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Sozialgericht Detmold·S 2 SF 234/15 E·07.11.2016

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Rechtsbehelfskonvolut verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfe (PKH)Kostenfestsetzungsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsführerin focht die Festsetzung von PKH-Gebühren nach Bewilligung an und begehrte höhere Gebühren sowie Verzinsung. Das Gericht hielt die festgesetzten Beträge (Mittelgebühr, Einigungsgebühr) für zutreffend und lehnte eine zusätzliche Erledigungsgebühr sowie Verzinsung mangels Rechtsgrundlage ab. Zudem wurde ein nicht konkret benannter Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, nachdem auf die Erforderlichkeit der Konkretisierung bereits hingewiesen worden war.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; weiteres Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung von Gebühren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe sind Verfahrens- und Einigungsgebühr nach den gesetzlichen Tatbeständen und dem tatsächlichen Verfahrensaufwand zu bemessen; eine Mittelgebühr ist bei durchschnittlichem Aufwand sachgerecht.

2

Eine zusätzliche Erledigungsgebühr entsteht nicht, soweit die Einigungsgebühr den Erledigungsanlass bereits abdeckt.

3

Die Zusprechung von Verzinsung oder Zinsen im Zusammenhang mit Kostenfestsetzungen setzt eine ausdrückliche gesetzliche oder vertragliche Grundlage voraus.

4

Ein Rechtsbehelfskonvolut, das kein konkret bezeichnetes Rechtsmittel enthält, ist unzulässig und kann verworfen werden; dies gilt insbesondere, wenn der Prozessbevollmächtigte zuvor von einem höheren Gericht auf die Notwendigkeit der Benennung hingewiesen wurde.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das von der Erinnerungsführerin am 02.10.2015 eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.09.2015 nach der Bewilligung von PKH Gebühren in Höhe von 1.987,30 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss vom 28.09.2015 dann 737,30 Euro. Dagegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 02.10.2015. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der PKH-Nebenakte Bezug genommen.

3

Die Erinnerungsführerin hat im vorliegenden Einzelfall keinen Anspruch auf höhere als die festgesetzten Gebühren. Insbesondere war die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Erledigungsgebühr ist über die Einigungsgebühr hinaus nicht zusätzlich angefallen. Auch die begehrte Verzinsung war mangels Rechtsgrundlage nicht zuzusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 28.09.2015 wird Bezug genommen.

4

Darüber hinaus war das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig zu verwerfen. Die Erinnerungsführerin ist bereits in früheren Verfahren durch das LSG NRW auf die Notwendigkeit der Benennung eines konkreten Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt hingewiesen worden. Auf die Entscheidungen L 20 SO 466/14 B und L 20 SO 119/15 B des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird Bezug genommen.