Freiwillige Anschlussversicherung nach Ende der Entgeltbeschäftigung trotz Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen Bescheide, mit denen die Krankenkasse ab 24.03.2016 eine freiwillige Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V annahm. Streitpunkt war, ob seine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer wegen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis 05.10.2017 fortbestand. Das Gericht verneinte dies, weil nach Ende des Verletztengeldes weder Entgeltanspruch noch Entgeltzahlung vorlagen und der Vergleich die Kasse nicht binde. Die Klage wurde abgewiesen; ein Austritt scheiterte am fehlenden Nachweis anderweitiger Absicherung.
Ausgang: Klage gegen Feststellung der freiwilligen Anschlussversicherung ab 24.03.2016 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus Beschäftigung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V).
Eine arbeitsvertragliche bzw. vergleichsweise Vereinbarung über ein späteres Ende des Arbeitsverhältnisses bindet die Krankenkasse hinsichtlich der Pflichtversicherung nicht, wenn bis dahin weder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht noch Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird.
Die Nennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der tatsächlich einschlägigen Norm erfüllt sind und keine Wesensänderung eintritt.
Die freiwillige Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Versicherungspflicht endet und kein wirksamer Austritt unter Nachweis anderweitiger Absicherung erklärt wird.
Ein Austritt aus der Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V ist nur wirksam, wenn innerhalb der Frist zugleich das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (§ 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
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Leitsatz
Grundsätzlich endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien durch Vergleich bindet die Krankenversicherung nicht, wenn bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses weder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht noch Arbeitsentgelt tatsächlich (nach-)gezahlt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer freiwilligen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war zunächst aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten krankenversichert.
Der Kläger erlitt am 09.06.2015 einen Arbeitsunfall und bezog nach der Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber vom 24.07.2015 bis 23.02.2016 Verletztengeld.
Mit einem Bescheid vom 23.03.2016 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016 lehnte die zuständige BG Verkehr die weitere Zahlung von Verletztengeld über den 23.02.2016 hinaus ab. Zur Begründung bezog sie sich auf eine am 23.02.2016 erfolgte Untersuchung des Klägers in der Klinik E, durch die nach Ansicht der BG Verkehr keine unfallbedingten Verletzungen mehr gefunden worden seien. In einem von der BG Verkehr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23.06.2016 bestätigte der Unfallchirurg Dr. U die medizinische Einschätzung der BG. Im Rahmen des sich hieran anschließenden Klageverfahrens (Az.: S 14 U 343/16) lehnte das Sozialgericht (SG) mit einem Beschluss vom 07.12.2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch einen Beschluss vom 08.03.2017 zurück (Az.: L 4 U 61/17 B). Dieses Verfahren endete durch Klagerücknahme.
Der Kläger wurde zum 23.03.2016 von seinem Arbeitgeber von der Sozialversicherung abgemeldet.
Mit einem Bescheid vom 22.06.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er von seinem Arbeitgeber zum 30.04.2016 zur Sozialversicherung abgemeldet worden sei. Die Mitgliedschaft werde sich ab dem 01.05.2016 als beitragspflichtige Mitgliedschaft fortsetzen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Dagegen legte der Kläger am 01.07.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 09.06.2015 aufgrund des Arbeitsunfalls durchgehend arbeitsunfähig krank sei. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers sei nicht erfolgt, so dass er weiterhin durch diesen bei der Beklagten versichert sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 08.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach erneuter Prüfung festzustellen sei, dass er bereits zum 23.03.2016 von seinem Arbeitgeber von der Sozialversicherung abgemeldet worden sei. Den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, der nach § 188 Abs. 4 SGB V notwendig sei, habe er bislang nicht erbracht. Somit setze sich die Versicherung ab dem 24.03.2016 kraft Gesetzes als beitragspflichtige Mitgliedschaft fort. Sie bitte um Angaben zu seinem Einkommen, ansonsten betrage der monatliche Beitrag bis zu 750,04 EUR.
Am 18.08.2016 unterzeichnete der Kläger eine Einkommenserklärung, wonach er derzeit eine gesetzliche Rente in Höhe von 116,65 EUR brutto monatlich beziehe. Er mache diese Angaben jedoch nur, damit keine Höchstbeiträge erhoben würden. Er sei weiterhin der Auffassung, dass sein Arbeitgeber ihm wegen fortlaufender Arbeitsunfähigkeit nicht habe kündigen dürfen.
Mit einem Bescheid vom 19.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe der ab dem 24.03.2016 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit, die sie anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnete. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ergehe dieser Bescheid auch im Namen der Pflegekasse.
Mit einem Schreiben vom 23.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seit Beginn seiner Mitgliedschaft Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt worden seien. Derzeit sei ein Betrag in Höhe von 1.021,19 EUR offen. Dieser Betrag solle innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung überwiesen werden. Der Leistungsanspruch ruhe, wenn der Kläger zwei Monatsbeiträge oder Teile davon nicht gezahlt habe.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.06.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ab dem 24.03.2016 eine Auffangpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchzuführen sei, weil ab diesem Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe.
Dagegen richtet sich die am 05.12.2016 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er durchgehend seit seiner Erkrankung ab dem 09.06.2015 versichert sei. Er könne die ab März 2016 erhobenen Beiträge auch nicht selbst zahlen. Er sei im Jahr 2018 für etwa vier Monate und seit Mitte Januar 2019 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger hat eine Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 05.10.2017 vorgelegt (Az.: 2 Ca 1182/17), in der ein Vergleich zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber protokolliert ist. Danach sind sich die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens u.a. darin einig, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 05.10.2017 endet (Ziffer 1), dass der Kläger eine Abfindung in Höhe von 1.550,- EUR erhält (Ziffer 2), dass er während des Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechend den gesetzlichen Vorschriften versichert war (Ziffer 3) und dass alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien erledigt sind und der Kläger nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2015 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht bezogen hat (Ziffer 4).
Hierzu führt der Kläger aus, dass die Beklagte unmittelbar nach Zusendung des Vergleichs ihm den seit März 2016 geschuldeten Betrag zurück überwiesen habe. Dies sei ein Beweis dafür, dass er auch über den 23.03.2016 hinaus als Arbeitnehmer pflichtversichertes Mitglieder der Beklagten gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 22.06.2016 und 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger auch über den 23.03.2016 hinaus bis zum 05.10.2017 bei der Beklagten als Arbeitnehmer pflichtversichert war und in dieser Zeit keine freiwillige Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Vom Arbeitgeber des Klägers habe sie eine Abmeldung zum 23.03.2016 erhalten, so dass sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V nahtlos angeschlossen habe. Die Beklagte hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2019 erklärt, dass sie tatsächlich am 26.10.2017 eine Rückzahlung in Höhe von 2.250,85 EUR an den Kläger geleistet habe. Dies sei jedoch irrtümlich erfolgt. Das Beitragskonto des Klägers sei inzwischen wieder mit diesem Betrag belastet worden. Der Beitragsrückstand betrage gegenwärtig 8.091,57 EUR.
Das Gericht hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem Beschluss vom 24.11.2017 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17.12.2018 zurückgewiesen (Az.: L 11 KR 15/18 B). Auf den Inhalt der Beschlüsse wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide vom 22.06.2016 und 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum vom 24.03.2016 bis 05.10.2017 eine freiwillige Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestanden hat.
Die Bescheide vom 22.06.2016 und 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 sind formell rechtmäßig. Insbesondere führt der Umstand, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 angegeben hat, dass eine Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehe, wohingegen tatsächlich eine freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V zustande gekommen ist, nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides. Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Denn in der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht auch alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und ggf. welche Normen die erlassende Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen gezogen sind (vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 91. EL, 09/2016, § 35 SGB X Rn. 31). Das ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Hier ist die Nennung der falschen Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 im Ergebnis unschädlich. Der angefochtene Bescheid wird nicht in seinem Wesen verändert, wenn man ihn auf die zutreffende Vorschrift des § 188 Abs. 4 SGB V stützt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor (s.u.). Außerdem hatte die Beklagte den Kläger in ihren Bescheiden vom 22.06.2016 und 08.08.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine freiwillige Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V zustande komme und im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 darauf Bezug genommen.
Die Bescheide vom 22.06.2016 und 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 sind auch materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 188 Abs. 4 SGB V liegen vor. Die Vorschrift hat folgenden Inhalt: „Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (Satz 1). Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Satz 2). Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (Satz 3)“. Die Voraussetzungen einer freiwilligen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V sind erfüllt.
Die Versicherungspflicht des Klägers endete am 23.03.2016.
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers blieb zunächst bis zum 23.02.2016 über das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestehen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dem entsprechend wurde die Versicherung vom 24.02.2016 bis 23.03.2016 über diesen Tatbestand aufrechterhalten. Zum 23.03.2016 meldete der Arbeitgeber des Klägers diesen von der Sozialversicherung ab.
Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers hat über den 23.02.2016 hinaus nicht bestanden. Aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 05.10.2017 folgt nicht, dass ein Beschäftigungsverhältnis bis zum 05.10.2017 bestanden hätte. In dem Vergleich ist lediglich eine (allein die Vertragsparteien bindende) Einigung über das Beschäftigungsverhältnis getroffen worden. Grundsätzlich endet die Pflichtmitgliedschaft aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Nach dem 23.02.2016 hat der Kläger weder Arbeitsentgelt erhalten noch hat er darauf einen Anspruch gehabt. Dies haben der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber unter Ziffer 4 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 05.10.2017 ausdrücklich vereinbart. Im Übrigen hatten die Vergleichsparteien keine Rechtsmacht, die an dem Vergleich nicht beteiligte Beklagte (contra legem) zu verpflichten (so auch schon das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem die PKH-Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 17.12.2018 (Az.: [L 11 KR 15/18 B]).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten am 26.10.2017 an den Kläger geleisteten Rückzahlung in Höhe von 2.250,85 EUR. Die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass dies ein Versehen gewesen und das Beitragskonto des Klägers inzwischen wieder mit diesem Betrag belastet worden sei. Dessen ungeachtet ergibt sich aus der Rückzahlung allein – mangels Verwaltungsaktqualität – noch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte hier doch ein über den 23.03.2016 hinaus bestehendes Versicherungsverhältnis aus der vormaligen Beschäftigung des Klägers angenommen hat.
Der Kläger ist im Bescheid vom 22.06.2016 ferner darauf hingewiesen worden, dass er innerhalb von zwei Wochen aus der freiwilligen Anschlussversicherung austreten kann. Denkbar wäre es, den Widerspruch des Klägers vom 01.07.2016 als Austrittserklärung in diesem Sinne auszulegen. Allerdings hat er den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nicht erbracht. Die Austrittserklärung ist daher nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht wirksam.
Ein Ausschluss der Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V liegt auch nicht vor.
Schließlich kommt eine die Anschlussversicherung verdrängende fortgesetzte Mitgliedschaft über den Bezug von oder den Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V nicht in Betracht. Das Gericht verweist insoweit auf den inzwischen rechtskräftig und damit gemäß § 77 SGG bindend gewordenen Bescheid der BG Verkehr vom 23.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2016.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V vor. Die Bescheide vom 22.06.2016 und 08.08.2016, in denen diese Mitgliedschaft beginnend ab dem 24.03.2016 festgestellt wurde, sind rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.