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Sozialgericht Detmold·S 30 SF 47/20 E·29.11.2020

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Termins- und Einigungsgebühr abgelehnt

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer beantragt höhere Termins- und Einigungsgebühren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach gemeinsamer Verhandlung mehrerer Verfahren. Streitpunkt ist die Bemessung der Terminsgebühr bei vier ohne Verbindungsbeschluss verhandelten Sachen und die Frage mehrerer Einigungsgebühren. Das Gericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück, da auf jede Sache nur etwa 15 Minuten entfielen und ein Gesamtvergleich nur eine Einigungsgebühr begründet. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt, entsteht in jeder Sache eine Terminsgebühr; die Höhe ist nach dem auf die einzelne Sache entfallenden Aufwand, insbesondere der zeitlichen Dauer, zu bemessen.

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Ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift keine abweichende Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die verhandelten Verfahren aufzuteilen.

3

Bei einer einheitlichen gerichtlichen Vergleichsregelung mehrerer Streitigkeiten derselben Beteiligten entsteht nur eine einheitliche Einigungsgebühr und nicht für jede Streitigkeit eine separate Einigungsgebühr.

4

Bei gemeinsamer Verhandlung sind anzurechnende Synergieeffekte zu berücksichtigen; führt die Verhandlungsdauer je Sache zu einer deutlich kürzeren Tätigkeit, kann eine hälftige Mittelgebühr angemessen sein.

5

Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gemäß § 56 Abs. 2 RVG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ Nr. 3106 VV RVG§ Nr. 1006 VV RVG§ 113 SGG§ 56 Abs. 2 RVG

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.07.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

I.

3

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.07.2019 und begehrt die Festsetzung von höheren Gebühren.

4

Das vorangegangene Klageverfahren bei dem Sozialgericht Detmold zu dem Az.          S 11 SO 107/18 endete durch Vergleich im Termin vom 18.06.2019, mit welchem auch das weitere Verfahren zu dem Az. S 11 SO 168/17 sowie weitere anhängige Widerspruchsverfahren erledigt wurden. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Klägerbevollmächtigte darüber hinaus die zwei weiteren Verfahren zu den Az. S 11 SO 106/18 sowie S 11 SO 118/18 sowie die jeweiligen PKH-Anträge für erledigt.

5

Der Klägerbevollmächtigte machte in seiner Kostenrechnung insbesondere auch eine volle Terminsgebühr als auch eine volle Einigungsgebühr in beiden durch den geschlossenen Vergleich erledigten Verfahren geltend.

6

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte jedoch die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG nur in Höhe von 140,00 Euro als hälftige Mittelgebühr fest, da insgesamt vier Verfahren gemeinsam verhandelt worden seien und nur etwa an Termindauer 15 Minuten auf jedes der vier Verfahren entfiele. Die Einigungsgebühr setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ebenfalls nur hälftig fest, da ein Gesamtvergleich für zwei Verfahren getroffen wurde und bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten nur eine Einigungsgebühr entstehe. Dagegen richtet sich die vorliegende Erinnerung.

7

Der Bezirksrevisor teilte in seiner Stellungnahme vom 16.06.2020 mit, dass die Festsetzung nicht zu beanstanden sei. Bezüglich der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei zu berücksichtigen, dass in dem Termin vor dem SG Detmold vier Verfahren verhandelt worden seien und der Klägerbevollmächtigte sich erhebliche Synergieeffekte anrechnen lassen müsse. Die errechnete Dauer von 15 Minuten pro Termin führe dazu, dass die Mittelgebühr nicht erreicht worden sei. Die Festsetzung einer einheitlichen Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei aufgrund der Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen ebenfalls beanstandungsfrei.

8

II.

9

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

10

Der Kostenfestsetzungsbeschluss erweist sich als rechtmäßig, denn es besteht kein Anspruch auf Festsetzung von höheren Gebühren.

11

Zunächst ist nur eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 140,00 Euro als hälftige Mittelgebühr entstanden. Die insgesamt vier Verfahren sind ohne förmlichen Verbindungsbeschluss gemeinsam in dem gerichtlichen Termin verhandelt worden. Die Dauer der Verhandlung betrug insgesamt 60 Minuten, so dass nur etwa an Termindauer 15 Minuten auf jedes der vier Verfahren entfielen. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Sache Terminsgebühren an. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich, wobei insbesondere der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen ist. Ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG, Beschluss vom 06.10.2016 – L 19 AS 646/16 B – m.w.N.).

12

Die Einigungsgebühr ist nur hälftig entstanden, da ein Gesamtvergleich für zwei Verfahren getroffen wurde. Zwei weitere Klagen wurden zurückgenommen und sind nicht Gegenstand des Vergleichs geworden. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers sind durch den Abschluss des Vergleichs nicht zwei Einigungsgebühren, sondern nur eine einheitliche Einigungsgebühr angefallen. Bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtstreitigkeiten derselben Beteiligten entsteht - losgelöst davon, ob eine förmliche Verbindung nach § 113 SGG erfolgt ist oder überhaupt zulässig gewesen wäre – nur eine Einigungsgebühr. Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. LSG, Beschluss vom 06.10.2016 – L 19 AS 646/16 B).

13

Zur weiteren Begründung wird auf die Bezug genommen, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG. Danach werden Kosten nicht erstattet.