SGB II: Kein Leistungsanspruch bei dauerhafter Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Ablehnung seines Weiterbewilligungsantrags weiterhin Leistungen nach dem SGB II und bestritt eine Erwerbsunfähigkeit. Streitentscheidend war, ob er i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig ist. Das Gericht folgte einem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten, wonach aufgrund einer anhaltenden wahnhaften Störung und Persönlichkeitsstörung das Leistungsvermögen dauerhaft unter drei Stunden täglich liegt. Ein zahnmedizinisches Gutachten wurde als unerheblich abgelehnt; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf Bewilligung von SGB-II-Leistungen ab dem streitigen Zeitpunkt wegen fehlender Erwerbsfähigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen nach § 7 Abs. 1 SGB II setzen Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II voraus.
Erwerbsfähigkeit fehlt, wenn eine leistungsberechtigte Person wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Feststellung fehlender Erwerbsfähigkeit kann das Gericht seine Überzeugung auf ein schlüssiges, nachvollziehbar begründetes sozialmedizinisches Sachverständigengutachten stützen, das sich mit Anamnese, Aktenlage und Befunden auseinandersetzt.
Ein weiterer Beweisantrag ist abzulehnen, wenn das begehrte Gutachten zu einer nicht streitentscheidenden bzw. für die Entscheidung unerheblichen Tatsachenfrage eingeholt werden soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erwerbsfähigkeit des Klägers sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1956 geborene Kläger bezog seit dem Jahr 2005 von dem Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte versuchte im Verlauf des Leistungsbezuges mehrmals vergeblich, den Kläger einer psychiatrischen Begutachtung zuzuführen, da er aufgrund des Verhaltens des Klägers sowohl im schriftlichen Verfahren als auch im Rahmen persönlicher Vorsprachen Zweifel an dessen Erwerbsfähigkeit hegte.
Im Juli 2016 konnte schließlich eine Begutachtung durch den arbeitsmedizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. Jener kam in seinem Gutachten vom 00.00.2016 zu dem Ergebnis, dass eine Leistungsminderung vorliege, die eine regelmäßige, mindestens drei Stunden täglich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen des regulären Rentenalters ausschließe.
Mit Bescheiden vom 00.00.2016 forderte der Beklagte den Kläger sodann zur Beantragung vorrangiger Leistungen in Form der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie der Sozialhilfe auf. Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Sozialhilfe könne den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen.
Der Kläger erhob unter dem 00.00.2016 Widerspruch gegen die Bescheide vom 00.00.2016. Anträge auf Sozialhilfe oder Rente wegen Erwerbsminderung stellte er nicht.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 00.00.2016 wies der Beklagte die Widersprüche nach Anhörung des Klägers als unbegründet zurück. Eine Erwerbsfähigkeit habe bei der Untersuchung im Juli 2016 nicht festgestellt werden können, es liege vielmehr auf Dauer Erwerbsunfähigkeit vor.
Mit Bescheid vom 00.00.2016 lehnte der Beklagte den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 00.00.2016 für die Zeit ab dem 00.00.2016 ab. Nach dem Gutachten des arbeitsmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit Q sei der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen des regulären Rentenalters voll erwerbsgemindert im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Da somit bei ihm eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht vorliege, sei der Antrag abzulehnen.
Den hiergegen am 00.00.2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach Anhörung desselben mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.2016 als unbegründet zurück. Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hätten nur erwerbsfähige Personen. Als erwerbsfähig sei nur derjenige anzusehen, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit habe festgestellt, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente voll erwerbsgemindert sei. Somit erfülle er nicht (mehr) die Voraussetzungen, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erhalten. Nunmehr sei das Sozialamt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sicherzustellen.
Unter dem 00.00.2016 beantragte der Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 SGB II für den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII bei der Beigeladenen zu 1) sowie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beigeladenen zu 2). Unter dem 00.00.2016 teilte die Beigeladene zu 1) mit, dass gegen das Gutachten der Agentur für Arbeit kein Widerspruch eingelegt werde. Dem Kläger werde daher rückwirkend ab dem 00.00.2016 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bewilligt. Der Kläger teilte der Beigeladenen zu 2) 2016 mit, dass er keinen Rentenantrag stellen werde. Die Beigeladene zu 2) versagte die beantragte Rente mit Bescheid vom 00.00.2017 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Mit der am 00.00.2016 gegen den Ablehnungsbescheid vom 00.00.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 00.00.2016. Die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme sei nicht geeignet, seinen Anspruch zu Fall zu bringen. Ein Anspruch auf Grundsicherung nach § 45 SGB XII bestehe nur dann, wenn eine dauernde volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt worden sei, woran es vorliegend mangele. Er sei nicht erwerbsgemindert, sondern in der Lage, täglich mehr als 6 Stunden dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Zwischen den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII bestünden Unterschiede z.B. bei den jeweiligen Vermögensfreibeträgen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2016 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 00.00.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
hilfsweise ein zahnmedizinisches Gutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist er darauf hin, dass dem Kläger Leistungen derzeit nur nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und nicht nach dem Vierten Kapitel bewilligt würden. Die Höhe der Leistungen nach dem SGB XII unterscheide sich nicht von derjenigen der bisher nach dem SGB II bewilligten Leistungen.
Die Beigeladene zu 1) führt aus, dass der Kläger nach der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zum leistungsberechtigten Personenkreis des Dritten Kapitels des SGB XII gehöre. Entsprechende Leistungen seien ihm mit Bescheid vom 00.00.2016 für die Zeit ab dem 00.00.2016 bewilligt worden. Der Kläger sei auf die Möglichkeit, gemäß § 45 SGB XII laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu beziehen, wenn die dauernde volle Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt worden sei, hingewiesen worden. Von der Möglichkeit, seine Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger überprüfen zu lassen, habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht.
Die Beigeladene zu 2) teilt mit, dass eine materielle Prüfung des Rentenantrages noch nicht habe erfolgen können, da der Kläger zum einen der Übersendung von medizinischen Unterlagen durch den Beklagten an die Beigeladene nicht zugestimmt habe und zum anderen eine formularmäßige Rentenantragstellung noch nicht erfolgt sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. E, der den Kläger am 00.00.2017 untersucht hat. Der Sachverständige stellte bei dem Kläger eine anhaltende wahnhafte Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Zwanghaftigkeit, schizoiden Strukturanteilen aber auch paranoiden Anteilen fest. Er kam in seiner sozialmedizinischen Beurteilung zu der Einschätzung, dass der Kläger seit Ende der Neunzigerjahre nicht in der Lage sei, eine Arbeit in irgendeiner Form zu verrichten. Sein Leistungsvermögen sei auf Dauer auf unter drei Stunden am Tag reduziert. Auf den Inhalt des Gutachtens im Übrigen wird verwiesen.
Der Kläger wies im Nachgang zur Beweiserhebung darauf hin, dass in seinem Oberkiefer einige Zähne erkrankt seien. Er bat um Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens. Mit dem Sachverständigengutachten des Dr. E sei er nicht einverstanden. Dieses enthalte schriftliche Lügen. Ein Befangenheitsantrag wurde ausdrücklich nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da der angefochtene Bescheid vom 00.00.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2016 rechtmäßig ist. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 00.00.2016 keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4), sog. erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II für den Leistungsbezug nach dem SGB II nicht, da er nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist.
Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist auf absehbare Zeit außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des fundierten und nachvollziehbar begründeten Gutachtens des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. E unter Berücksichtigung der übrigen in den Akten befindlichen Unterlagen. Die Kammer hält die medizinische Einschätzung des Sachverständigen für überzeugend, weil er diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese unter Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt sowie auf eingehende und sorgfältige Untersuchungen stützt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen, sie stimmen mit anerkannten Bewertungsmaßstäben überein. Die sozialmedizinische Beurteilung des Dr. E steht auch im Einklang mit der Einordnung des arbeitsmedizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit im Gutachten vom 00.00.2016.
Der Sachverständige Dr. E kam in seinem Gutachten zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kläger aufgrund einer anhaltenden wahnhaften Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Zwanghaftigkeit, schizoiden Strukturanteilen aber auch paranoiden Anteilen nicht in der Lage sei, einer Arbeit irgendeiner Art in gewinnbringender Form nachzugehen. Sein Leistungsvermögen sei eindeutig auf weniger als drei Stunden am Tag reduziert. Dieses Störungsbild bestehe sicher schon seit Ende der Neunzigerjahre. Da aufgrund der erheblichen Chronifizierung des Störungsbildes und der fehlenden Erkrankungseinsicht mit einer Besserung nicht zu rechnen sei, bestehe die zu beschreibende Leistungseinbuße auf Dauer. Sie entziehe sich vollständig der Steuerung des Klägers. Dr. E weist insoweit darauf hin, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht in der Lage sei, sich in ein Arbeitsbündnis zu begeben, sich auf die Arbeitsabläufe anderer einzustellen und Aufgaben ohne stetiges Hinterfragen und „in Zweifel ziehen“ durchzuführen. Er werde fortlaufend den Arbeitsprozess reflektieren und insbesondere die persönlichen Beziehungen am Arbeitsplatz infrage stellen, woraus dann Konflikte aber auch Fehlhandlungen resultieren würden. Der Kläger verstricke sich in komplizierte Gedankengänge, was sich etwa in langen Schriftsätzen und komplexen Ausführungen äußere, wobei er dann den eigentlichen Arbeitsauftrag vergesse und in den Hintergrund stelle. Dies deckt sich mit dem aus den Schriftsätzen des Klägers sowie seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer. So verstrickte sich der Kläger im Rahmen des Rechtsgesprächs derart in die umfangreiche Wiedergabe von Namen, Daten und Aktenzeichen, dass selbst die Beantwortung einfacher Fragen als nicht möglich erschien. Dr. E betont insoweit die große Akribie, mit welcher der Kläger Verfahren führe. Zwar werde dabei eine gute intellektuelle Leistungsfähigkeit deutlich, gleichzeitig ließen sich seinen Unterlagen aber auch Aspekte einer Zwanghaftigkeit, einer übermäßigen Genauigkeit, einer mangelnden Flexibilität und Umstellungsfähigkeit entnehmen.
Soweit der Kläger auf die offenbar nicht korrekte Angabe Dr. E, es sei bereits ein zahnmedizinisches Gutachten erstattet worden, hinweist, vermag dieser für die sozialmedizinische Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nicht maßgebliche Umstand an der inhaltlichen Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen nichts zu ändern. Möglicherweise hat Dr. E den Kläger insoweit lediglich falsch verstanden. Auch im Übrigen ist entgegen der Ausführungen des Klägers (der den Sachverständigen ausdrücklich nicht als befangen abgelehnt hat) nicht ersichtlich, dass das Sachverständigengutachten „schriftliche Lügen“ enthielte. Der Kläger bringt mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nach dem Verständnis des Gerichts auch lediglich zum Ausdruck, dass er die sozialmedizinische Einschätzung des Sachverständigen nicht teilt. Konkrete Beispiele für die Wiedergabe unrichtiger Tatsachen im Gutachten (mit Ausnahme derjenigen der Durchführungen einer zahnmedizinischen Begutachtung), hat der Kläger denn auch nicht genannt.
Das von dem Kläger hilfsweise beantragte zahnmedizinische Gutachten war aus Sicht der Kammer nicht einzuholen, da streitgegenständlich hier nicht die Frage ist, ob und inwieweit der Oberkiefer des Klägers zu sanieren ist, wie der Kläger aber offenbar meint. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Gutachten in der Lage wäre, die (bereits aufgrund seiner o. g. Gesundheitsstörungen aufgehobene) Erwerbsfähigkeit des Klägers zu beweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.