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Sozialgericht Detmold·S 3 KR 43/14·25.03.2015

Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten (SG Detmold)

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen einen Bescheid. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Klage keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg aufweise (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Bescheid vom 12.07.2013 sei rechtmäßig; der Widerspruchsbescheid begründe keine Beschwer gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

2

Sind hinreichende Erfolgsaussichten nicht gegeben, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu versagen.

3

Ein Widerspruchsbescheid, der die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung bestätigt, begründet keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG und trägt nicht zu Erfolgsaussichten der Klage bei.

4

Die Prüfung der Erfolgsaussichten kann sich auf die bereits in einer Entscheidung konkret dargelegten Gründe stützen, soweit daraus die Unbegründetheit des Rechtsbegehrens folgt.

Relevante Normen
§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

3

Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 angefochtene Bescheid vom 12.07.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

4

Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 26.03.2015 verwiesen.