Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten (SG Detmold)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Bescheid. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Klage keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg aufweise (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Bescheid vom 12.07.2013 sei rechtmäßig; der Widerspruchsbescheid begründe keine Beschwer gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Sind hinreichende Erfolgsaussichten nicht gegeben, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ein Widerspruchsbescheid, der die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung bestätigt, begründet keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG und trägt nicht zu Erfolgsaussichten der Klage bei.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten kann sich auf die bereits in einer Entscheidung konkret dargelegten Gründe stützen, soweit daraus die Unbegründetheit des Rechtsbegehrens folgt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 angefochtene Bescheid vom 12.07.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.
Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 26.03.2015 verwiesen.