Klage auf höheres Arbeitslosengeld abgewiesen – fiktive Bemessung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosengeld-Leistung ab 24.05.2017 und rügt die Einstufung in eine niedrigere Qualifikationsstufe. Zentral ist, ob eine fiktive Bemessung nach §152 SGB III und die Festlegung der Qualifikationsstufe zu beanstanden sind. Das Gericht weist die Klage ab; die fiktive Bemessung und die Einstufung in Qualifikationsstufe 4 sind nicht rechtswidrig. Auch die Anwendung des §145 SGB III wird verneint, da Restleistungsvermögen und fehlende Erwerbsminderung vorliegen.
Ausgang: Klage auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes abgewiesen; Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht rechtswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Bei weniger als 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb der letzten zwei Jahre ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt nach § 152 Abs. 1 SGB III heranzuziehen.
Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsstufe richtet sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen erstrecken; eine Einstufung in Qualifikationsstufe 4 ist zulässig, wenn für die Zielbeschäftigung keine Ausbildung erforderlich ist.
Die Sonderregelung des § 145 SGB III kommt nur in Betracht, wenn kein Restleistungsvermögen vorliegt und damit die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung gegeben sind.
Nach § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitbefangen ist die Arbeitslosengeld (Alg) Höhe.
Der 0000 geborene Kläger meldete sich am 11.05.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg ab 22.05.2017. Er war seit 12.08.1996 als Schichtleiter bei der Firma T Verpackungs- GmbH & Co. KG beschäftigt. Sein Krankengeld – bzw. Verletztengeldbezug – endete am 23.05.2017 durch Aussteuerung.
Mit Bescheid vom 25.07.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 24.05.2017 für 360 Kalendertage i.H.v. 31,49 € täglich aufgrund eines täglichen Bemessungsentgelts von 59,50 €. Da der Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe, sei bei der Bemessung seines Alg ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 Satz 1 3. Buch Sozialgesetzbuch – SGB III - ). Dieses richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen seiner Arbeitsagentur in erster Linie für ihn erstreckten und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Der Kläger sei für eine Tätigkeit als Pförtner geeignet. Da hierfür keine Ausbildung erforderlich sei, sei Qualifikationsstufe 4 i.S.v. § 152 Abs. 2 Nr. 4 SGB III maßgeblich.
In dem hiergegen am 08.08.2017 eingelegten Widerspruch rügte der Kläger u.a. die Eingruppierung in die Qualifikationsstufe 4, da er zuletzt als einer der wenigen Schichtleiter in einem der größten Verpackungsbetriebe im Umkreis tätig gewesen sei. Es sei nicht richtig, ihn nunmehr als Pförtner zu degradieren. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsvorbringens wird auf Blatt 37 ff. der Verwaltungsakte – VA – verwiesen.
Mit Schreiben vom 08.09.2017, auf das Bezug genommen wird, teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe bei der Vereinbarung/Festlegung des Zielberufes seine eigenen Angaben sowie die Feststellungen des ärztlichen Dienstes zu berücksichtigen. Eine Arbeit als Schichtleiter im Produktionsbereich könne der Kläger nicht weiter ausüben. Mit Schreiben vom 29.09.2017 (Bl. 52 ff. VA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verwies der Kläger u.a. darauf, dass ihm zumindest eine teilweise Erwerbsminderungsrente zustehen müsse aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und er Anspruch auf Alg entsprechend der Nahtlosigkeitsregelung haben müsse. Er könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei dem aktuellen Arbeitgeber nicht mehr ausüben, die Fortsetzung der Tätigkeit werde jedoch auch aus ärztlicher Sicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Er sei nunmehr einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2017 Klage erhoben.
Der Kläger verweist auf das Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Az.: S 15 SB 1489/15, das das Gericht beigezogen hat. Die Feststellungen des medizinischen Dienstes entbehrten jeder medizinischen Grundlage, wie sich bereits aus seiner Widerspruchsbegründung, auf die Bezug genommen werde, ergebe. Es werde noch einmal auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens wird insbesondere auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24.06.2019 nebst Anlagen (Bl. 37 – 66 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 abzuändern und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, die aus zutreffenden medizinischen Feststellungen folge.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest.
Der Alg-Anspruch des Klägers ist zwischenzeitlich erschöpft (vgl. Bl. 81 der Verwaltungsakte). Der am 06.11.2017 von dem Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung gestellte Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom 26.04.2018 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) nicht vorliege.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die aus der Akte S 15 SB 1489/15 gefertigten Kopien, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte lehnt zu Recht ab, dem Kläger höheres Alg ab 24.05.2017 zu gewähren. Die von der Beklagten vorgenommene fiktive Bemessung ist aus gerichtlicher Sicht aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch der umfangreiche Klägervortrag und die von ihm vorgelegten zahlreichen ärztlichen Unterlagen nichts.
Das Gericht verweist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, und sieht von einer ausführlichen wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch die im Rahmen des Klageverfahrens S 15 SB 1489/15 zur Klärung des Gesundheitszustandes des Klägers eingeholten Gutachten rechtfertigen – entgegen der Ansicht des Klägers – aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 nicht die Anwendung des § 145 SGB III, denn der Kläger verfügt über ein Restleistungsvermögen, das dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 145 SGB III entgegen steht. Zudem wurde sein Rentenantrag abgelehnt, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorlagen. Die subjektive Einschätzung des Klägers, seine psychischen und psychosomatischen Störungen seien ebenso wie seine orthopädischen Probleme von den Gutachtern nicht in Gänze erfasst und leidensgerecht bewertet worden, teilt das Gericht in Anbetracht der vorliegenden überzeugenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht.
In Folge der bei dem Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen ist die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (Pförtnertätigkeit) zu Recht erfolgt.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.