Erinnerung der Landeskasse: Herabsetzung von Anwaltsgebühren nach RVG auf 374,85 €
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse legte eigenständige Erinnerung gegen eine zuvor zu hohen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Rechtsanwältin in einem sozialgerichtlichen Erstattungsverfahren ein. Streitpunkt waren Zulässigkeit und Verwirkung der Erinnerung sowie die Angemessenheit der Anwaltsgebühren. Das Gericht gab der Erinnerung statt und setzte die Gebühren nach Würdigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auf 374,85 € fest. Es stellte fest, dass Erinnerungen nach §56 RVG nicht fristgebunden sind und das Verbot der reformatio in peius bei beiderseitigen Rechtsmitteln nicht greift.
Ausgang: Erinnerung der Landeskasse gegen Kostenfestsetzung stattgegeben; Anwaltsvergütung auf 374,85 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatskasse kann eigenständig Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach §56 RVG einlegen; die Rechtsbehelfe der Partei und der Staatskasse bestehen unabhängig nebeneinander.
Die Erinnerung nach §56 RVG ist grundsätzlich nicht fristgebunden; eine Verwirkung des Erinnerungsrechts kommt nur bei endgültiger Abwicklung der Kostenberechnung und entsprechendem Zeitablauf in Betracht.
Das Verbot der reformatio in peius bindet das Gericht nur, wenn ausschließlich der Erinnernde Rechtsmittel einlegt; erhebt auch die Gegenseite Rechtsmittel, ist eine Herabsetzung zu Lasten der ursprünglich Festsetzung Begünstigten möglich.
Bei der Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG ist die Angemessenheit unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, zu bestimmen; bei unterdurchschnittlicher Bedeutung können deutlich geringere Gebühren angesetzt werden (z.B. ein Drittel der Mittelgebühr).
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 31/14 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die der Rechtsanwältin F im Verfahren S 2 SO 119/11 aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf die eigenständige Erinnerung des Bezirksrevisors vom 18.07.2013 festgesetzt auf insgesamt 374,85 Euro.
Gründe
I. Im zugrunde liegenden Klageverfahren ging es um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren in Höhe von geltend gemachten 528,36 Euro. Auslöser des Widerspruchsverfahrens war wiederum, dass die Rechtsanwältin und Betreuerin geforderte Unterlagen nicht im Original vorgelegt hatte. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2012 wird Bezug genommen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.10.2012 beantragte die Rechtsanwältin die Festsetzung von Auslagen und Gebühren in Höhe von insgesamt 937,72 Euro. Auf den Antrag vom 25.10.2012 wird Bezug genommen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.10.2012 setzte die gerade neu im Haus befindliche Kostenbeamtin die zu erstattenden Gebühren auf 830,62 Euro fest, mithin sogar höher als das wirtschaftliche Interesse in der zugrunde liegenden Hauptsache, wobei sie die Sache als leicht überdurchschnittlich bewertete. Hiergegen legte die Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 03.11.2012 Rechtsmittel ein. Der Bezirksrevisor legte seinerzeit kein Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 20.06.2013 wurde die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.10.2012 zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss legte die Rechtsanwältin Beschwerde ein. Gleichzeitig legte nun auch der Bezirksrevisor gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin Erinnerung ein. Auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 16.07.2013 wird Bezug genommen. Dieser Schriftsatz wurde der Rechtsanwältin zur Kenntnis gegeben. Diese äußerte sich mit Schriftsatz vom 20.07.2013, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
II. Die eigenständige Erinnerung der Landeskasse ist zulässig. Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 RVG das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht. Im Verfahren über die Erinnerung gilt gemäß § 56 Abs. 2 RVG der § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung ist insbesondere nicht fristgebunden. Das Antragsrecht ist auch nicht verwirkt. Dass eine Erinnerung der Staatskasse nach Auskehr der festgesetzten Vergütung nicht mehr möglich sei, wie teils in der Literatur vertreten (vgl. Hartmann, RVG, § 56 Rdnr.3) ist im Gesetz jedenfalls so nicht geregelt. Dies käme höchstens unter dem Aspekt der Verwirkung in Betracht. Eine solcher Tatbestand der Verwirkung liegt hier aber nicht vor (vgl. dazu Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 56 Rdnr.8 unter Bezugnahme auf die dortigen Ausführungen zu § 55 Rdnr.40 ff). Eine Verwirkung des Antragsrechts bzw. des unbefristeten Erinnerungsrechts nach § 56 Abs.1 ist für beide Seiten nur dann anzunehmen, wenn die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben, dass sich die Kostenfrage erledigt hat. Für die Staatskasse wird dabei allgemein angenommen, dass analog § 20 GKG eine Verwirkung erst eintritt, wenn seit der letzten in dem konkreten Festsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung oder verfahrensbeendenden Handlung das folgende Jahr abgelaufen ist. Dies ist hier nicht so. Das Hauptsacheverfahren wurde am 09.10.2012 erledigt. Der Kostenfestsetzungsantrag und auch die Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin erfolgten zum 25.10.2013. Die eigeständige, nicht fristgebundene Erinnerung des Bezirksrevisors erfolgte zum 16.07.2013. Die Möglichkeit eigenständig Erinnerung einzulegen, ist dem Bezirksrevisor auch nicht dadurch genommen, dass die Rechtsanwältin bereits selbst Erinnerung eingelegt hatte mit dem Begehr, dass noch höhere Gebühren festgesetzt werden mögen. Die Rechtsbehelfe beider Seiten stehen unabhängig nebeneinander.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors ist begründet. Während das Gericht bei dem Rechtsbehelf der Rechtsanwältin an den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gebunden war, weil niemand durch die Gefahr, sich noch weiter zu verschlechtern, von der Einlegung seines eigenen Rechtsbehelfs abgehalten werden soll, gilt dieses Verbot des Risikos der Verschlechterung nicht, wenn die Gegenseite (auch) einen Rechtsbehelf einlegt. Die Gebühren waren daher auf die tatsächlich angemessene, aus dem Tenor ersichtliche deutlich niedrigere Höhe festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit war als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es lediglich um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von geltend gemachten 523,36 Euro. Eine solche Angelegenheit ist gemessen an anderen sozialgerichtlichen Verfahren offensichtlich unterdurchschnittlich, da der wirtschaftliche Wert gemessen an den regelmäßig im Streit stehenden sozialrechtlichen Leistungen niedrig und sozialhilfrechtliche Leistungen als solche nicht betroffen sind.
Angemessen sind daher unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls Gebühren in Höhe eines gerundeten Drittels der Mittelgebühr, mithin die Verfahrensgebühren VV 3103 RVG (ein Drittel von 170 Euro) mit 57 Euro, die Terminsgebühr VV 3106 (ein Drittel von 200 Euro) mit 67 Euro, die Erledigungsgebühr VV 1006 (ein Drittel von 190) mit 63 Euro, die Auslagenpauschale VV 7002 mit 20 Euro und VV 7008 mit 76 Euro die beantragte hälftige Fahrtkostenpauschale für 80 km mit 12 Euro die Abwesenheitspauschale VV 7005 mit 20 Euro
dies ergibt netto 315,00 Euro hinzuzurechnen sind 19% USt. 59,85 Euro Das ergibt eine Anwaltsvergütung von insgesamt 374,85 Euro