab zu stellenden Antrag bzw. die in den Krankentransport-Richtlinien geregelten Ausnahmen voraus.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Fahrkostenübernahme nach §60 SGB V abgewiesen, da kein Anordnungsanspruch bzw. -grund substantiiert vorgetragen wurde
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG müssen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (konkrete Gefahr der Vereitelung oder drohende wesentliche Nachteile) substantiiert dargetan werden.
Eine Regelungsanordnung zur vorläufigen Verpflichtung zur Übernahme von Fahrkosten ist nur gerechtfertigt, wenn ohne vorläufige Regelung schwere und unzumutbare Nachteile zu besorgen sind; bloße Unbestimmtheit eines künftigen Untersuchungstermins genügt nicht.
Die Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse richtet sich nach § 60 Abs. 1 SGB V; die Erstattung von Fahrkosten bei ambulanten Behandlungen ist grundsätzlich an eine vorherige Genehmigung bzw. an die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelten Ausnahmen gebunden.
Für selbst gefahrene Fahrten ist eine ärztliche Verordnung nach den Krankentransport-Richtlinien nicht zwingend; das Merkzeichen "aG" kann die Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen nach den Richtlinien erfüllen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 16 B 17/08 KR ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der 1943 geborene Antragsteller leidet unter verschiedenen Gesundheitsstörungen, die sich u. a. auch auf die Gehfähigkeit auswirken. Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG". Er erhielt in der Vergangenheit eine endoprothetische Versorgung im Bereich des rechten Hüftgelenkes. Eine entsprechende Nachuntersuchung soll nach dem Vorbringen des Antragstellers demnächst erfolgen. Mit bei Gericht am 20.01.2008 eingegangenen Schreiben begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin möge sich unverzüglich zu der Frage äußern, in welcher Weise die Nachuntersuchung zur Hüft-TEP terminlich und fahrkostenmäßig geregelt wird.
Er beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Fahrkosten für die geplante Nachuntersuchung zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie weist darauf hin, dass eine generelle Fahrkostenübernahme der Krankenkasse nicht möglich sei, diese sei vielmehr an Recht und Gesetz in jedem Einzelfall gebunden.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ebenso sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Vorliegend begehrt der Antragsteller offensichtlich den Erlass einer sog. Regelungsanordung (vgl. § 940 Zivilprozessordnung -ZPO), um eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fahrkostenübernahme zu erhalten.
Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, inwieweit ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anordnungsgrund vorliegen könnte.
Gem. § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) hat die Krankenkasse die Kosten für Fahrten zu übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Dabei kommt eine Erstattung von Fahrkosten im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Grundsätzlich mag der Antragsteller zwar einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten haben, dies setzt jedoch - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - voraus, dass vor Durchführung einer Fahrt zur Klärung der Kostenübernahme gem. § 60 Abs. 1 S. 2 SGB V ein entsprechender Kostenübernahmeantrag einzureichen ist.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, wann genau die Untersuchung stattfinden wird und inwieweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dieser Leistung gleichfalls verpflichtet ist, eine Krankentransportleistung zu übernehmen, ist derzeit nicht absehbar, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, eine vorläufige Regelung zu treffen, ohne die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, wenn derzeit die gewünschte Zusicherung zur Übernahme von Fahrkosten nicht erteilt wird. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er bereits jetzt eine Kostenzusage benötigt, wenngleich der Termin für die Nachuntersuchung noch gar nicht feststeht.
Dem Antragsteller wird anheimgestellt, bei Absprache des Termins mit dem untersuchenden Krankenhaus auf seine Situation hinzuweisen und darum zu bitten, eine entsprechende Bescheinigung zur Notwendigkeit der Untersuchung zu übersenden, damit er diese der Antragsgegnerin vorlegen kann. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf § 7 Abs. 4 der Krankentransport-Richtlinien hin. Da der Antragsteller offensichtlich als Selbstfahrer Kostenerstattung für die von ihm zu verauslagenden Fahrkosten beantragen wird, ist eine Verordnung jedenfalls nach den Krankentransport-Richtlinien nicht zwingend erforderlich. Aufgrund des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 1 der Krankentransport-Richtlinien vor, sodass die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen in der nächsterreichbaren Einrichtung/Arztpraxis zu übernehmen sein werden. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Erstattungsanträge des Antragstellers bearbeitet, so dass ein ungesetzliches Verhalten der Krankenkasse nicht zu befürchten steht.