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Sozialgericht Detmold·S 28 R 1118/18·11.06.2024

Berichtigung des Kostentenors nach § 138 SGG: Kosten sind nicht zu erstatten

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht berichtigt den Kostenentscheid eines Urteils, weil der schriftliche Tenor von dem unzweideutig im Niederschriftprotokoll dokumentierten Beratungsergebnis abweicht. Die Berichtigung erfolgt nach § 138 SGG, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Dies gilt auch für im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG ergangene Urteile. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 138 SGG stattgegeben; Kostenentscheidung lautet nun: ‚Kosten sind nicht zu erstatten.‘

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenkundige Schreib-, Rechen- oder ähnliche Fehler in einem Urteil sind nach § 138 SGG jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.

2

Eine Unrichtigkeit des Tenors liegt vor, wenn die schriftliche Urteilsformel nicht mit dem Ergebnis der Richterberatung übereinstimmt.

3

Weicht der in der Niederschrift festgehaltene verkündete Tenor von der schriftlichen Urteilsurkunde ab, begründet dies eine offenkundige Unrichtigkeit, die durch Abgleich mit dem Sitzungsprotokoll zu prüfen ist.

4

Die Berichtigung nach § 138 SGG ist auch bei Urteilen im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 SGG) möglich; die Niederschrift des Beratungsergebnisses ist insoweit maßgeblich.

Relevante Normen
§ 138 SGG§ 124 Abs. 2 SGG

Tenor

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 27.12.2023 wird dahingehend berichtigt, dass sie lautet:

„Kosten sind nicht zu erstatten.“

Gründe

2

Gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Ein solcher Fehler liegt hier vor.

3

Eine Unrichtigkeit des Tenors liegt vor, wenn die Urteilsformel nicht mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmt (Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 16). Diese Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn der in der Urteilsurkunde befindliche Tenor von dem verkündeten Tenor abweicht. Die Unrichtigkeit beruht dann offensichtlich auf einer fehlerhaften Übernahme des verkündeten Tenors in die schriftliche Abfassung und ist durch Abgleich mit dem Sitzungsprotokoll jederzeit prüfbar.

4

(Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 17).

5

Vorliegend handelt es sich zwar um ein im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG ergangenes Urteil. Das Urteil wurde also nicht in einer mündlichen Verhandlung „verkündet“. Dies ist aber entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich. Auch in diesem Fall liegt eine Differenz zwischen dem (von sämtlichen beteiligten Richtern unterzeichneten) Niederschrift der Urteilsformel unzweideutig erkennbaren Ergebnis der Beratung und der Urteilsurkunde vor. Wäre ersteres unmaßgeblich, könnte der das Urteil nachgehend abfassende Richter das Beratungsergebnis ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter de facto nach seinem Belieben abändern, etwa, wenn er einen sachlichen Fehler erkannt hat, welcher der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG gerade nicht zugänglich ist.

6

Die Beteiligten wurden zuvor angehört.