Einstweilige Anordnung nach SGB II wegen Nebenkostennachzahlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte in einstweiliger Anordnung Leistungen nach § 22 SGB II zur Zahlung einer Nebenkostennachforderung. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorlagen. Insbesondere wurde die Gefahr einer fristlosen Kündigung nicht konkret dargelegt. Zudem sprach die frühere Akzeptanz von Ratenzahlungen gegen die Unzumutbarkeit.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 22 SGB II wegen Nebenkostennachzahlung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich und die hierfür relevanten Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die bloße Behauptung, eine Nachforderung übersteige zwei Monatsmieten, reicht für sich genommen nicht aus, um die drohende fristlose Mietkündigung und damit die Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter eine Kündigung in Betracht zieht, sind vorzubringen.
Gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes können Umstände sprechen, etwa wenn der Vermieter nachweislich bereits Ratenzahlungen akzeptiert hat; solche Tatsachen mindern die Glaubhaftmachung einer unmittelbar bevorstehenden Kündigungsgefahr.
Die Kostenentscheidung kann entsprechend § 193 SGG getroffen werden; bei Abweisung des Antrags sind die Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 7 B 220/08 AS ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anträge vom 20.5.2008 werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der gemäß § 86 Abs. 2 SGG gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen nach § 22 SGB II in Höhe von 822,59 EUR zu gewähren,
ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruches für den vorläufig Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Tatsachen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie behauptet hierzu lediglich, dass die Nebenkostennachzahlung von 822,59 EUR für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 31.1.2008 mehr als zwei Monatsmieten betrage, so dass eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB drohe, "wenn die Nebenkostennachzahlung nicht kurzfristig gezahlt wird." Zwar ist der Hinweis auf § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB für sich gesehen zutreffend; die Gefahr einer fristlosen Kündigung im vorliegenden Fall ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es gibt auch keinen konkreten Hinweis, dass der Vermieter eine fristlose Kündigung der Wohnung in Betracht zieht. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der Vermieter in der Vergangenheit eine Nachzahlung der Nebenkosten in Raten akzeptiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.